An die “Altfälle Nichterfüller”: Prüfen Sie Ihren möglichen Anspruch auf ein höheres Vergleichsentgelt!

21. November 2008

Im Juni 2008
Info-Nr. 02 / 2008

An die “Alt­fälle Nichter­füller”: Prüfen Sie Ihren möglichen Anspruch auf ein höheres Ver­gle­ich­sent­gelt!

Juni 2008

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

bei Lehrkräften im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.), die die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Ver­beam­tung nicht erfüllen (“Nichter­füller”, vgl. Ein­grup­pierungsrichtlin­ien des Finanzmin­is­teri­ums E. R. L. 3.4. …) und vor dem Inkraft­treten des Tar­ifver­trags öffentlich­er Dienst Län­der (TV‑L), d.h. vor dem 1. 11. 2006, unbe­fris­tet eingestellt wor­den sind, kann nach dem Über­leitungstar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der (TVÜ‑L) § 8 als Ersatz für den im TV‑L ent­fal­l­enen Bewährungsauf­stieg unter bes­timmten Bedin­gun­gen ein höheres Ver­gle­ich­sent­gelt fest­ge­set­zt wer­den.

Das Ver­gle­ich­sent­gelt richtet sich nach der Vergü­tung nach BAT, die sich bei ein­er Höher­grup­pierung im Okto­ber 2006 ergeben hätte; die Ent­gelt­gruppe ändert sich nicht.

Betrof­fene stellen form­los einen Antrag auf Fest­set­zung eines höheren Ver­gle­ich­sent­gelts nach TVÜ‑L § 8 auf dem Dienst­weg.

Fol­gende Voraus­set­zun­gen müssen erfüllt sein:

Am 31. 10. 2006 muss min­destens die Hälfte der Wartezeit für den Bewährungsauf­stieg nach der im indi­vidu­ellen Arbeitsver­trag angegebe­nen E.R.L. 3.4. … abge­laufen sein und am 31. 10. 2008 muss die gesamte Wartezeit für einen Bewährungsauf­stieg vor­bei sein. Für Lehrkräfte i. A. nach E.R.L. 3.4.1. und 3.4.5. gilt darüber hin­aus, dass sie nicht früher als entsprechende Beamte des gle­ichen (fik­tiv­en) Anstel­lungs­jahrgangs* “auf­steigen” dür­fen. Ist aus dem let­zt­ge­nan­nten Grund ein höheres Ver­gle­ich­sent­gelt vor dem 1. 11. 2008 nicht möglich, ver­fällt der indi­vidu­elle Anspruch aus TVÜ‑L § 8 nicht; das höhere Ver­gle­ich­sent­gelt wird lediglich später berech­net.

* Zeit­punkt d. unbe­fris­teten Ein­stel­lung + 3 Jahre fik­tive Probezeit = fik­tiv­er Anstel­lungs­jahrgang

Mit fre­undlichen Grüßen,

Ihr AKA PhV BW

Arbeit­skreis Arbeit­nehmer Philolo­gen­ver­band Baden-Würt­tem­berg

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Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Ihr A K A Arbeit­skreis Angestellte des PhV BW
PhV BW www.phv-bw.de

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