AKA-Info 3/2020: Was ist im Krankheitsfall zu beachten?

1. April 2020

Maßge­blich für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) sind das Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz (§ 5 EFZG) in Verbindung mit dem Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der (§ 44 Nr. 3 TV‑L):
L. i. A. sind verpflichtet, dem Arbeit­ge­ber die Arbeit­sun­fähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeit­sun­fähigkeit länger als drei Kalen­dertage, müssen L. i. A. eine ärztliche Bescheini­gung* über das Beste­hen der Arbeit­sun­fähigkeit sowie deren voraus­sichtliche Dauer spätestens an dem darauf fol­gen­den Arbeit­stag vor­legen.** Dauert die Arbeit­sun­fähigkeit länger als in der Bescheini­gung angegeben, müssen L. i. A. eine neue ärztliche Bescheini­gung vor­legen. Der Arbeit­ge­ber ist berechtigt, die Vor­lage der ärztlichen Bescheini­gung früher (als nach den oben genan­nten drei Kalen­derta­gen) zu ver­lan­gen (§ 5.1.3. EFZG). Auch in den Ferien muss bei Arbeit­sun­fähigkeit eine Krankmel­dung erfol­gen (TV‑L § 44.3.2.). Eben­so muss die Gesun­dung – am besten schriftlich – der Schulleitung mit­geteilt wer­den. Dies ist in den Ferien beson­ders wichtig; son­st wer­den die weit­eren Feri­en­t­age als Krankheit­stage gezählt und es kann der Fall ein­treten, dass wed­er LBV noch Kranken­ver­sicherung zu weit­eren Zahlun­gen bere­it sind.

* für die geset­zliche Krankenkasse: mit Ver­merk des Arztes, dass die Krankenkasse auch eine Bescheini­gung (Befund, Arbeit­sun­fähigkeit, Dauer der Arbeit­sun­fähigkeit) erhält.
** Die Schule muss die Bescheini­gung ans RP weit­er­leit­en.

Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall (§ 22 TV‑L, § 13 TVÜ‑L („Alt­fälle“)):
Es beste­ht Anspruch auf max­i­mal 6 Wochen Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall, danach noch 7 bzw. 33 weit­ere Wochen (s. unten: Beschäf­ti­gungszeit) Anspruch auf (Antrag bei Krankenkasse!) Kranken­geld* u. Anspruch auf (Antrag beim LBV!) lohn­s­teuerpflichti­gen Kranken­geldzuschuss: also läng­stens bis Ende d. 13. Woche (wenn mehr als 1 Jahr unbe­fris­tet beschäftigt), also läng­stens bis Ende d. 39. Woche (wenn mehr als 3 Jahre unbe­fris­tet beschäftigt).

Für sog. „Alt­fälle“, die vor 1. 7. 1994 unbe­fris­tet eingestellt wor­den sind, gilt):
in pri­vater Kranken­ver­sicherung: max­i­mal 26 Wochen Ent­gelt­fortzahlung;
son­st: max­i­mal 6 Wochen Ent­gelt­fortzahlung u. höher­er Kranken­geldzuschuss, der in etwa die Dif­ferenz zwis­chen Net­tokranken­geld und Net­toent­gelt aus­gle­icht, so dass man ca. das bish­erige Net­toent­gelt erhält.

Im Blick auf die sog. „Rekon­va­leszen­zregelung“** (RR) ist drin­gend zu beacht­en:
Die L. i. A. gilt weit­er als arbeit­sun­fähig (§2(2) Arbeit­sun­fähigkeit­srichtlin­ie, § 92(1)2 Nr. 7 SGB V) u. erhält deshalb (anders als beamtete Lehrkräfte) während der Wiedere­ingliederung nicht ihr Ent­gelt, son­dern, je nach Dauer der Arbeit­sun­fähigkeit, entsprechend der oben und nach­fol­gend beschriebe­nen Regelun­gen Kranken­geld und ggf. Kranken­geldzuschuss. (Beachte aber oben: Son­der­fall „Alt­fälle“ in pri­vater KV: 26 Wochen Ent­gelt­fortzahlung.) Die RR ermöglicht eine stufen­weise Wiedere­ingliederung mit zunächst niedriger, allmäh­lich steigen­der Dep­u­tatsstun­den­zahl; Voraus­set­zung ist ein fachärztlich­er Stufen­plan mit pos­i­tiv­er Gesamt­prog­nose (Wieder­her­stel­lung der vollen Arbeits­fähigkeit). Die L. i. A. erhält Kranken­geld* (§ 48 SGB V): bis Ende der 78. Woche; vorher (inner­halb d. 78 Wochen) entsprechend der per­sön­lichen Frist auch Kranken­geldzuschuss, zunächst (am Anfang der Erkrankung) Ent­gelt­fortzahlung. Ziel ist die (Wieder-)Aufnahme der vollen Erwerb­stätigkeit. Falls dieses Ziel nicht erre­icht wird, erfol­gt entwed­er die vorzeit­ige Ver­ren­tung bei andauern­der Arbeit­sun­fähigkeit oder die L. i. A. wird arbeit­s­los und erhält ggf. Arbeit­slosen­geld bei andauern­der Arbeit­sun­fähigkeit vor Ver­ren­tung (z. B. bei Prü­fung weit­er­er Reha-Maß­nahme).

Son­der­regelun­gen (§ 3 (1) 2 EFZG):
Es beste­ht Anspruch auf 6 Wochen Ent­gelt­fortzahlung, wenn jemand vor der erneuten Arbeit­sun­fähigkeit min­destens 6 Monate nicht infolge der­sel­ben Krankheit arbeit­sun­fähig war; wenn seit Beginn der ersten Arbeit­sun­fähigkeit infolge der­sel­ben Krankheit eine Frist von 12 Monat­en abge­laufen ist.

* ca. 70 % d. Brut­toent­gelts; lohn­s­teuer­frei, sozial­ab­gabenpflichtig;
** sich von Ver­trauensper­son f. Schwer­be­hin­derte berat­en u. vom Per­son­al­rat unter­stützen lassen!

BAG-Urteil v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 bzgl. ver­schieden­er Krankheit­en:
„Ein neuer Ent­gelt­fortzahlungsanspruch entste­ht nur, wenn die erste krankheits­be­d­ingte Arbeitsver­hin­derung bere­its zu dem Zeit­punkt been­det war, zu dem die weit­ere Erkrankung zur Arbeit­sun­fähigkeit führte.“ – Aber nicht, „wenn während ein­er beste­hen­den Arbeit­sun­fähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundlei­den beruhende Krankheit auftritt, die eben­falls Arbeit­sun­fähigkeit zur Folge hat“. [PRM Nr. 45/19 d. BAG]

 

Im Sinne unserer Mitglieder verwendet diese Webseite bis auf einen technisch notwendigen Cookie keine Cookies. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen