Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) im Rahmen des Ausschreibungs- und des konventionellen, „alten“ Verfahrens nach A 14 (E 14)
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
im Kalenderjahr 2009 wurden etwas mehr als 70 Prozent aller A14-Beförderungsstellen über das Ausschreibungsverfahren vergeben. Dementsprechend liegt der Anteil der möglichen Beförderungen nach A 14 (bei L. i. A.: Höhergruppierung nach E 14) nach dem Ausschreibungsverfahren im Kalenderjahr 2010 etwas unter 70 Prozent: bei 321 Stellen. Die Differenz kommt dem konventionellen Verfahren im Mai 2010 zugute.
Ausschreibungsverfahren:
Auf die von den Schulen ausgeschriebenen Stellen können sich auch Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerverhältnis (vormals: Angestellte) bewerben. Sie müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen der Fallgruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jetzt E 13) angehören. Für diese so genannten „Erfüller“ wurde bisher der fiktive Anstellungstermin anhand ihrer „fiktiven Probezeit“ bestimmt – analog zum Anstellungstermin für Beamte (vgl. VwV AZ: 14-0343.81/171).
Seit 1.4.2009 gibt es aufgrund des Beamtenstatus keine „Anstellung“ mehr für Beamte und deshalb auch keine „fiktive Anstellung“ mehr für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis. Maßgeblich ist deshalb seit 1.4.2009 für L. i. A., bei denen noch nicht die „fiktive Anstellung“ festgestellt wurde, den so genannten „Neufällen“, unmittelbar das Ende ihrer „fiktiven Pro- bezeit“* (vgl. Rückseite); aus dieser wird bei den „Neufällen“ ihr so genannter „fiktiver Beför- derungsjahrgang“ abgeleitet (vgl. Schreiben des Kultusministeriums AZ 14-0311.22/29). Bei den so genannten „Altfällen“, deren „fiktive Anstellung“ vor dem 1.4.2009 liegt, wird lediglich der bisherige Begriff „fiktiver Anstellungsjahrgang“ durch „fiktiver Beförderungs- jahrgang“ ersetzt.
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 (früher BAT I b) sind erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit auch die beamten- rechtlichen Wartezeiten (jetzt 0,5 Jahre) zum Beförderungstermin abgeleistet haben. Wenn die entsprechenden beamtenrechtlichen Wartezeiten noch nicht erfüllt sind, könnte die Lehrkraft zwar ihre Aufgabe antreten, würde aber erst nach Ablauf der Wartezeit höher gruppiert.
Die erfahrungsgemäß in den verschiedenen Regierungsbezirken unterschiedlichen, meist etwa dreiwöchigen Zeitfenster für eine Bewerbung dürften sich innerhalb folgenden zeit- lichen Rahmens bewegen: Mitte Dezember 2009 bis Ende Januar / Anfang Februar 2010. Das genaue Zeitfenster des jeweiligen Regierungsbezirks für eine Bewerbung, Informa- tionen zum Bewerbungsverfahren sowie die Liste der ausgeschriebenen Stellen finden Sie im Internet unter www.rp.baden-wuerttemberg.de ( => Abteilung 7 Schule und Bildung => Referat allgemeinbildende Gymnasien).
Konventionelles, „altes“ Verfahren:
Auf die im Mai 2010 und Oktober 2010 zu vergebenden A 14 – Stellen (Lehrkräfte i. A.: E 14) können sich auch Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerverhältnis (vormals: Angestellte) bewerben und die Aufnahme ins Verfahren formlos auf dem Dienstweg beantragen. Sie müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen der Fallgruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jetzt E 13) angehören. Für diese so genannten „Erfüller“ muss zunächst, wie auf Seite 1 dieses AKA-Infos erläutert, der „fik- tive Beförderungsjahrgang“ bestimmt werden – analog zum Verfahren bei den Beam- ten:
„Altfälle“: fiktiver Anstellungsjahrgang = fiktiver Beförderungsjahrgang „Neufälle“: Aus dem Ende der fiktiven Probezeit wird der fiktive Beförderungsjahrgang abgeleitet.
Der fiktive Beförderungsjahrgang 1998 und ältere Beförderungsjahrgänge sind geöffnet. Welche weiteren fiktiven Beförderungsjahrgänge für das konventionelle, „alte“ A 14 – Verfahren (Lehrkräfte i. A.: E 14) bis zu welcher Note (Beurteilung) zum Mai 2010 bzw. Oktober 2010 geöffnet sind und teilnehmen können, erfahren Sie von Ihrem Bezirks- personalrat:
BPR Stuttgart: Gerhard Isringhausen BPR Tübingen: Barbara Rieber BPR Karlsruhe: Winfried Bös BPR Freiburg: Claudia Hildenbrand.
Die dienstlichen Beurteilungen bleiben fünf Jahre lang gültig, können aber bei Bedarf aktualisiert werden.
Ein Gesamturteil, das schlechter als Note 2,0 ausfällt, führt zum Ausschluss aus dem laufenden Verfahren.
* Berechnung der so genannten „fiktiven Probezeit“ bei Lehrkräften i. A.:
Bei vor 2004 (seit Herbst 03 oder länger) unbefristet Eingestellten beträgt die „fiktive Probezeit“ 1,5 Jahre, wenn das 2. Staatsexamen „besser als befriedigend“ ist. Bei den ab 2004 (oder später) unbefristet Eingestellten beträgt die „fiktive Probezeit“ 1,5 Jahre, wenn eine „fiktive Bewährungsfeststellung“ „besser als befriedigend“ ist. Ansonsten gilt eine „fiktive Probezeit“ von 3 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr A K A PhV BW
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