Juni 2008
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
bei Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.), die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen („Nichterfüller“, vgl. Eingruppierungsrichtlinien des Finanzministeriums E. R. L. 3.4. …) und vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags öffentlicher Dienst Länder (TV-L), d.h. vor dem 1. 11. 2006, unbefristet eingestellt worden sind, kann nach dem Überleitungstarifvertrag öffentlicher Dienst Länder (TVÜ-L) § 8 als Ersatz für den im TV-L entfallenen Bewährungsaufstieg unter bestimmten Bedingungen ein höheres Vergleichsentgelt festgesetzt werden.
Das Vergleichsentgelt richtet sich nach der Vergütung nach BAT, die sich bei einer Höhergruppierung im Oktober 2006 ergeben hätte; die Entgeltgruppe ändert sich nicht.
Betroffene stellen formlos einen Antrag auf Festsetzung eines höheren Vergleichsentgelts nach TVÜ-L § 8 auf dem Dienstweg.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Am 31. 10. 2006 muss mindestens die Hälfte der Wartezeit für den Bewährungsaufstieg nach der im individuellen Arbeitsvertrag angegebenen E.R.L. 3.4. … abgelaufen sein und am 31. 10. 2008 muss die gesamte Wartezeit für einen Bewährungsaufstieg vorbei sein. Für Lehrkräfte i. A. nach E.R.L. 3.4.1. und 3.4.5. gilt darüber hinaus, dass sie nicht früher als entsprechende Beamte des gleichen (fiktiven) Anstellungsjahrgangs* „aufsteigen“ dürfen. Ist aus dem letztgenannten Grund ein höheres Vergleichsentgelt vor dem 1. 11. 2008 nicht möglich, verfällt der individuelle Anspruch aus TVÜ-L § 8 nicht; das höhere Vergleichsentgelt wird lediglich später berechnet.
* Zeitpunkt d. unbefristeten Einstellung + 3 Jahre fiktive Probezeit = fiktiver Anstellungsjahrgang
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr AKA PhV BW
Arbeitskreis Arbeitnehmer Philologenverband Baden-Württemberg
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