AKA-Info 7/2017: Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im Rahmen des A 14 — Ausschreibungsverfahren und des konventionellen A 14 – Verfahrens nach E 14 für das Jahr 2018

27. November 2017


 

Info Nr. 07 / 2017
Dezem­ber 2017

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

nach derzeit­igem Stand kön­nen im Früh­jahr 2018, also zum 1.Mai 2018, 341 Stellen über das A‑14 Auss­chrei­bungsver­fahren (für „Erfüller“- L.i.A. und „beste Nichterfüller“-L.i.A., also Auf­stieg nach E 14) vergeben wer­den. Diese verteilen sich, wie fol­gt, auf die vier Regierung­sprä­si­di­en:

Regierung­sprä­sid­i­um Stuttgart: 130 Stellen
Regierung­sprä­sid­i­um Karl­sruhe: 86 Stellen
Regierung­sprä­sid­i­um Freiburg: 67 Stellen
Regierung­sprä­sid­i­um Tübin­gen: 58 Stellen

Für alle vier Regierung­sprä­si­di­en gibt es ein­heitliche Fris­ten und Ter­mine für das Auss­chrei­bungsver­fahren 2018. Alle Infor­ma­tio­nen sowie ein Bewer­bungs­for­mu­lar find­en Sie unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de. Die Stellen wer­den zum 12. Jan­u­ar 2018 eingestellt (Beginn der Bewer­bungs­frist). Die Bewer­bungs­frist endet für die Lehrkräfte am 2. Feb­ru­ar 2018 (Ende der Bewer­bungs­frist).

„Erfüller“ — L. i. A. und „beste Nichter­füller“ — L. i. A. kön­nen sich, wie Stu­di­en­rätin­nen und Stu­di­en­räte, auf aus­geschriebene Stellen auch außer­halb des Regierungs­bezirks bewer­ben, in dem sie unter­richt­en (Voraus­set­zun­gen: siehe Rück­seite).
Ein Bewerber/ eine Bewer­berin in Teilzeit wird im Ver­fahren wie eine Vol­lzeitlehrkraft behan­delt.
Stellen, die im Auss­chrei­bungsver­fahren nicht beset­zt wer­den kön­nen, wer­den dem kon­ven­tionellen Ver­fahren zugeschla­gen.

Die Bewer­bungs­ge­spräche find­en vom 2.2. – 9.3.2018 an den Schulen statt. Nach dem neuen Lan­des­per­son­alvertre­tungs­ge­setz § 68a hat der Bezirksper­son­al­rat ein Teil­nah­merecht an diesen Gesprächen.

Dieses Teil­nah­merecht kann auch an die Örtlichen Per­son­al­räte delegiert wer­den. Wie dies im jew­eili­gen RP gehand­habt wird, in welchem die Stelle aus­geschrieben ist, kön­nen Sie den BPR-Infos ent­nehmen oder von einem BPR-Mit­glied im zuständi­gen RP erfahren.

Wie bish­er beträgt das Ver­hält­nis der Stellen im kon­ven­tionellen A 14 — / E 14 — Beförderungs- bzw. Höher­grup­pierungsver­fahren zum Auss­chrei­bungsver­fahren 50 : 50. Im kon­ven­tionellen A 14 — / E 14 – Beförderungs-bzw. Höher­grup­pierungsver­fahren wurde im Jahr 2017 der (fik­tive) Beförderungs­jahrgang 2006 geöffnet.

Auf Grund von sehr großen Beförderungs­jahrgän­gen kön­nen nicht alle Lehrkräfte, die die Vor­gaben des KM erfüllen, befördert wer­den.

Genauere Infor­ma­tio­nen, auch zu den Beförderungs­jahrgän­gen im kom­menden Mai-Ver­fahren, kön­nen Sie über die Vor­sitzen­den der Bezirksper­son­al­räte erhal­ten:

BPR Stuttgart: Liane Voß
BPR Freiburg: Jochen Schröder
BPR Karl­sruhe: Björn Sieper
BPR Tübin­gen: Cord San­tel­mann

Auch an diesem Ver­fahren kön­nen „Erfüller“-Lehrkräfte und „beste Nichterfüller“-Lehrkräfte teil­nehmen.

Bei der Berech­nung des „fik­tiv­en Beförderungs­jahrgangs“ ist zu beacht­en:

• Vor der Ein­führung des Beamten­sta­tus­ge­setz (gültig ab 1.4.2009) wurde für die soge­nan­nten „Erfüller“ ihr fik­tiv­er „Anstel­lungs­jahrgang“ anhand ihrer fik­tiv­en Probezeit bes­timmt. Mit Weg­fall der Anstel­lung und damit des Anstel­lungs­jahrgangs nach dem Beamten­sta­tus­ge­setz wurde bei diesen „Alt­fällen“ der fik­tive Anstel­lungs­jahrgang in „fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang“ umbe­nan­nt.

• Bei nach dem 1.4.2009 eingestell­ten L.i.A., bei denen noch nicht die „fik­tive Anstel­lung“ fest­gestellt wurde, ist unmit­tel­bar das Ende ihrer „fik­tiv­en Probezeit“ maßgebend. Daraus leit­et sich dann der­er „fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang“ ab (vgl. Schreiben des KM AZ 14–0311.22/29)

• Die „fik­tive Probezeit“ bei unbe­fris­tet Eingestell­ten bes­timmt sich wie fol­gt:
Bei vor 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen „bess­er als befriedi­gend“ ist.
Bei nach 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine „fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung“ „bess­er als befriedi­gend“ ist. Anson­sten 3 Jahre.
Bei nach dem 1.1.2011 ( Ein­führung des DRRG) Eingestell­ten dauert sie in der Regel 3 Jahre, min­destens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt wer­den, falls die dien­stliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder bess­er beträgt. Sie kann eben­falls um 1 Jahr verkürzt wer­den, wenn das 2.Staatsexamen min­destens die Note 1,4 beträgt. Bei­de Arten von Verkürzung kön­nen sep­a­rat oder addi­tiv erfol­gen.
Vor­di­en­stzeit­en wie z.B. Vertre­tungslehrertätigkeit oder Aus­land­sun­ter­richt kön­nen einen früheren fik­tiv­en Beförderungs­jahrgang bewirken, sofern sie nicht bere­its für eine verkürzte Probezeit ver­rech­net wur­den.

Die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Höher­grup­pierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fik­tiv­en Probezeit auch noch die per­sön­liche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleis­tet haben. Die “besten Nichter­füller” haben eine Wartezeit von 5,5 Jahren.

Das kon­ven­tionelle Beförderungsver­fahren set­zt eine dien­stliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder bess­er voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Auss­chluss. Lehrkräfte, die im Besitz ein­er gülti­gen und ver­gle­ich­baren Dien­st­beurteilung (DB) sind, nehmen automa­tisch am Ver­fahren teil. Die DB darf nicht älter als drei Jahre sein; das jew­eilige Ende des Beurteilungszeitraums darf bei allen konkur­ri­eren­den Lehrkräften (nur) bis zu einem Jahr auseinan­der liegen.

Mit fre­undlichen Grüßen Ihr AKA PhV BW

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