STEWI – Stellenwirksame Änderungen

21. November 2018

 

Zu den stellenwirksamen Änderungswünschen gehören:

• Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung und auf Hinausschiebung des Ruhestands
• Anträge auf Versetzungen, auch Versetzungen im Lehrertauschverfahen zwischen den Bundesländern
Beurlaubungsgesuche von längerer Dauer (z.B. Beurlaubung aus familiären und anderen Gründen, Auslandsschuldienst, Privatschuldienst)
• Anträge auf Verlängerung ablaufender Beurlaubungen* bzw. auf vorzeitige Beendigung von Beurlaubungen
• Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären und sonstigen Gründen*
• Anträge auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
• Anträge auf Verlängerung*, Änderung* und vorzeitige Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen
• Antrag auf Freistellungsjahr („Sabbatjahr“)
• Anträge von schwerbehinderten Lehrkräften auf Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Teilzeitmodell (s. auch: http://www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de/,Lde/Startseite,Lde/Startseite)

Detaillierte Informationen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte zum Thema stellenwirksame Änderungswünsche finden Sie im AKA-Info Nr. 2018-05 (ab Dezember 2018 unter: https://www.phv-bw.de/joomla/service/arbeitnehmer). Für sie gelten insbesondere im Bereich „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ besondere Bestimmungen.

Stellenwirksame Änderungsanträge zum Schuljahresbeginn sind bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien zu beantragen.

Ausnahmen von diesem Termin sind bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen möglich, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren.

Die Anträge sind grundsätzlich online zu stellen:

https://www.lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/stewi-versetzung

Weitere Informationen:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Lehrer/Personalrecht/Seiten/Versetzung.aspx

Beratung finden Sie auch bei den Bezirkspersonalvertretungen

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* Bitte beachten Sie, dass laut Kultusministerium „… Anträge auf Beurlaubung aus anderen bzw. aus sonstigen Gründen sowie Teilzeitanträge auf Absenkung des Beschäftigungsumfangs aus sonstigen Gründen in den vom Lehrkräftemangel betroffenen Lehrämtern und Regionen […] sehr sorgfältig zu prüfen [sind] und – sofern mit Blick auf die Unterrichtsversorgung dienstliche Gründe entgegenstehen – abzulehnen [sind].“

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