Gesetz über die Pflegezeit

21. November 2009

 
 
 

Info Nr. 13 / 2009
Dezember 2009

Gesetz über die Pflegezeit

(Pflegezeitgesetz – PflegeZG)

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

insbesondere zur Kenntnisnahme der neu eingestellten Lehrkräfte im
Arbeitnehmerverhältnis wollen wir über das seit 1. Juli 2008 geltende
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)
anhand der wichtigsten Regelungen informieren.

Ziel des Gesetzes:

Beschäftigte sollen die Möglichkeit haben, pflegebedürftige nahe Angehörige
in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und
familiärer Situation zu verbessern.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fallgruppen.

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit
fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer
akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu
organisieren.

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber (Schulleitung) ihre
Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung hierzu verlangen.

2. Pflegezeit:

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise
freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber
(Schulleitung) spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich ankündigen
und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem
Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch
genommen werden soll.

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen
längstens sechs Monate (Höchstdauer).

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen
Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse
oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen.

Es besteht Kündigungsschutz
von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.

Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte dem Pflegezeitgesetz,
zu finden z.B. unter www.juris.de.

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung

Weitere Arbeitnehmerinfos

PhV  BW www.phv-bw.de

 

 

 

 

 

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