Geändertes Verfahren bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

21. November 2006

Okto­ber 2006
Info Nr. 9/2006

ACHTUNG: T E R M I N S A C H E

Geän­dertes Ver­fahren bei Lohn­fortzahlung im Krankheits­fall ab 1.11.06 für frei­willig geset­zlich Ver­sicherte

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

wenn Sie als Lehrkraft im Angestell­tenver­hält­nis frei­willig geset­zlich kranken­ver­sichert und vor dem 1.7.1994 unbe­fris­tet eingestellt sind, soll­ten Sie beacht­en, dass die Regelung der „Lohn­fortzahlung“ in Höhe der Urlaub­svergü­tung bis zum Ende der 26. Woche im Krankheits­fall ab dem 1.11.2006 nur dann für Sie weit­er gilt, wenn Sie einen entsprechen­den Antrag* bis spätestens 31.12.2006 beim Lan­desamt für Besol­dung und Ver­sorgung stellen und Ihren bish­eri­gen Anspruch auf Lohn­fortzahlung im Krankheits­fall in Höhe der Urlaub­svergü­tung bis zum Ende der 26. Woche durch eine Bestä­ti­gung der Krankenkasse bezüglich Ihres Sta­tus am Stich­tag 19.5.2006 nach­weisen. (Bitte dort anfordern!) Ab 1.11.2006 tritt näm­lich der Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst – Län­der mit seinen Über­gangs­bes­tim­mungen (TVÜ‑L) in Kraft. Er sieht in Ihrem Fall (ohne Antrag) für die Dauer von 6 Wochen eine Ent­gelt­fortzahlung vor, danach bis ein­schließlich 39. Woche ergänzend zum Net­tokranken­geld der Kranken­ver­sicherung einen Kranken­geldzuschuss des Arbeit­ge­bers.

Diese Aus­sagen ergeben sich auf­grund des let­zten Standes des TVÜ‑L. Ob sich noch weit­ere Änderun­gen ergeben wer­den kann zum jet­zi­gen Zeit­punkt nicht mit let­zter Gewis­sheit gesagt, allerd­ings auch nicht aus­geschlossen wer­den. Der zuständi­ge Tar­ifref­er­ent der dbb tar­i­fu­nion ging am 9.10.2006 per­sön­lich davon aus, dass die dargestell­ten Regelun­gen auch so vere­in­bart wer­den.

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