Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
in unserem AKA-Info Nr. 5 / 2009 haben wir Sie im März diesen Jahres auf ein wichtiges Ergebnis der Tarifeinigung vom 1. 3. 2009 hingewiesen: die Verlängerung der Ersatzregelung des Tarifvertrags TVÜ‑L für die Höhergruppierung bestimmter “Nichterfüller — Altfälle” innerhalb des Bewährungsaufstiegs auf Antrag: Gemäß der “Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder” vom 1. 3. 2009, Anlage Nr. 7, können nun Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis — “Nichterfüller” (d.h. Lehrkräfte i. A., die keine “klassische Gymnasiallehrerausbildung haben, also die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen, — vgl. Vermerk auf Arbeitsvertrag “E.R.L. 3.4. … “: 3.4.1. oder E.R.L. 3.4.2. oder E.R.L. 3.4.3. usw.) auf Antrag ein höheres Entgelt als “Ersatz” für eine Höhergruppierung erhalten.
Der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag TVÜ‑L vom 1. 3. 2009 präzisiert als Ergebnis der abgeschlossenen Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 1.3.2009 in § 1.5.a.: Die gesamte individuelle, fallgruppenspezifische BAT-Wartezeit nach E.R.L. 3.4. … muss spätestens am 31. 12. 2010 zu Ende sein (vgl. Rückseite).
Es ist unerheblich, ob die Hälfte der BAT-Wartezeit am 31. 10. 2006 zu Ende war.
Nach E 9 bis E 15 übergeleitete Lehrkräfte i. A. erhalten, wenn ihre BAT-Wartezeit zwischen dem 1. 11. 2008 und dem 31. 12. 2010 abgelaufen ist, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe E … Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe.
Die Zwischen- oder Endstufe ergibt sich aus der Summe von bisherigem (Gehalts-)Tabellenentgelt plus “dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht”; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.
Wer schon in einer individuellen Endstufe ist (“5+”), bei dem erhöht sich sein Entgelt “um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn”. Der BAT-Höhergruppierungsgewinn wird nach dem BAT-Stand vom Oktober 2006 berechnet: Es wird ein Vergleichsentgelt nachvollzogen, das in der höheren Vergütungsgruppe nach BAT zugestanden hätte (incl. Lebensaltersstufe u. damaligem Ortszuschlag) und die Differenz zum Vergleichsentgelt der bisherigen Vergütungsgruppe Stand Oktober 2006 errechnet.
Wer nach Ablauf seiner BAT-Wartezeit zwischen 1. 11. 2008 und 28. 2. 2009, als Ersatz für die BAT-Höhergruppierung, ein höheres Entgelt [(Gehalts-)Tabellenentgelt plus Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht] beantragen kann, muss beachten, dass nach der Tarifeinigung vom 1. 3. 2009 und dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ‑L Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 Zahlungsansprüche erst ab März 2009 entstehen (können).
Bitte beachten Sie:
Sie müssen persönlich auf dem Dienstweg einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Regierungspräsidium (RP) stellen (ggf. wegen Eilbedürftigkeit parallel per Fax), rechtzeitig zum individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt nach Ablauf der BAT-Wartezeit / Bewährungszeit entsprechend der Eingruppierungsrichtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg E.R.L.; maßgeblich sind der Zeitpunkt Ihrer unbefristeten Einstellung und Ihre Fallgruppe. Es empfiehlt sich, ggf. den individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt nach Ablauf der BAT-Wartezeit beim RP zu erfragen.
Für diejenigen, deren individueller BAT-Aufstiegszeitpunkt im Zeitraum 1. 11. 2008 bis 28. 2. 2009 liegt, beginnt die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist erst ab März 2009, da die Zahlungsansprüche auch erst mit März 2009 anfangen.
Die Beurteilung des RP muss die Bewährung feststellen.
Für L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.1. und E.R.L. 3.4.5. (BAT IIa BAT Ib) gilt: Die Antragsteller werden entsprechend der Bedingungen für die “Erfüller” (E.R.L. 2.1.) behandelt: Gesamtbeurteilung mindestens Note 2,0 (zusätzlich zu der 15-jährigen BAT-Wartezeit / Bewährungszeit).
Folgende Fallgruppen haben eine 6‑jährige BAT-Wartezeit / Bewährungszeit: L. i. A. der Fallgruppe E.R.L. 3.4.2. (BAT III =>BAT IIa) L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.3. und E.R.L. 3.4.6. (BAT IVa =>BAT III) L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.4. und E. R. L. 3.4.12. (BAT IVb =>BAT IVa) L. i. A. der Fallgruppen E.R.L. 3.4.7. und E.R.L. 3.4.13. (BAT Vb =>BAT IVb) Folgende Fallgruppe hat eine 3‑jährige BAT-Wartezeit / Bewährungszeit: L. i. A. der Fallgruppe 3.4.14. (BAT Vb => BAT IVb).
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr A K A PhV BW
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