Geändertes Verfahren bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

21. November 2006

Oktober 2006
Info Nr. 9/2006

ACHTUNG: T E R M I N S A C H E

Geändertes Verfahren bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab 1.11.06 für freiwillig gesetzlich Versicherte

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

wenn Sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis freiwillig gesetzlich krankenversichert und vor dem 1.7.1994 unbefristet eingestellt sind, sollten Sie beachten, dass die Regelung der „Lohnfortzahlung“ in Höhe der Urlaubsvergütung bis zum Ende der 26. Woche im Krankheitsfall ab dem 1.11.2006 nur dann für Sie weiter gilt, wenn Sie einen entsprechenden Antrag* bis spätestens 31.12.2006 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung stellen und Ihren bisherigen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe der Urlaubsvergütung bis zum Ende der 26. Woche durch eine Bestätigung der Krankenkasse bezüglich Ihres Status am Stichtag 19.5.2006 nachweisen. (Bitte dort anfordern!) Ab 1.11.2006 tritt nämlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Länder mit seinen Übergangsbestimmungen (TVÜ-L) in Kraft. Er sieht in Ihrem Fall (ohne Antrag) für die Dauer von 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung vor, danach bis einschließlich 39. Woche ergänzend zum Nettokrankengeld der Krankenversicherung einen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers.

Diese Aussagen ergeben sich aufgrund des letzten Standes des TVÜ-L. Ob sich noch weitere Änderungen ergeben werden kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit letzter Gewissheit gesagt, allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Der zuständige Tarifreferent der dbb tarifunion ging am 9.10.2006 persönlich davon aus, dass die dargestellten Regelungen auch so vereinbart werden.

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