Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten

1. Januar 2015

Info Nr. 1 / 2015
Jan­u­ar 2015

Beförderungs- (Auf­stiegs-) Möglichkeit­en für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis im Rah­men des A 14 — Auss­chrei­bungsver­fahren und des kon­ven­tionellen A 14 – Ver­fahrens nach E 14 für das Jahr 2015

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

nach derzeit­igem Stand kön­nen im Früh­jahr 2015, also zum 1.Mai 2015, 425 Stellen über das A‑14 Auss­chrei­bungsver­fahren (für “Erfüller”- L.i.A. also Auf­stieg nach E 14) vergeben wer­den. Diese verteilen sich wie fol­gt auf die vier Regierung­sprä­si­di­en:

  • Regierung­sprä­sid­i­um Stuttgart: 161 Stellen
  • Regierung­sprä­sid­i­um Karl­sruhe: 107 Stellen
  • Regierung­sprä­sid­i­um Freiburg: 83 Stellen
  • Regierung­sprä­sid­i­um Tübin­gen: 74 Stellen

Das 2011 einge­führte inter­net­gestützte Auss­chrei­bungsver­fahren hat sich laut Kul­tus­min­is­teri­um bewährt. Die ein­heitlichen Fris­ten und Ter­mine für alle vier Regierung­sprä­si­di­en kön­nen unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de abgerufen wer­den.

Die Stellen wer­den zum 16.1.2015 eingestellt (Beginn der Bewer­bungs­frist). Die Bewer­bungs­frist endet für die Lehrkräfte am 6. Feb­ru­ar 2015 (Ende der Bewer­bungs­frist).

“Erfüller” — L. i. A. kön­nen sich, wie Stu­di­en­rätin­nen und Stu­di­en­räte, auf aus­geschriebene Stellen auch außer­halb des Regierungs­bezirkes bewer­ben, in dem sie unter­richt­en (Voraus­set­zun­gen: siehe Rück­seite).

Die Bewer­bungs­ge­spräche find­en vom 6.2. – 13.3.2015 an den Schulen statt. Nach dem neuen Lan­des­per­son­alvertre­tungs­ge­setz § 68a hat der Bezirksper­son­al­rat ein Teil­nah­merecht an diesen Gesprächen. Dieses Teil­nah­merecht kann auch an die Örtl. Per­son­al­räte delegiert wer­den. Wie dies im RP gehand­habt wird, in welchem die Stelle aus­geschrieben ist, kön­nen Sie den BPR-Infos ent­nehmen oder von einem BPR-Mit­glied im zuständi­gen RP erfahren.

Im kon­ven­tionellen A 14 — / E 14 — Beförderungsver­fahren kon­nte im Herb­st der (fik­tive) Beförderungs­jahrgänge 2004 geöffnet wer­den, im Früh­jahr 2015 ver­mut­lich dann der (fik­tive) Beförderungs­jahrgang 2005.
Genauere Infor­ma­tio­nen kön­nen Sie über die Vor­sitzen­den der Bezirksper­son­al­räte erhal­ten:

  • BPR Stuttgart: Andrea Wes­sel
  • BPR Karl­sruhe: Win­fried Bös
  • BPR Freiburg: Jochen Schröder
  • BPR Tübin­gen: Cord San­tel­mann

An diesen Ver­fahren kön­nen alle Kol­legin­nen und Kol­le­gen im Arbeit­nehmerver­hält­nis teil­nehmen, die die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllen ( “Erfüller”). Sie müssen also der Fall­gruppe 2.1. nach den E.R.L. ange­hören.

Bei der Berech­nung des “fik­tiv­en Beförderungs­jahrgangs” ist zu beacht­en:
• Vor der Ein­führung des Beamten­sta­tus­ge­setz (gültig ab 1.4.2009) wurde für die soge­nan­nten “Erfüller” ihr fik­tiv­er “Anstel­lungs­jahrgang” anhand ihrer fik­tiv­en Probezeit bes­timmt. Mit Weg­fall der Anstel­lung und damit des Anstel­lungs­jahrgangs nach dem Beamten­sta­tus­ge­setz wurde bei diesen “Alt­fällen” der fik­tive Anstel­lungs­jahrgang in “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang” umbe­nan­nt.

• Bei nach dem 1.4.2009 eingestell­ten L.i.A., bei denen noch nicht die “fik­tive Anstel­lung” fest-
gestellt wurde, ist unmit­tel­bar das Ende ihrer “fik­tiv­en Probezeit” maßgebend. Daraus leit­et sich
dann deren “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang” ab (vgl. Schreiben des KM AZ 14–0311.22/29).

• Die “fik­tive Probezeit” bei unbe­fris­tet Eingestell­ten bes­timmt sich wie fol­gt:
Bei vor 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen “bess­er als befriedi­gend” ist.
Bei nach 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine “fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung” “bess­er als befriedi­gend” ist. Anson­sten 3 Jahre.
Bei nach dem 1.1.2011 ( Ein­führung des DRRG) Eingestell­ten dauert sie in der Regel 3 Jahre, min­destens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt wer­den, falls die dien­stliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder bess­er beträgt. Sie kann eben­falls um 1 Jahr verkürzt wer­den, wenn das 2.Staatsexamen min­destens die Note 1,4 beträgt. Bei­de Arten von Verkürzung kön­nen sep­a­rat oder addi­tiv erfol­gen.

• Vor­di­en­stzeit­en wie z.B. Vertre­tungslehrertätigkeit oder Aus­land­sun­ter­richt kön­nen einen früheren fik­tiv­en Beförderungs­jahrgang bewirken, sofern sie nicht bere­its für eine verkürzte Probezeit ver­rech­net wur­den.

Die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Höher­grup­pierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn “Erfüller” nach Ablauf ihrer fik­tiv­en Probezeit auch noch die per­sön­liche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleis­tet hat.

Die Beförderungsver­fahren set­zen eine dien­stliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder bess­er voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Auss­chluss. – Beim kon­ven­tionellen Ver­fahren gilt zusät­zlich: Lehrkräfte, die im Besitz ein­er gülti­gen Dien­st­beurteilung sind – die also nicht älter als 5 Jahre ist – nehmen automa­tisch am Ver­fahren teil.

 

 

 

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