Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten

1. Januar 2015

Info Nr. 1 / 2015
Januar 2015

Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im Rahmen des A 14 – Ausschreibungsverfahren und des konventionellen A 14 – Verfahrens nach E 14 für das Jahr 2015

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach derzeitigem Stand können im Frühjahr 2015, also zum 1.Mai 2015, 425 Stellen über das A-14 Ausschreibungsverfahren (für „Erfüller“- L.i.A. also Aufstieg nach E 14) vergeben werden. Diese verteilen sich wie folgt auf die vier Regierungspräsidien:

  • Regierungspräsidium Stuttgart: 161 Stellen
  • Regierungspräsidium Karlsruhe: 107 Stellen
  • Regierungspräsidium Freiburg: 83 Stellen
  • Regierungspräsidium Tübingen: 74 Stellen

Das 2011 eingeführte internetgestützte Ausschreibungsverfahren hat sich laut Kultusministerium bewährt. Die einheitlichen Fristen und Termine für alle vier Regierungspräsidien können unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de abgerufen werden.

Die Stellen werden zum 16.1.2015 eingestellt (Beginn der Bewerbungsfrist). Die Bewerbungsfrist endet für die Lehrkräfte am 6. Februar 2015 (Ende der Bewerbungsfrist).

„Erfüller“ – L. i. A. können sich, wie Studienrätinnen und Studienräte, auf ausgeschriebene Stellen auch außerhalb des Regierungsbezirkes bewerben, in dem sie unterrichten (Voraussetzungen: siehe Rückseite).

Die Bewerbungsgespräche finden vom 6.2. – 13.3.2015 an den Schulen statt. Nach dem neuen Landespersonalvertretungsgesetz § 68a hat der Bezirkspersonalrat ein Teilnahmerecht an diesen Gesprächen. Dieses Teilnahmerecht kann auch an die Örtl. Personalräte delegiert werden. Wie dies im RP gehandhabt wird, in welchem die Stelle ausgeschrieben ist, können Sie den BPR-Infos entnehmen oder von einem BPR-Mitglied im zuständigen RP erfahren.

Im konventionellen A 14 – / E 14 – Beförderungsverfahren konnte im Herbst der (fiktive) Beförderungsjahrgänge 2004 geöffnet werden, im Frühjahr 2015 vermutlich dann der (fiktive) Beförderungsjahrgang 2005.
Genauere Informationen können Sie über die Vorsitzenden der Bezirkspersonalräte erhalten:

  • BPR Stuttgart: Andrea Wessel
  • BPR Karlsruhe: Winfried Bös
  • BPR Freiburg: Jochen Schröder
  • BPR Tübingen: Cord Santelmann

An diesen Verfahren können alle Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerverhältnis teilnehmen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen ( „Erfüller“). Sie müssen also der Fallgruppe 2.1. nach den E.R.L. angehören.

Bei der Berechnung des „fiktiven Beförderungsjahrgangs“ ist zu beachten:
• Vor der Einführung des Beamtenstatusgesetz (gültig ab 1.4.2009) wurde für die sogenannten „Erfüller“ ihr fiktiver „Anstellungsjahrgang“ anhand ihrer fiktiven Probezeit bestimmt. Mit Wegfall der Anstellung und damit des Anstellungsjahrgangs nach dem Beamtenstatusgesetz wurde bei diesen „Altfällen“ der fiktive Anstellungsjahrgang in „fiktiver Beförderungsjahrgang“ umbenannt.

• Bei nach dem 1.4.2009 eingestellten L.i.A., bei denen noch nicht die „fiktive Anstellung“ fest-
gestellt wurde, ist unmittelbar das Ende ihrer „fiktiven Probezeit“ maßgebend. Daraus leitet sich
dann deren „fiktiver Beförderungsjahrgang“ ab (vgl. Schreiben des KM AZ 14-0311.22/29).

• Die „fiktive Probezeit“ bei unbefristet Eingestellten bestimmt sich wie folgt:
Bei vor 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen „besser als befriedigend“ ist.
Bei nach 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine „fiktive Bewährungsfeststellung“ „besser als befriedigend“ ist. Ansonsten 3 Jahre.
Bei nach dem 1.1.2011 ( Einführung des DRRG) Eingestellten dauert sie in der Regel 3 Jahre, mindestens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt werden, falls die dienstliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder besser beträgt. Sie kann ebenfalls um 1 Jahr verkürzt werden, wenn das 2.Staatsexamen mindestens die Note 1,4 beträgt. Beide Arten von Verkürzung können separat oder additiv erfolgen.

• Vordienstzeiten wie z.B. Vertretungslehrertätigkeit oder Auslandsunterricht können einen früheren fiktiven Beförderungsjahrgang bewirken, sofern sie nicht bereits für eine verkürzte Probezeit verrechnet wurden.

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit auch noch die persönliche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleistet hat.

Die Beförderungsverfahren setzen eine dienstliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder besser voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Ausschluss. – Beim konventionellen Verfahren gilt zusätzlich: Lehrkräfte, die im Besitz einer gültigen Dienstbeurteilung sind – die also nicht älter als 5 Jahre ist – nehmen automatisch am Verfahren teil.

 

 

 

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