Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
im Kalenderjahr 2010 wurden etwas mehr als 70 Prozent aller A14-Beförderungsstellen über das Ausschreibungsverfahren vergeben. Dementsprechend liegt der Anteil der möglichen Beförderungen nach A 14 (bei L. i. A.: Höhergruppierung nach E 14) nach dem Ausschreibungsverfahren im Kalenderjahr 2011 etwas unter 70 Prozent: bei 321 Stellen. Die Differenz kommt dem konventionellen Verfahren im Mai 2011 zugute. Rechtsgrundlage für beide Verfahren ist die Verwaltungsvorschrift “Beförderung zur Oberstudienrätin / zum Oberstudienrat”; sie legt u. a. die Verteilung der A14-Beförderungsstellen auf beide Verfahren mit 70 Prozent zu 30 Prozent fest.
Ausschreibungsverfahren: Auf die von den Schulen ausgeschriebenen Stellen können sich auch Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerverhältnis (vormals: Angestellte) bewerben. Sie müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen der Fallgruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jetzt E 13) angehören. Für diese so genannten “Erfüller” wurde bisher der fiktive Anstellungstermin anhand ihrer “fiktiven Probezeit” bestimmt — analog zum Anstellungstermin für Beamte (vgl. VwV AZ: 14–0343.81/171). Seit 1.4.2009 gibt es aufgrund des Beamtenstatusgesetzes keine “Anstellung” mehr für Beamte und deshalb auch keine “fiktive Anstellung” mehr für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis. Maßgeblich ist deshalb seit 1.4.2009 für L. i. A., bei denen noch nicht die “fiktive Anstellung” festgestellt wurde, den so genannten “Neufällen”, unmittelbar das Ende ihrer “fiktiven Probezeit”* (vgl. Rückseite); aus dieser wird bei den “Neufällen” ihr so genannter “fiktiver Beförderungsjahrgang” abgeleitet (vgl. Schreiben des Kultusministeriums AZ 14–0311.22/29). Bei den so genannten “Altfällen”, deren “fiktive Anstellung” vor dem 1.4.2009 liegt, wird lediglich der bisherige Begriff “fiktiver Anstellungsjahrgang” durch “fiktiver Beförderungsjahrgang” ersetzt. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 (früher BAT I b) sind erfüllt, wenn “Erfüller” nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit auch die beamtenrechtlichen Wartezeiten (jetzt 0,5 Jahre) zum Beförderungstermin abgeleistet haben.
Wenn die entsprechenden beamtenrechtlichen Wartezeiten noch nicht erfüllt sind, könnte die Lehrkraft zwar ihre Aufgabe antreten, würde aber erst nach Ablauf der Wartezeit höher gruppiert.
Neu: Internetgestütztes A14/E14-Ausschreibungsverfahren mit einheitlichen Fristen und Terminen in allen vier Regierungsbezirken Baden-Württembergs: Unter der Internetadresse www.befoerderungsverfahren.lobw.de finden Sie Informationen zum Verfahren und u. a. das Formular “Bewerbung”. Am 21.1. 2011 werden die Ausschreibungstexte im Internet unter obiger Adresse und in den Schulen per Aushang veröffentlicht. Damit beginnt auch die Bewerbungsfrist. Sie endet am 11.2. 2011.
Konventionelles, “altes” Verfahren:
Auf die im Mai 2011 und Oktober 2011 zu vergebenden A 14 — Stellen (Lehrkräfte i. A.: E 14) können sich auch Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerverhältnis (vormals: Angestellte) bewerben und die Aufnahme ins Verfahren formlos auf dem Dienstweg beantragen. Sie müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen der Fallgruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jetzt E 13) angehören. Für diese so genannten “Erfüller” muss zunächst, wie auf Seite 1 dieses AKA-Infos erläutert, der “fiktive Beförderungsjahrgang” bestimmt werden — analog zum Verfahren bei den Beamten: “Altfälle”: fiktiver Anstellungsjahrgang = fiktiver Beförderungsjahrgang “Neufälle”: Aus dem Ende der fiktiven Probezeit wird der fiktive Beförderungsjahrgang abgeleitet.
Der fiktive Beförderungsjahrgang 1999 und ältere Beförderungsjahrgänge sind geöffnet. Welche weiteren fiktiven Beförderungsjahrgänge für das konventionelle, “alte” A 14 — Verfahren (Lehrkräfte i. A.: E 14) bis zu welcher Note (Beurteilung) zum Mai 2011 bzw. Oktober 2011 geöffnet sind und teilnehmen können, erfahren Sie von Ihrem Bezirkspersonalrat:
BPR Stuttgart: Gerhard Isringhausen BPR Tübingen: Cord Santelmann BPR Karlsruhe: Winfried Bös BPR Freiburg: Claudia Hildenbrand.
Die dienstlichen Beurteilungen bleiben fünf Jahre lang gültig, können aber bei Bedarf aktualisiert werden. Ein Gesamturteil, das schlechter als Note 2,0 ausfällt, führt zum Ausschluss aus dem laufenden Verfahren.
* Berechnung der so genannten “fiktiven Probezeit” bei Lehrkräften i. A.:
Bei vor 2004 (seit Herbst 03 oder länger) unbefristet Eingestellten beträgt die “fiktive Probezeit” 1,5 Jahre, wenn das 2. Staatsexamen “besser als befriedigend” ist. Bei den ab 2004 (oder später) unbefristet Eingestellten beträgt die “fiktive Probezeit” 1,5 Jahre, wenn eine “fiktive Bewährungsfeststellung” “besser als befriedigend” ist. Ansonsten gilt eine “fiktive Probezeit” von 3 Jahren.
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