Verlängerung der Ersatzregelung des Tarifvertrags TVÜ‑L für die Höhergruppierung bestimmter “Nichterfüller-Altfälle” innerhalb des Bewährungsaufstiegs (nur auf fristgerechten Antrag!)

1. Januar 2011

Info Nr. 5 / 2011
Sep­tem­ber 2011

Ver­längerung der Ersatzregelung des Tar­ifver­trags TVÜ‑L für die Höher­grup­pierung bes­timmter “Nichter­füller-Alt­fälle” inner­halb des Bewährungsauf­stiegs (nur auf frist­gerecht­en Antrag!)

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

in unserem AKA-Info Nr. 8 / 2009 haben wir Sie im Juli 2009 nach Ende der Redak­tionsver-hand­lun­gen über ein wichtiges Ergeb­nis der Tar­ifeini­gung vom 1. 3. 2009 detail­liert informiert: die Ver­längerung der Ersatzregelung des Tar­ifver­trags TVÜ‑L für die Höher­grup­pierung bes­timmter “Nichter­füller — Alt­fälle” inner­halb des Bewährungsauf­stiegs bis zum 31. 12. 2010 auf Antrag.

In der Tar­ifeini­gung vom 10. 3. 2011 wurde nun erneut die oben genan­nte Ersatzregelung ver­längert: jet­zt bis 31. 10. 2012: Vom BAT in den TV‑L zum 1. 11. 2006 übergeleit­ete Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält-nis – “Nichter­füller” (d.h. Lehrkräfte i. A., die keine “klas­sis­che Gym­nasiallehreraus-bil­dung haben, also die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Ver­beam­tung nicht erfüllen, — vgl. Ver­merk auf Arbeitsver­trag “E.R.L. 3.4. …”: 3.4.1. oder E.R.L. 3.4.2. oder E.R.L. 3.4.3. usw.) erhal­ten auf Antrag ein höheres Ent­gelt als “Ersatz” für eine Höher­grup­pierung, wenn sie die nach­fol­gend beschriebe­nen Bedin­gun­gen (gemäß Änderungstar­ifver­trag Nr. 3, § 1 Nr.2, zum Tar­ifver­trag TVÜ‑L vom 10. 3. 2011) erfüllen:

Die gesamte indi­vidu­elle, fall­grup­pen­spez­i­fis­che BAT-Wartezeit nach E.R.L. 3.4. … muss spätestens am 31. 10. 2012 zu Ende sein (vgl. Rück­seite).

Es ist uner­he­blich, ob die Hälfte der BAT-Wartezeit am 31. 10. 2006 zu Ende war. Nach E 9 bis E 15 übergeleit­ete Lehrkräfte i. A. erhal­ten, wenn ihre BAT-Wartezeit zwis­chen dem 1. 1. 2011 und dem 31. 10. 2012 abge­laufen ist, in ihrer bish­eri­gen Ent­gelt­gruppe E … Ent­gelt nach ein­er indi­vidu­ellen Zwis­chen- oder End­stufe.

Die Zwis­chen- oder End­stufe ergibt sich aus der Summe von bish­erigem (Gehalts-)Tabellen-entgelt plus “dem nach Absatz 2 ermit­tel­ten Höher­grup­pierungs­gewinn nach bish­erigem Recht”; die Stufen­laufzeit bleibt hier­von unberührt.

Wer schon in ein­er indi­vidu­ellen End­stufe ist (“5+”), bei dem erhöht sich sein Ent­gelt “um den nach bish­erigem Recht ermit­tel­ten Höher­grup­pierungs­gewinn”.

Der BAT-Höher­grup­pierungs­gewinn wird nach dem BAT-Stand vom Okto­ber 2006 berech­net: Es wird ein Ver­gle­ich­sent­gelt nachvol­l­zo­gen, das in der höheren Vergü­tungs­gruppe nach BAT zuge­s­tanden hätte (incl. Leben­saltersstufe u. dama­ligem Ort­szuschlag) und die Dif­ferenz zum Ver­gle­ich­sent­gelt der bish­eri­gen Vergü­tungs­gruppe Stand Okto­ber 2006 errech­net.

Wer nach Ablauf sein­er BAT-Wartezeit zwis­chen 1. 1. 2011 und 31. 3. 2011, als

Ersatz für die BAT-Höher­grup­pierung, ein höheres Ent­gelt [(Gehalts-)Tabellenentgelt plus Höher­grup­pierungs­gewinn nach bish­erigem Recht] beantra­gen kann, muss beacht­en, dass nach dem Änderungstar­ifver­trag Nr. 3 zum TVÜ‑L vom 10. 3. 2011, Pro­tokollerk­lärung zu § 8 Absatz 3, Zahlungsansprüche erst ab April 2011 entste­hen (kön­nen).

Bitte beacht­en Sie:

Sie müssen per­sön­lich auf dem Dienst­weg einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Regierung­sprä­sid­i­um (RP) stellen (ggf. wegen Eilbedürftigkeit par­al­lel per Fax), rechtzeit­ig zum indi­vidu­ellen BAT-Auf­stiegszeit­punkt nach Ablauf der BAT-Wartezeit / Bewährungszeit entsprechend der Ein­grup­pierungsrichtlin­ien des Finanzmin­is­teri­ums Baden-Würt­tem­berg E.R.L.; maßge­blich sind der Zeit­punkt Ihrer unbe­fris­teten Ein­stel­lung und Ihre Fall­gruppe. Es emp­fiehlt sich, ggf. den indi­vidu­ellen BAT-Auf­stiegszeit­punkt nach Ablauf der BAT-Wartezeit beim RP zu erfra­gen.

Für diejeni­gen, deren indi­vidu­eller BAT-Auf­stiegszeit­punkt im Zeitraum 1. 1. 2011 bis 31. 3. 2011 liegt, begin­nt die sechsmonatige tar­i­fliche Auss­chlussfrist erst ab April 2011, da die Zahlungsansprüche auch erst mit April 2011 anfan­gen.

Die Beurteilung des RP muss die Bewährung fest­stellen.

Für L. i. A. der Fall­grup­pen E.R.L. 3.4.1. und E.R.L. 3.4.5. (BAT IIa => BAT Ib) gilt: Die Antrag­steller wer­den entsprechend der Bedin­gun­gen für die „Erfüller“ (E.R.L. 2.1.) behan­delt: Gesamt­beurteilung min­destens Note 2,0 (zusät­zlich zu der 15-jähri­gen BAT-Wartezeit / Bewährungszeit).

Fol­gende Fall­grup­pen haben eine 6‑jährige BAT-Wartezeit / Bewährungszeit:

L. i. A. der Fall­gruppe E.R.L. 3.4.2. (BAT III => BAT IIa)

L. i. A. der Fall­grup­pen E.R.L. 3.4.3. und E.R.L. 3.4.6. (BAT IVa => BAT III)

L. i. A. der Fall­grup­pen E.R.L. 3.4.4. und E. R. L. 3.4.12. (BAT IVb => BAT IVa)

L. i. A. der Fall­grup­pen E.R.L. 3.4.7. und E.R.L. 3.4.13. (BAT Vb => BAT IVb)

Ihr AKA PhV BW

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