Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
bitte prüfen Sie, ob Sie zu den nachfolgend beschriebenen “Nichterfüller-Altfällen” gehören! Dann sollten Sie auf dem Dienstweg die Anwendung der Ersatzregelung des TVÜ‑L gemäß “Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder” vom 1. 3. 2009”, Anlage Nr. 7, beantragen: die Festsetzung eines höheren Entgelts.
Gemäß der “Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder” vom 1. 3. 2009, Anlage Nr. 7, können nun Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis — “Nichterfüller” (d.h. Lehrkräfte i. A., die keine “klassische” Gymnasiallehrerausbildung haben, also die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen, — vgl. Vermerk auf Arbeitsvertrag “E.R.L. 3.4. … “: 3.4.1 oder E.R.L. 3.4.2 oder E.R.L. 3.4.3 usw.) auf Antrag ein (höheres) Entgelt in der Höhe erhalten, die sich für den Fall ergibt, dass am 31. 10. 2006 ihre Fallgruppen — Wartezeit/ Bewährungszeit nach dem BAT abgelaufen gewesen wäre und sie zu diesem Zeitpunkt höhergruppiert worden wären.
Voraussetzungen:
Die gesamte BAT-Wartezeit muss spätestens am 31. 12. 2010 zu Ende sein.
Die Beurteilung des RP muss die Bewährung feststellen; für E.R.L. 3.4.1 gilt: Die Antragsteller werden entsprechend der Bedingungen für die “Erfüller” (E.R.L. 2.1) behandelt: Gesamtbeurteilung mindestens Note 2,0 (zusätzlich zu der 15-jährigen BAT-Wartezeit).
Ob die Hälfte der Bewährungszeit am 31. 10. 2006 zu Ende gewesen sein muss, ist noch unklar (verschiedene Interpretationen). Der endgültige Text im Tarifvertrag nach den nun stattfindenden Redaktionsverhandlungen zwischen den Tarifpartnern soll die präzisen, umfassenden Ausführungen enthalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr A K A PhV BW
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