(Pflegezeitgesetz — PflegeZG)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
insbesondere zur Kenntnisnahme der neu eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis wollen wir über das seit 1. Juli 2008 geltende Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz — PflegeZG) anhand der wichtigsten Regelungen informieren.
Ziel des Gesetzes:
Beschäftigte sollen die Möglichkeit haben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Situation zu verbessern.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fallgruppen.
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber (Schulleitung) ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung hierzu verlangen.
2. Pflegezeit:
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber (Schulleitung) spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.
Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer).
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Es besteht Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.
Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte dem Pflegezeitgesetz, zu finden z.B. unter www.juris.de.
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