Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

1. Januar 2011

Info Nr. 8 / 2011
November 2011

Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
(L. i. A.) im Rahmen des Ausschreibungs- und des konventionellen Verfahrens nach A 14 (E 14) für das Jahr 2012

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

im Kalenderjahr 2011 wurden etwas weniger als 70 % aller A14-Beförderungsstellen über das Ausschreibungsverfahren vergeben, wobei noch die Regelung 70 % A 14 – Ausschreibungsstellen und 30 % konventionelle A 14 – Stellen galt.

Im Herbst 2011 erfolgt nun eine Änderung der Verwaltungsvorschrift (Az. 14 – 0311.23/611), nach der nicht mehr 70 %, sondern 50 % der zum 1.5.2012 verfügbaren A 14 – Stellen im Ausschreibungsverfahren vergeben werden.

Dementsprechend können zum 1.5.2012 324 Stellen über das A 14 – Ausschreibungsverfahren vergeben werden:

Regierungspräsidium Stuttgart : 123 Stellen,
Regierungspräsidium Karlsruhe : 81 Stellen,
Regierungspräsidium Freiburg : 64 Stellen,
Regierungspräsidium Tübingen : 56 Stellen.

Das 2011 eingeführte internetgestützte Ausschreibungsverfahren mit einheitlichen Fristen und Terminen für alle vier Regierungsbezirke in BW hat sich bewährt. Informationen über das Beförderungsverfahren sind unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de abrufbar.
Die Veröffentlichung der Ausschreibungstexte und der Beginn der Bewerbungsfrist
erfolgt am 20.1.2012, das Ende der Bewerbungsfrist ist der 10.2.2012.

Was das konventionelle A 14 – /E 14 – Beförderungs-/ Höhergruppierungsverfahren betrifft, so ist vermutlich der fiktive Beförderungsjahrgang 2000 geöffnet. Detaillierte Informationen über die geöffneten (fiktiven) Beförderungsjahrgänge erhalten Sie von Ihrem Bezirkspersonalrat:

BPR Stuttgart: Gerhard Isringhausen
BPR Tübingen: Cord Santelmann
BPR Karlsruhe: Winfried Bös
BPR Freiburg: Claudia Hildenbrand.

Vordienstzeiten wie z.B. Vertretungslehrertätigkeit oder Auslandsunterricht können einen früheren fiktiven Beförderungsjahrgang bewirken, sofern sie nicht bereits für eine verkürzte Probezeit verrechnet wurden.

Teilnehmen können alle Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerverhältnis (vormals: Angestellte), die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen der Fallgruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jetzt E 13) angehören.

Für diese so genannten „Erfüller“ wurde früher der fiktive Anstellungstermin anhand ihrer „fiktiven Probezeit“ bestimmt – analog zum Anstellungstermin für Beamte (vgl. VwV AZ: 14-0343.81/171). Seit Einführung des Beamtenstatusgesetzes gibt es keine Anstellung und damit keinen Anstellungsjahrgang mehr. Deshalb wird bei den „Altfällen“ deren fiktiver „Anstellungsjahrgang“ einfach umbenannt: in „fiktiver Beförderungsjahrgang“.

Zum anderen ist deshalb seit 1.4.2009 für L. i. A., bei denen noch nicht die „fiktive Anstellung“ festgestellt wurde, unmittelbar das Ende ihrer „fiktiven Probezeit“ maßgeblich. Aus dieser wird bei diesen „neueren Fällen“ ihr so genannter „fiktiver Beförderungsjahrgang“ abgeleitet (vgl. Schreiben des Kultusministeriums AZ 14-0311.22/29).

Fiktive Probezeit:

Bei vor 2004 (seit Herbst 03 oder länger) unbefristet Eingestellten beträgt die „fiktive Probezeit“ 1,5 Jahre, wenn das 2. Staatsexamen „besser als befriedigend“ ist.
Bei den ab 2004 (oder später) unbefristet Eingestellten beträgt die „fiktive Probezeit“ 1,5 Jahre, wenn eine „fiktive Bewährungsfeststellung“ „besser als befriedigend“ ist. Ansonsten gilt eine „fiktive Probezeit“ von 3 Jahren.
Bei nach dem 1.1. 2011 eingestellten Lehrkräften dauert die (fiktive) Probezeit mindestens 12 Monate. Details werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Mindestwartezeit:

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 (früher BAT I b) sind erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit auch die beamtenrechtlichen Wartezeiten (jetzt 0,5 Jahre) zum Beförderungstermin abgeleistet haben.

Hinweise:

Die dienstlichen Beurteilungen bleiben fünf Jahre lang gültig, können aber bei Bedarf aktualisiert werden.

Ein Gesamturteil, das schlechter als Note 2,0 ausfällt, führt zum Ausschluss aus dem laufenden Verfahren.

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern.

Ihr AKA PhV BW

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Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung

Weitere Arbeitnehmerinfos

PhV BW www.phv-bw.de

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