Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

21. November 2010

Info Nr. 9 / 2010
Dezem­ber 2010

Beförderungs- (Auf­stiegs-) Möglichkeit­en für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis
(L. i. A.) im Rah­men des Auss­chrei­bungs- und des kon­ven­tionellen, “alten” Ver­fahrens nach A 14 (E 14)

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

im Kalen­der­jahr 2010 wur­den etwas mehr als 70 Prozent aller A14-Beförderungsstellen über das Auss­chrei­bungsver­fahren vergeben. Dementsprechend liegt der Anteil der möglichen Beförderun­gen nach A 14 (bei L. i. A.: Höher­grup­pierung nach E 14) nach dem Auss­chrei­bungsver­fahren im Kalen­der­jahr 2011 etwas unter 70 Prozent: bei 321 Stellen. Die Dif­ferenz kommt dem kon­ven­tionellen Ver­fahren im Mai 2011 zugute.
Rechts­grund­lage für bei­de Ver­fahren ist die Ver­wal­tungsvorschrift “Beförderung zur Ober­stu­di­en­rätin / zum Ober­stu­di­en­rat”; sie legt u. a. die Verteilung der A14-Beförderungsstellen auf bei­de Ver­fahren mit 70 Prozent zu 30 Prozent fest.

Auss­chrei­bungsver­fahren:
Auf die von den Schulen aus­geschriebe­nen Stellen kön­nen sich auch Kol­legin­nen und Kol­le­gen im Arbeit­nehmerver­hält­nis (vor­mals: Angestellte) bewer­ben. Sie müssen die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllen, d.h. sie müssen der Fall­gruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jet­zt E 13) ange­hören. Für diese so genan­nten “Erfüller” wurde bish­er der fik­tive Anstel­lung­ster­min anhand ihrer “fik­tiv­en Probezeit” bes­timmt — ana­log zum Anstel­lung­ster­min für Beamte (vgl. VwV AZ: 14–0343.81/171).
Seit 1.4.2009 gibt es auf­grund des Beamten­sta­tus­ge­set­zes keine “Anstel­lung” mehr für Beamte und deshalb auch keine “fik­tive Anstel­lung” mehr für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis.
Maßge­blich ist deshalb seit 1.4.2009 für L. i. A., bei denen noch nicht die “fik­tive Anstel­lung” fest­gestellt wurde, den so genan­nten “Neufällen”, unmit­tel­bar das Ende ihrer “fik­tiv­en Probezeit”* (vgl. Rück­seite); aus dieser wird bei den “Neufällen” ihr so genan­nter “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang” abgeleit­et (vgl. Schreiben des Kul­tus­min­is­teri­ums AZ 14–0311.22/29).
Bei den so genan­nten “Alt­fällen”, deren “fik­tive Anstel­lung” vor dem 1.4.2009 liegt, wird lediglich der bish­erige Begriff “fik­tiv­er Anstel­lungs­jahrgang” durch “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang” erset­zt.
Die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Höher­grup­pierung nach E 14 (früher BAT I b) sind erfüllt, wenn “Erfüller” nach Ablauf ihrer fik­tiv­en Probezeit auch die beamten­rechtlichen Wartezeit­en (jet­zt 0,5 Jahre) zum Beförderung­ster­min abgeleis­tet haben.

Wenn die entsprechen­den beamten­rechtlichen Wartezeit­en noch nicht erfüllt sind, kön­nte die Lehrkraft zwar ihre Auf­gabe antreten, würde aber erst nach Ablauf der Wartezeit höher grup­piert.

Neu: Inter­net­gestütztes A14/E14-Auss­chrei­bungsver­fahren mit ein­heitlichen Fris­ten und Ter­mi­nen in allen vier Regierungs­bezirken Baden-Würt­tem­bergs:
Unter der Inter­ne­tadresse www.befoerderungsverfahren.lobw.de find­en Sie Infor­ma­tio­nen zum Ver­fahren und u. a. das For­mu­lar “Bewer­bung”.
Am 21.1. 2011 wer­den die Auss­chrei­bung­s­texte im Inter­net unter obiger Adresse und in den Schulen per Aushang veröf­fentlicht. Damit begin­nt auch die Bewer­bungs­frist. Sie endet am 11.2. 2011.

Kon­ven­tionelles, “altes” Ver­fahren:

Auf die im Mai 2011 und Okto­ber 2011 zu vergeben­den A 14 — Stellen (Lehrkräfte i. A.: E 14) kön­nen sich auch Kol­legin­nen und Kol­le­gen im Arbeit­nehmerver­hält­nis (vor­mals: Angestellte) bewer­ben und die Auf­nahme ins Ver­fahren form­los auf dem Dienst­weg beantra­gen. Sie müssen die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllen, d.h. sie müssen der Fall­gruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jet­zt E 13) ange­hören. Für diese so genan­nten “Erfüller” muss zunächst, wie auf Seite 1 dieses AKA-Infos erläutert, der “fik­tive Beförderungs­jahrgang” bes­timmt wer­den — ana­log zum Ver­fahren bei den Beamten:
“Alt­fälle”: fik­tiv­er Anstel­lungs­jahrgang = fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang
“Neufälle”: Aus dem Ende der fik­tiv­en Probezeit wird der fik­tive Beförderungs­jahrgang abgeleit­et.

Der fik­tive Beförderungs­jahrgang 1999 und ältere Beförderungs­jahrgänge sind geöffnet.
Welche weit­eren fik­tiv­en Beförderungs­jahrgänge für das kon­ven­tionelle, “alte” A 14 — Ver­fahren (Lehrkräfte i. A.: E 14) bis zu welch­er Note (Beurteilung) zum Mai 2011 bzw. Okto­ber 2011 geöffnet sind und teil­nehmen kön­nen, erfahren Sie von Ihrem Bezirksper­son­al­rat:

BPR Stuttgart: Ger­hard Isring­hausen
BPR Tübin­gen: Cord San­tel­mann
BPR Karl­sruhe: Win­fried Bös
BPR Freiburg: Clau­dia Hilden­brand.

Die dien­stlichen Beurteilun­gen bleiben fünf Jahre lang gültig, kön­nen aber bei Bedarf aktu­al­isiert wer­den.
Ein Gesam­turteil, das schlechter als Note 2,0 aus­fällt, führt zum Auss­chluss aus dem laufend­en Ver­fahren.

* Berech­nung der so genan­nten “fik­tiv­en Probezeit” bei Lehrkräften i. A.:

Bei vor 2004 (seit Herb­st 03 oder länger) unbe­fris­tet Eingestell­ten beträgt die “fik­tive Probezeit” 1,5 Jahre, wenn das 2. Staat­sex­a­m­en “bess­er als befriedi­gend” ist.
Bei den ab 2004 (oder später) unbe­fris­tet Eingestell­ten beträgt die “fik­tive Probezeit” 1,5 Jahre, wenn eine “fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung” “bess­er als befriedi­gend” ist. Anson­sten gilt eine “fik­tive Probezeit” von 3 Jahren.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

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