Gesetz über die Pflegezeit

21. November 2009

 
 
 

Info Nr. 13 / 2009
Dezem­ber 2009

Gesetz über die Pflegezeit

(Pflegezeit­ge­setz — PflegeZG)

 

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

 

ins­beson­dere zur Ken­nt­nis­nahme der neu eingestell­ten Lehrkräfte im
Arbeit­nehmerver­hält­nis wollen wir über das seit 1. Juli 2008 gel­tende
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeit­ge­setz — PflegeZG)
anhand der wichtig­sten Regelun­gen informieren.

Ziel des Geset­zes:

Beschäftigte sollen die Möglichkeit haben, pflegebedürftige nahe Ange­hörige
in häus­lich­er Umge­bung zu pfle­gen und damit die Vere­in­barkeit von Beruf und
famil­iär­er Sit­u­a­tion zu verbessern.

Das Gesetz unter­schei­det dabei zwei Fall­grup­pen.

1. Kurzzeit­ige Arbeitsver­hin­derung:

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeit­stage der Arbeit
fernzubleiben, um für einen pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen in ein­er
akut aufge­trete­nen Pfle­ge­si­t­u­a­tion eine bedarf­s­gerechte Pflege zu
organ­isieren.

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeit­ge­ber (Schulleitung) ihre
Ver­hin­derung und deren voraus­sichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Der Arbeit­ge­ber kann eine ärztliche Bescheini­gung hierzu ver­lan­gen.

2. Pflegezeit:

Beschäftigte sind von der Arbeit­sleis­tung voll­ständig oder teil­weise
freizustellen, wenn sie einen pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen in
häus­lich­er Umge­bung pfle­gen (Pflegezeit).

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeit­ge­ber
(Schulleitung) spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich ankündi­gen
und gle­ichzeit­ig erk­lären, für welchen Zeitraum und in welchem
Umfang die Freis­tel­lung von der Arbeit­sleis­tung in Anspruch
genom­men wer­den soll.

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen
läng­stens sechs Monate (Höch­st­dauer).

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen
Ange­höri­gen durch Vor­lage ein­er Bescheini­gung der Pflegekasse
oder des Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung
nachzuweisen.

Es beste­ht Kündi­gungss­chutz
von der Ankündi­gung bis zur Beendi­gung der kurzzeit­i­gen
Arbeitsver­hin­derung oder der Pflegezeit.

Detail­lierte Angaben ent­nehmen Sie bitte dem Pflegezeit­ge­setz,
zu find­en z.B. unter www.juris.de.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kon­tak­t­in­for­ma­tio­nen der Arbeit­nehmervertre­tung

Weit­ere Arbeit­nehmer­in­fos

PhV  BW www.phv-bw.de

 

 

 

 

 

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