Vorlage der Grundschulempfehlung bei der weiterführenden Schule trotzdem sinnvoll und notwendig

15. März 2012

15.03.2012 / 1811 — 05–12

Nach Weg­fall der verbindlichen Grund­schulempfehlung:

  • Vor­lage der Grund­schulempfehlung bei der weit­er­führen­den Schule trotz­dem sin­nvoll und notwendig, nicht nur auf frei­williger Basis

  • Philolo­gen­ver­band Baden-Würt­tem­berg (PhV BW) fordert im Inter­esse der Gle­ich­be­hand­lung eine Verpflich­tung zur Vor­lage der Grund­schulempfehlung

Die vom Kul­tus­min­is­teri­um vor­angetriebene Aufhe­bung der bish­eri­gen Verbindlichkeit der Grund­schulempfehlung — ger­ade erst­mals in der Umset­zung — ruft schon jet­zt Lobeshym­nen z. B. beim Kul­tus­min­is­teri­um und bei den Grü­nen her­vor. “Auch hier gilt, man soll den Tag nicht vor dem Abend loben!” stellt Bernd Saur, Vor­sitzen­der des PhV BW, fest. “Die Auswirkun­gen ins­beson­dere auf das Über­gangsver­hal­ten wird man in vollem Umfang erst später beurteilen kön­nen.”

Für eine gute Über­gangs­ber­atung hat sich der Philolo­gen­ver­band schon immer einge­set­zt, aber stets auch betont, dass für eine gute Betreu­ung und Förderung der Schü­lerin­nen und Schüler in der weit­er­führen­den Schule die Ken­nt­nis der Grund­schulempfehlung und der Hal­b­jahresin­for­ma­tion aus Klasse 4 eine wichtige und sin­nvolle Grund­lage darstellt. “Es ist doch nicht einzuse­hen, dass um die Grund­schulempfehlung bei Beratungs­ge­sprächen und bei För­der­maß­nah­men in der weit­er­führen­den Schule ein Geheim­nis gemacht wird.” betont Bernd Saur. Wenn nun einzelne Schulleitun­gen ent­ge­gen der Auf­nah­meverord­nung die Vor­lage der Grund­schulempfehlung “erbit­ten”, so macht dies immer­hin deut­lich, dass hier eben im Sinne ein­er best­möglichen Förderung Infor­ma­tions­be­darf beste­ht.

Die Recht­slage nach Änderung des Schulge­set­zes ist aber klar: Schulleitun­gen dür­fen die Grund­schulempfehlung bei der Auf­nah­meentschei­dung nicht als Kri­teri­um wählen. Die Entschei­dung über den weit­eren Bil­dungsweg des Kindes obliegt den Eltern und ist für die Schul­ver­wal­tung rechtsverbindlich. Daran müssen und wer­den sich die Schulleitun­gen auch hal­ten.

Allerd­ings fordert der PhV BW auch unter den verän­derten geset­zlichen Rah­menbe­din­gun­gen die verpflich­t­ende Vor­lage der Grund­schulempfehlung mit der Hal­b­jahresin­for­ma­tion Klasse 4 bei der weit­er­führen­den Schule. Denn im Inter­esse ein­er opti­malen indi­vidu­ellen Förderung und der rei­bungslosen Umset­zung aller geset­zlichen Vorschriften beim Über­gangsver­fahren mit seinen Beratungs­ge­sprächen und Koop­er­a­tionssitzun­gen müssen die weit­er­führen­den Schulen Ken­nt­nis von Stärken und Schwächen ihrer Schüler erhal­ten. “Es ist doch nicht gut, wenn einzelne Eltern die Grund­schulempfehlung frei­willig vor­legen, andere nicht! Hier sollte in der Auf­nah­meverord­nung durch eine Verpflich­tung zur Vor­lage der Grund­schulempfehlung auch eine Gle­ich­be­hand­lung für alle Kinder erre­icht wer­den.” fordert Ver­band­schef Saur. “Dies ist keine Frage des Daten­schutzes son­dern eine päd­a­gogis­che Entschei­dung im Inter­esse der Kinder”.

www.phv-bw.de

Down­loads:
Pressemit­teilung als Word-Doku­ment
Bild des PhV BW-Vor­sitzen­den Bernd Saur

 

 

 

 

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