Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
in unserem AKA-Info Nr. 8 / 2009 haben wir Sie im Juli 2009 nach Ende der Redaktionsver-handlungen über ein wichtiges Ergebnis der Tarifeinigung vom 1. 3. 2009 detailliert informiert: die Verlängerung der Ersatzregelung des Tarifvertrags TVÜ-L für die Höhergruppierung bestimmter “Nichterfüller – Altfälle” innerhalb des Bewährungsaufstiegs bis zum 31. 12. 2010 auf Antrag.
In der Tarifeinigung vom 10. 3. 2011 wurde nun erneut die oben genannte Ersatzregelung verlängert: jetzt bis 31. 10. 2012: Vom BAT in den TV-L zum 1. 11. 2006 übergeleitete Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhält-nis – “Nichterfüller” (d.h. Lehrkräfte i. A., die keine “klassische Gymnasiallehreraus-bildung haben, also die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen, – vgl. Vermerk auf Arbeitsvertrag “E.R.L. 3.4. …”: 3.4.1. oder E.R.L. 3.4.2. oder E.R.L. 3.4.3. usw.) erhalten auf Antrag ein höheres Entgelt als “Ersatz” für eine Höhergruppierung, wenn sie die nachfolgend beschriebenen Bedingungen (gemäß Änderungstarifvertrag Nr. 3, § 1 Nr.2, zum Tarifvertrag TVÜ-L vom 10. 3. 2011) erfüllen:
Die gesamte individuelle, fallgruppenspezifische BAT-Wartezeit nach E.R.L. 3.4. … muss spätestens am 31. 10. 2012 zu Ende sein (vgl. Rückseite).
Es ist unerheblich, ob die Hälfte der BAT-Wartezeit am 31. 10. 2006 zu Ende war. Nach E 9 bis E 15 übergeleitete Lehrkräfte i. A. erhalten, wenn ihre BAT-Wartezeit zwischen dem 1. 1. 2011 und dem 31. 10. 2012 abgelaufen ist, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe E … Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe.
Die Zwischen- oder Endstufe ergibt sich aus der Summe von bisherigem (Gehalts-)Tabellen-entgelt plus “dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht”; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.
Wer schon in einer individuellen Endstufe ist (“5+”), bei dem erhöht sich sein Entgelt “um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn”.
Der BAT-Höhergruppierungsgewinn wird nach dem BAT-Stand vom Oktober 2006 berechnet: Es wird ein Vergleichsentgelt nachvollzogen, das in der höheren Vergütungsgruppe nach BAT zugestanden hätte (incl. Lebensaltersstufe u. damaligem Ortszuschlag) und die Differenz zum Vergleichsentgelt der bisherigen Vergütungsgruppe Stand Oktober 2006 errechnet.
Wer nach Ablauf seiner BAT-Wartezeit zwischen 1. 1. 2011 und 31. 3. 2011, als
Ersatz für die BAT-Höhergruppierung, ein höheres Entgelt [(Gehalts-)Tabellenentgelt plus Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht] beantragen kann, muss beachten, dass nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-L vom 10. 3. 2011, Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3, Zahlungsansprüche erst ab April 2011 entstehen (können).
Bitte beachten Sie:
Sie müssen persönlich auf dem Dienstweg einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Regierungspräsidium (RP) stellen (ggf. wegen Eilbedürftigkeit parallel per Fax), rechtzeitig zum individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt nach Ablauf der BAT-Wartezeit / Bewährungszeit entsprechend der Eingruppierungsrichtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg E.R.L.; maßgeblich sind der Zeitpunkt Ihrer unbefristeten Einstellung und Ihre Fallgruppe. Es empfiehlt sich, ggf. den individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt nach Ablauf der BAT-Wartezeit beim RP zu erfragen.
Für diejenigen, deren individueller BAT-Aufstiegszeitpunkt im Zeitraum 1. 1. 2011 bis 31. 3. 2011 liegt, beginnt die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist erst ab April 2011, da die Zahlungsansprüche auch erst mit April 2011 anfangen.
Die Beurteilung des RP muss die Bewährung feststellen.
Für L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.1. und E.R.L. 3.4.5. (BAT IIa => BAT Ib) gilt: Die Antragsteller werden entsprechend der Bedingungen für die „Erfüller“ (E.R.L. 2.1.) behandelt: Gesamtbeurteilung mindestens Note 2,0 (zusätzlich zu der 15-jährigen BAT-Wartezeit / Bewährungszeit).
Folgende Fallgruppen haben eine 6-jährige BAT-Wartezeit / Bewährungszeit:
L. i. A. der Fallgruppe E.R.L. 3.4.2. (BAT III => BAT IIa)
L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.3. und E.R.L. 3.4.6. (BAT IVa => BAT III)
L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.4. und E. R. L. 3.4.12. (BAT IVb => BAT IVa)
L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.7. und E.R.L. 3.4.13. (BAT Vb => BAT IVb)
Ihr AKA PhV BW
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