Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
immer wieder erreichen uns Anfragen, was passiert, wenn Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) längerfristig erkranken. Nachfolgend Informationen zum finanziellen Aspekt des Fragenkomplexes. Flankierend empfehlen wir, sich ggf. mit der Schwerbehindertenvertretung (Stichwort: Betriebliches Eingliederungsmanagement, s.u.) in Verbindung zu setzen.
§ 22 TV-L (= Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder) regelt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmerlehrkräfte (L. i. A.), die nicht durch die Regelungen für so genannte „Altfälle“ (vgl. unten: vor 1.7. 1994 unbefristet nach BAT eingestellt) erfasst werden: Die L. i. A. erhalten maximal 6 Wochen im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld + Krankengeldzuschuss (= Differenz zwischen „Bruttokrankengeld“ und Nettoentgelt => zusätzliche Belastung für L. i. A.: eigene Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung).
§ 22.3. TV-L regelt die Dauer des Krankengeldzuschusses für Arbeitnehmerlehrkräfte: * längstens bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit – bei einer Beschäftigungszeit (Definition: siehe § 34.3 TV-L**) von mehr als 1 Jahr * längstens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit – bei einer Beschäftigungszeit (Definition: siehe § 34.3 TV-L**) von mehr als 3 Jahren
Für so genannte „Altfälle“, die vor dem 1. 7. 1994 unbefristet nach BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) eingestellt wurden und ununterbrochen bis jetzt beschäftigt sind, gelten folgende Regelungen des TVÜ-L § 13 (Überleitungstarifvertrag öffentlicher Dienst Länder):
* §13.1. TVÜ-L: L. i. A. in gesetzlicher Krankenversicherung: maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld + höherer Krankengeldzuschuss = ungefähr bisheriges Nettoentgelt (nur tarifvertragliche Abzüge, z.B. Arbeitnehmerbeitrag zur VBL) nicht berücksichtigt
* §13.3. TVÜ-L: L. i. A in privater Krankenversicherung: maximal 26 Wochen Entgeltfortzahlung (alte BAT-Regelung § 71 in Verbindung mit sog. Potsdamer Eckpunktepapier vom 19.5. 2006)
Betriebliches Eingliederungsmanagement – „Rekonvaleszenzregelung“:
Grundlage: SGB* IX § 84 „Prävention“ Absatz 2 in Verbindung mit SGB V § 74: 6 Wochen und länger (ununterbrochen oder immer wieder an derselben Krankheit) Erkrankte haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten prüft bzw. klärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden u. mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Das kann eine „stufenweise Wiedereingliederung“ mit zunächst niedriger, allmählich steigender Deputatsstundenzahl bedeuten (Voraussetzung: fachärztliches Gutachten mit positiver Prognose, amtsärztliches Gutachten mit positiver Prognose).
Im Gegensatz zu beamteten Lehrkräften gelten L. i. A. während der gesamten Dauer der Wiedereingliederungsphase als krank, so dass die oben aufgeführten Bestimmungen bezüglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anwendung finden. Das hat zur Folge, dass L. i. A. maximal 78 Wochen Zeit haben „wieder gesund zu werden“ (SGB V § 48), d.h. die volle Arbeitsfähigkeit (Deputat vor der Erkrankung) wieder zu erlangen; denn nur so lange erhalten sie Krankengeld! Wird nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit festgestellt, dass die L. i. A. weiterhin arbeitsunfähig ist, muss die L. i. A. Arbeitslosengeld beantragen. Evtl. erfolgt eine Frühverrentung. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig Verbindung mit der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung (Personalrat) aufzunehmen!
* SGB = Sozialgesetzbuch ** Definition Beschäftigungszeit nach § 34.3 TV-L im Blick auf die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss: die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit; Unterbrechungen sind unschädlich; auch frühere Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L; Zeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
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