Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.)

21. November 2010

Info Nr. 4 / 2010
September 2010

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.)

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

immer wieder erreichen uns Anfragen, was passiert, wenn Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
(L. i. A.) längerfristig erkranken. Nachfolgend Informationen zum finanziellen Aspekt des
Fragenkomplexes. Flankierend empfehlen wir, sich ggf. mit der Schwerbehindertenvertretung
(Stichwort: Betriebliches Eingliederungsmanagement, s.u.) in Verbindung zu setzen.

§ 22 TV-L (= Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder) regelt die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
für Arbeitnehmerlehrkräfte (L. i. A.), die nicht durch die Regelungen für so
genannte „Altfälle“ (vgl. unten: vor 1.7. 1994 unbefristet nach BAT eingestellt) erfasst werden:
Die L. i. A. erhalten maximal 6 Wochen im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung, danach
Krankengeld + Krankengeldzuschuss (= Differenz zwischen „Bruttokrankengeld“ und
Nettoentgelt => zusätzliche Belastung für L. i. A.: eigene Beitragsanteile zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung).

§ 22.3. TV-L regelt die Dauer des Krankengeldzuschusses für Arbeitnehmerlehrkräfte:
* längstens bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit – bei einer Beschäftigungszeit (Definition: siehe § 34.3 TV-L**) von
mehr als 1 Jahr
* längstens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit – bei einer Beschäftigungszeit (Definition: siehe § 34.3 TV-L**) von
mehr als 3 Jahren

Für so genannte „Altfälle“, die vor dem 1. 7. 1994 unbefristet nach BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) eingestellt wurden und ununterbrochen bis jetzt beschäftigt sind, gelten folgende Regelungen des TVÜ-L § 13 (Überleitungstarifvertrag öffentlicher Dienst Länder):

* §13.1. TVÜ-L: L. i. A. in gesetzlicher Krankenversicherung: maximal 6 Wochen
Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld + höherer Krankengeldzuschuss = ungefähr
bisheriges Nettoentgelt (nur tarifvertragliche Abzüge, z.B. Arbeitnehmerbeitrag zur VBL) nicht
berücksichtigt

* §13.3. TVÜ-L: L. i. A in privater Krankenversicherung: maximal 26 Wochen
Entgeltfortzahlung (alte BAT-Regelung § 71 in Verbindung mit sog. Potsdamer
Eckpunktepapier vom 19.5. 2006)

Betriebliches Eingliederungsmanagement – „Rekonvaleszenzregelung“:

Grundlage: SGB* IX § 84 „Prävention“ Absatz 2 in Verbindung mit SGB V § 74:
6 Wochen und länger (ununterbrochen oder immer wieder an derselben Krankheit)
Erkrankte haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten prüft bzw. klärt,
wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden u. mit welchen Leistungen oder
Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Das kann eine „stufenweise
Wiedereingliederung“ mit zunächst niedriger, allmählich steigender Deputatsstundenzahl
bedeuten (Voraussetzung: fachärztliches Gutachten mit positiver Prognose, amtsärztliches
Gutachten mit positiver Prognose).

Im Gegensatz zu beamteten Lehrkräften gelten L. i. A. während der gesamten Dauer
der Wiedereingliederungsphase als krank, so dass die oben aufgeführten
Bestimmungen bezüglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anwendung finden.
Das hat zur Folge, dass L. i. A. maximal 78 Wochen Zeit haben „wieder gesund zu
werden“ (SGB V § 48), d.h. die volle Arbeitsfähigkeit (Deputat vor der Erkrankung)
wieder zu erlangen; denn nur so lange erhalten sie Krankengeld!
Wird nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit festgestellt, dass die L. i. A. weiterhin
arbeitsunfähig ist, muss die L. i. A. Arbeitslosengeld beantragen. Evtl. erfolgt eine
Frühverrentung.
Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig Verbindung mit der Schwerbehindertenvertretung
und der Personalvertretung (Personalrat) aufzunehmen!

* SGB = Sozialgesetzbuch
** Definition Beschäftigungszeit nach § 34.3 TV-L im Blick auf die Dauer des Anspruchs
auf Krankengeldzuschuss:
die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit;
Unterbrechungen sind unschädlich;
auch frühere Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L;
Zeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber
.

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung

Weitere Arbeitnehmerinfos

PhV BW www.phv-bw.de

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