AKA-Info 3/2020: Was ist im Krankheitsfall zu beachten?
1. April 2020
Maßgeblich für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) sind das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EFZG) in Verbindung mit dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder (§ 44 Nr. 3 TV‑L):
L. i. A. sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen L. i. A. eine ärztliche Bescheinigung* über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorlegen.** Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, müssen L. i. A. eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher (als nach den oben genannten drei Kalendertagen) zu verlangen (§ 5.1.3. EFZG). Auch in den Ferien muss bei Arbeitsunfähigkeit eine Krankmeldung erfolgen (TV‑L § 44.3.2.). Ebenso muss die Gesundung – am besten schriftlich – der Schulleitung mitgeteilt werden. Dies ist in den Ferien besonders wichtig; sonst werden die weiteren Ferientage als Krankheitstage gezählt und es kann der Fall eintreten, dass weder LBV noch Krankenversicherung zu weiteren Zahlungen bereit sind.
* für die gesetzliche Krankenkasse: mit Vermerk des Arztes, dass die Krankenkasse auch eine Bescheinigung (Befund, Arbeitsunfähigkeit, Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erhält.
** Die Schule muss die Bescheinigung ans RP weiterleiten.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 TV‑L, § 13 TVÜ‑L („Altfälle“)):
Es besteht Anspruch auf maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, danach noch 7 bzw. 33 weitere Wochen (s. unten: Beschäftigungszeit) Anspruch auf (Antrag bei Krankenkasse!) Krankengeld* u. Anspruch auf (Antrag beim LBV!) lohnsteuerpflichtigen Krankengeldzuschuss: also längstens bis Ende d. 13. Woche (wenn mehr als 1 Jahr unbefristet beschäftigt), also längstens bis Ende d. 39. Woche (wenn mehr als 3 Jahre unbefristet beschäftigt).
Für sog. „Altfälle“, die vor 1. 7. 1994 unbefristet eingestellt worden sind, gilt):
in privater Krankenversicherung: maximal 26 Wochen Entgeltfortzahlung;
sonst: maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung u. höherer Krankengeldzuschuss, der in etwa die Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt ausgleicht, so dass man ca. das bisherige Nettoentgelt erhält.
Im Blick auf die sog. „Rekonvaleszenzregelung“** (RR) ist dringend zu beachten:
Die L. i. A. gilt weiter als arbeitsunfähig (§2(2) Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie, § 92(1)2 Nr. 7 SGB V) u. erhält deshalb (anders als beamtete Lehrkräfte) während der Wiedereingliederung nicht ihr Entgelt, sondern, je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit, entsprechend der oben und nachfolgend beschriebenen Regelungen Krankengeld und ggf. Krankengeldzuschuss. (Beachte aber oben: Sonderfall „Altfälle“ in privater KV: 26 Wochen Entgeltfortzahlung.) Die RR ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung mit zunächst niedriger, allmählich steigender Deputatsstundenzahl; Voraussetzung ist ein fachärztlicher Stufenplan mit positiver Gesamtprognose (Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit). Die L. i. A. erhält Krankengeld* (§ 48 SGB V): bis Ende der 78. Woche; vorher (innerhalb d. 78 Wochen) entsprechend der persönlichen Frist auch Krankengeldzuschuss, zunächst (am Anfang der Erkrankung) Entgeltfortzahlung. Ziel ist die (Wieder-)Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit. Falls dieses Ziel nicht erreicht wird, erfolgt entweder die vorzeitige Verrentung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit oder die L. i. A. wird arbeitslos und erhält ggf. Arbeitslosengeld bei andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Verrentung (z. B. bei Prüfung weiterer Reha-Maßnahme).
Sonderregelungen (§ 3 (1) 2 EFZG):
Es besteht Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung, wenn jemand vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war; wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
* ca. 70 % d. Bruttoentgelts; lohnsteuerfrei, sozialabgabenpflichtig;
** sich von Vertrauensperson f. Schwerbehinderte beraten u. vom Personalrat unterstützen lassen!
BAG-Urteil v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 bzgl. verschiedener Krankheiten:
„Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.“ – Aber nicht, „wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“. [PRM Nr. 45/19 d. BAG]