Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
1. Januar 2011
Info Nr. 8 / 2011 |
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Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, im Kalenderjahr 2011 wurden etwas weniger als 70 % aller A14-Beförderungsstellen über das Ausschreibungsverfahren vergeben, wobei noch die Regelung 70 % A 14 – Ausschreibungsstellen und 30 % konventionelle A 14 – Stellen galt. Im Herbst 2011 erfolgt nun eine Änderung der Verwaltungsvorschrift (Az. 14 – 0311.23/611), nach der nicht mehr 70 %, sondern 50 % der zum 1.5.2012 verfügbaren A 14 – Stellen im Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Dementsprechend können zum 1.5.2012 324 Stellen über das A 14 – Ausschreibungsverfahren vergeben werden:
Das 2011 eingeführte internetgestützte Ausschreibungsverfahren mit einheitlichen Fristen und Terminen für alle vier Regierungsbezirke in BW hat sich bewährt. Informationen über das Beförderungsverfahren sind unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de abrufbar. Was das konventionelle A 14 – /E 14 – Beförderungs-/ Höhergruppierungsverfahren betrifft, so ist vermutlich der fiktive Beförderungsjahrgang 2000 geöffnet. Detaillierte Informationen über die geöffneten (fiktiven) Beförderungsjahrgänge erhalten Sie von Ihrem Bezirkspersonalrat: BPR Stuttgart: Gerhard Isringhausen Vordienstzeiten wie z.B. Vertretungslehrertätigkeit oder Auslandsunterricht können einen früheren fiktiven Beförderungsjahrgang bewirken, sofern sie nicht bereits für eine verkürzte Probezeit verrechnet wurden. Teilnehmen können alle Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerverhältnis (vormals: Angestellte), die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen der Fallgruppe 2.1. der E.R.L. (BAT II a, jetzt E 13) angehören. Für diese so genannten „Erfüller“ wurde früher der fiktive Anstellungstermin anhand ihrer „fiktiven Probezeit“ bestimmt – analog zum Anstellungstermin für Beamte (vgl. VwV AZ: 14-0343.81/171). Seit Einführung des Beamtenstatusgesetzes gibt es keine Anstellung und damit keinen Anstellungsjahrgang mehr. Deshalb wird bei den „Altfällen“ deren fiktiver „Anstellungsjahrgang“ einfach umbenannt: in „fiktiver Beförderungsjahrgang“. Zum anderen ist deshalb seit 1.4.2009 für L. i. A., bei denen noch nicht die „fiktive Anstellung“ festgestellt wurde, unmittelbar das Ende ihrer „fiktiven Probezeit“ maßgeblich. Aus dieser wird bei diesen „neueren Fällen“ ihr so genannter „fiktiver Beförderungsjahrgang“ abgeleitet (vgl. Schreiben des Kultusministeriums AZ 14-0311.22/29). Fiktive Probezeit: Bei vor 2004 (seit Herbst 03 oder länger) unbefristet Eingestellten beträgt die „fiktive Probezeit“ 1,5 Jahre, wenn das 2. Staatsexamen „besser als befriedigend“ ist. Mindestwartezeit: Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 (früher BAT I b) sind erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit auch die beamtenrechtlichen Wartezeiten (jetzt 0,5 Jahre) zum Beförderungstermin abgeleistet haben. Hinweise: Die dienstlichen Beurteilungen bleiben fünf Jahre lang gültig, können aber bei Bedarf aktualisiert werden. Ein Gesamturteil, das schlechter als Note 2,0 ausfällt, führt zum Ausschluss aus dem laufenden Verfahren. Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern. Ihr AKA PhV BW |
Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!
Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung
PhV BW www.phv-bw.de