Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.)

21. November 2010

Info Nr. 4 / 2010
Sep­tem­ber 2010

Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall bei Lehrkräften im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.)

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

immer wieder erre­ichen uns Anfra­gen, was passiert, wenn Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis
(L. i. A.) länger­fristig erkranken. Nach­fol­gend Infor­ma­tio­nen zum finanziellen Aspekt des
Fra­genkom­plex­es. Flankierend empfehlen wir, sich ggf. mit der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung
(Stich­wort: Betrieblich­es Eingliederungs­man­age­ment, s.u.) in Verbindung zu set­zen.

§ 22 TV‑L (= Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der) regelt die Ent­gelt­fortzahlung im
Krankheits­fall
für Arbeit­nehmer­lehrkräfte (L. i. A.), die nicht durch die Regelun­gen für so
genan­nte “Alt­fälle” (vgl. unten: vor 1.7. 1994 unbe­fris­tet nach BAT eingestellt) erfasst wer­den:
Die L. i. A. erhal­ten max­i­mal 6 Wochen im Krankheits­fall Ent­gelt­fortzahlung, danach
Kranken­geld + Kranken­geldzuschuss (= Dif­ferenz zwis­chen “Brut­tokranken­geld” und
Net­toent­gelt => zusät­zliche Belas­tung für L. i. A.: eigene Beitragsan­teile zur Renten- und
Arbeit­slosen­ver­sicherung).

§ 22.3. TV‑L regelt die Dauer des Kranken­geldzuschuss­es für Arbeit­nehmer­lehrkräfte:
* läng­stens bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeit­sun­fähigkeit infolge
der­sel­ben Krankheit — bei ein­er Beschäf­ti­gungszeit (Def­i­n­i­tion: siehe § 34.3 TV‑L**) von
mehr als 1 Jahr
* läng­stens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeit­sun­fähigkeit infolge
der­sel­ben Krankheit — bei ein­er Beschäf­ti­gungszeit (Def­i­n­i­tion: siehe § 34.3 TV‑L**) von
mehr als 3 Jahren

Für so genan­nte “Alt­fälle”, die vor dem 1. 7. 1994 unbe­fris­tet nach BAT (Bun­de­sangestell­tentar­ifver­trag) eingestellt wur­den und unun­ter­brochen bis jet­zt beschäftigt sind, gel­ten fol­gende Regelun­gen des TVÜ‑L § 13 (Über­leitungstar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der):

* §13.1. TVÜ‑L: L. i. A. in geset­zlich­er Kranken­ver­sicherung: max­i­mal 6 Wochen
Ent­gelt­fortzahlung, danach Kranken­geld + höher­er Kranken­geldzuschuss = unge­fähr
bish­eriges Net­toent­gelt (nur tar­ifver­tragliche Abzüge, z.B. Arbeit­nehmer­beitrag zur VBL) nicht
berück­sichtigt

* §13.3. TVÜ‑L: L. i. A in pri­vater Kranken­ver­sicherung: max­i­mal 26 Wochen
Ent­gelt­fortzahlung (alte BAT-Regelung § 71 in Verbindung mit sog. Pots­damer
Eck­punk­tepa­pi­er vom 19.5. 2006)

Betrieblich­es Eingliederungs­man­age­ment — “Rekon­va­leszen­zregelung”:

Grund­lage: SGB* IX § 84 “Präven­tion” Absatz 2 in Verbindung mit SGB V § 74:
6 Wochen und länger (unun­ter­brochen oder immer wieder an der­sel­ben Krankheit)
Erkrank­te haben Anspruch darauf, dass der Arbeit­ge­ber alle Möglichkeit­en prüft bzw. klärt,
wie die Arbeit­sun­fähigkeit möglichst über­wun­den wer­den u. mit welchen Leis­tun­gen oder
Hil­fen erneuter Arbeit­sun­fähigkeit vorge­beugt wer­den kann. Das kann eine “stufen­weise
Wiedere­ingliederung” mit zunächst niedriger, allmäh­lich steigen­der Dep­u­tatsstun­den­zahl
bedeuten (Voraus­set­zung: fachärztlich­es Gutacht­en mit pos­i­tiv­er Prog­nose, amt­särztlich­es
Gutacht­en mit pos­i­tiv­er Prog­nose).

Im Gegen­satz zu beamteten Lehrkräften gel­ten L. i. A. während der gesamten Dauer
der Wiedere­ingliederungsphase als krank, so dass die oben aufge­führten
Bes­tim­mungen bezüglich Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall Anwen­dung find­en.
Das hat zur Folge, dass L. i. A. max­i­mal 78 Wochen Zeit haben “wieder gesund zu
wer­den” (SGB V § 48), d.h. die volle Arbeits­fähigkeit (Dep­u­tat vor der Erkrankung)
wieder zu erlan­gen; denn nur so lange erhal­ten sie Kranken­geld!
Wird nach 78 Wochen Arbeit­sun­fähigkeit fest­gestellt, dass die L. i. A. weit­er­hin
arbeit­sun­fähig ist, muss die L. i. A. Arbeit­slosen­geld beantra­gen. Evtl. erfol­gt eine
Frühver­ren­tung.
Deshalb emp­fiehlt es sich, frühzeit­ig Verbindung mit der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung
und der Per­son­alvertre­tung (Per­son­al­rat) aufzunehmen!

* SGB = Sozialge­set­zbuch
** Def­i­n­i­tion Beschäf­ti­gungszeit nach § 34.3 TV‑L im Blick auf die Dauer des Anspruchs
auf Kranken­geldzuschuss:
die bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber im Arbeitsver­hält­nis zurück­gelegte Zeit;
Unter­brechun­gen sind unschädlich;
auch frühere Zeit­en bei einem anderen Arbeit­ge­ber im Gel­tungs­bere­ich des TV‑L;
Zeit­en bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeit­ge­ber
.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kon­tak­t­in­for­ma­tio­nen der Arbeit­nehmervertre­tung

Weit­ere Arbeit­nehmer­in­fos

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