Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

1. Januar 2011

Info Nr. 8 / 2011
Novem­ber 2011

Beförderungs- (Auf­stiegs-) Möglichkeit­en für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis
(L. i. A.) im Rah­men des Auss­chrei­bungs- und des kon­ven­tionellen Ver­fahrens nach A 14 (E 14) für das Jahr 2012

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

im Kalen­der­jahr 2011 wur­den etwas weniger als 70 % aller A14-Beförderungsstellen über das Auss­chrei­bungsver­fahren vergeben, wobei noch die Regelung 70 % A 14 — Auss­chrei­bungsstellen und 30 % kon­ven­tionelle A 14 – Stellen galt.

Im Herb­st 2011 erfol­gt nun eine Änderung der Ver­wal­tungsvorschrift (Az. 14 — 0311.23/611), nach der nicht mehr 70 %, son­dern 50 % der zum 1.5.2012 ver­füg­baren A 14 — Stellen im Auss­chrei­bungsver­fahren vergeben wer­den.

Dementsprechend kön­nen zum 1.5.2012 324 Stellen über das A 14 — Auss­chrei­bungsver­fahren vergeben wer­den:

Regierung­sprä­sid­i­um Stuttgart : 123 Stellen,
Regierung­sprä­sid­i­um Karl­sruhe : 81 Stellen,
Regierung­sprä­sid­i­um Freiburg : 64 Stellen,
Regierung­sprä­sid­i­um Tübin­gen : 56 Stellen.

Das 2011 einge­führte inter­net­gestützte Auss­chrei­bungsver­fahren mit ein­heitlichen Fris­ten und Ter­mi­nen für alle vier Regierungs­bezirke in BW hat sich bewährt. Infor­ma­tio­nen über das Beförderungsver­fahren sind unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de abruf­bar.
Die Veröf­fentlichung der Auss­chrei­bung­s­texte und der Beginn der Bewer­bungs­frist
erfol­gt am 20.1.2012, das Ende der Bewer­bungs­frist ist der 10.2.2012.

Was das kon­ven­tionelle A 14 — /E 14 — Beförderungs-/ Höher­grup­pierungsver­fahren bet­rifft, so ist ver­mut­lich der fik­tive Beförderungs­jahrgang 2000 geöffnet. Detail­lierte Infor­ma­tio­nen über die geöffneten (fik­tiv­en) Beförderungs­jahrgänge erhal­ten Sie von Ihrem Bezirksper­son­al­rat:

BPR Stuttgart: Ger­hard Isring­hausen
BPR Tübin­gen: Cord San­tel­mann
BPR Karl­sruhe: Win­fried Bös
BPR Freiburg: Clau­dia Hilden­brand.

Vor­di­en­stzeit­en wie z.B. Vertre­tungslehrertätigkeit oder Aus­land­sun­ter­richt kön­nen einen früheren fik­tiv­en Beförderungs­jahrgang bewirken, sofern sie nicht bere­its für eine verkürzte Probezeit ver­rech­net wur­den.

Teil­nehmen kön­nen alle Kol­legin­nen und Kol­le­gen im Arbeit­nehmerver­hält­nis (vor­mals: Angestellte), die die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllen, d.h. sie müssen der Fall­gruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jet­zt E 13) ange­hören.

Für diese so genan­nten “Erfüller” wurde früher der fik­tive Anstel­lung­ster­min anhand ihrer “fik­tiv­en Probezeit” bes­timmt – ana­log zum Anstel­lung­ster­min für Beamte (vgl. VwV AZ: 14–0343.81/171). Seit Ein­führung des Beamten­sta­tus­ge­set­zes gibt es keine Anstel­lung und damit keinen Anstel­lungs­jahrgang mehr. Deshalb wird bei den “Alt­fällen” deren fik­tiv­er “Anstel­lungs­jahrgang” ein­fach umbe­nan­nt: in “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang”.

Zum anderen ist deshalb seit 1.4.2009 für L. i. A., bei denen noch nicht die “fik­tive Anstel­lung” fest­gestellt wurde, unmit­tel­bar das Ende ihrer “fik­tiv­en Probezeit” maßge­blich. Aus dieser wird bei diesen “neueren Fällen” ihr so genan­nter “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang” abgeleit­et (vgl. Schreiben des Kul­tus­min­is­teri­ums AZ 14–0311.22/29).

Fik­tive Probezeit:

Bei vor 2004 (seit Herb­st 03 oder länger) unbe­fris­tet Eingestell­ten beträgt die “fik­tive Probezeit” 1,5 Jahre, wenn das 2. Staat­sex­a­m­en “bess­er als befriedi­gend” ist.
Bei den ab 2004 (oder später) unbe­fris­tet Eingestell­ten beträgt die “fik­tive Probezeit” 1,5 Jahre, wenn eine “fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung” “bess­er als befriedi­gend” ist. Anson­sten gilt eine “fik­tive Probezeit” von 3 Jahren.
Bei nach dem 1.1. 2011 eingestell­ten Lehrkräften dauert die (fik­tive) Probezeit min­destens 12 Monate. Details wer­den zu einem späteren Zeit­punkt bekan­nt gegeben.

Min­dest­wartezeit:

Die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Höher­grup­pierung nach E 14 (früher BAT I b) sind erfüllt, wenn “Erfüller” nach Ablauf ihrer fik­tiv­en Probezeit auch die beamten­rechtlichen Wartezeit­en (jet­zt 0,5 Jahre) zum Beförderung­ster­min abgeleis­tet haben.

Hin­weise:

Die dien­stlichen Beurteilun­gen bleiben fünf Jahre lang gültig, kön­nen aber bei Bedarf aktu­al­isiert wer­den.

Ein Gesam­turteil, das schlechter als Note 2,0 aus­fällt, führt zum Auss­chluss aus dem laufend­en Ver­fahren.

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Ihr AKA PhV BW

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