Soziale Netzwerke – auf Basis einer Online — Plattform – gehören für viele inzwischen zu ihrem Leben dazu. Was früher aus Frust über den Arbeitstag gesagt wurde und privat blieb, wird heute ggf. getippt und versendet und gelangt so in die Öffentlichkeit.
Wird dabei Rücksicht auf die persönliche Ehre des Einzelnen genommen? Werden die Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die mit jedem Arbeitsverhältnis verbunden sind, beachtet?
Die Grenze des Zulässigen ist insbesondere überschritten
- bei unwahren Tatsachenbehauptungen
- bei Beleidigungen
- bei der Verbreitung wichtiger Interna oder anderen Äußerungen, die gegen die Interessen der Schule bzw. des Arbeitgebers verstoßen
- bei (pauschalen) Beschimpfungen von Mitgliedern des Kollegiums und anderen Äußerungen, die den Schulfrieden gefährden bzw. das Zusammenleben an der Schule stören.
Als Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis beim Land Baden-Württemberg sollten Sie sich nicht unbedacht, sondern unter Berücksichtigung Ihrer Stellung und Ihrer Aufgaben im öffentlichen Dienst zurückhaltend auf Online-Plattformen äußern.
Bitte beachten Sie:
Die sozialen Netzwerke sind nicht gemeinnützig orientiert, sondern in wirtschaftliche Interessen eingebunden. Der Datenschutz steht dabei nicht vordringlich im Interesse der Anbieter. Sie profitieren von den Werbeeinnahmen, die sie möglichst zielgerichtet, und das bedeutet u. a. möglichst personenbezogen, einsetzen möchten.
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