Auslauffristen für Ihre Ansprüche auf Vergütung beachten von ganz- und mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen

1. Januar 2011

Info Nr. 3 / 2011
Juli 2011

Nicht vergessen!

1) Aus­lauf­fris­ten für Ihre Ansprüche auf Vergü­tung beacht­en von

  • ganz- und mehrtägi­gen außerun­ter­richtlichen Ver­anstal­tun­gen
  • Mehrar­beit

2) Urlaub­sansprüche bei befris­teten Arbeitsverträ­gen gel­tend machen

3) Flug­blatt „Zusatzver­sorgung 2011, Nr.2 Mai 2011“beachten! Ggf. Antrag stellen!

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

als Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L.i.A.) kön­nen Sie nur inner­halb ein­er Frist von sechs Monat­en (TV‑L §37.1) einen Anspruch gel­tend machen. Machen Sie Ihren Anspruch nicht frist­ger­cht gel­tend, so ver­fällt er. Machen Sie ihn schriftlich auf dem Dienst­weg gel­tend.

1. I) Ganz- und mehrtägige außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen:

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte i.A. wer­den – anders als bei den Beamten in Teilzeit– für die Dauer ganz- oder mehrtägiger außerun­ter­richtlich­er Ver­anstal­tun­gen wie Vol­lzeitlehrkräfte tar­ifver­traglich anteilig vergütet, wenn fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

    • Die außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tung find­et außer­halb des Schul­gelän­des und außer­halb der nor­maler­weise im Schul­sport der Schule genutzten Sportan­la­gen statt.
    • Die Ver­anstal­tung dauert min­destens acht Zeit­stun­den am Tag.
    • Der Anspruch wurde frist­gerecht schriftlich gel­tend gemacht, d.h. inner­halb von 6 Monat­en. (Antrag z.B. mit Muster­brief unter
      https://www.phv-bw.de/Service/Angebote/Avert.html)

II) Mehrar­beit:

für Lehrkräfte i.A. mit vollem Dep­u­tat:
Es gel­ten die Bes­tim­mungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Dep­u­tat. D.h. erst ab der vierten ange­ord­neten Unter­richtsstunde Mehrar­beit inner­halb eines Kalen­der-monats erfol­gt eine Vergü­tung nach einem bes­timmten Stun­den­satz („MAU“) nach
der Mehrar­beitsverord­nung, dann allerd­ings für alle ange­ord­neten Unter­richtsstun­den.

Für Lehrkräfte i.A. mit Teilzeit-Dep­u­tat:
Diese Lehrkräfte haben ab der ersten Stunde, die sie über ihre ver­traglich fest­gelegte Unter­richtsverpflich­tung hin­aus nach dien­stlich­er Anord­nung arbeit­en, einen Anspruch auf eine tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung.

Beacht­en Sie in bei­den Fällen:

- Bewahren Sie die dien­stliche Anord­nung der Mehrar­beit­sun­ter­richtsstunde auf, damit ggf. der Anspruch auf die tar­ifver­tragliche geregelte Vergü­tung belegt wer­den kann.
— Auch hier gilt für die Gel­tend­machung Ihres Anspruchs die Frist von sechs Monat­en.
— Sie kön­nen zur Antragsstel­lung das gle­iche For­mu­lar wie die beamteten Lehrkräfte ver­wen­den (MAU: Antrag auf Zahlung von Vergü­tung für Mehrar­beit­sun­ter­richtsstun­den – Lehrer im Beamten- und Angestell­tenver­hält­nis, im Sekre­tari­at Ihrer Schule erhältlich)
— Zum The­ma Mehrar­beit beacht­en Sie bitte die Klarstel­lung der HPR-Vor­sitzen­den im Info Nr. 1–2010/Januar: Aktuelles aus dem HPR

2.) Urlaub­sansprüche befris­tet eingestell­ter L.i.A. (Vertre­tungslehrkräfte):

L.i.A. mit einem befris­teten Arbeitsver­trag für wenige Monate erwer­ben mit jedem voll gear­beit­eten Monat anteili­gen Urlaub­sanspruch (§26 TV‑L), dabei wird nach dem Leben­salter dif­feren­ziert *. Lehrkräfte müssen zwar nach §44 Nr. 3 ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Wenn jedoch während des befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, erlis­cht der anteilige Urlaub­sanspruch der L.i.A. nicht. Er ist – not­falls durch anteilige Vergü­tung – abzugel­ten (Bun­desurlaub­s­ge­set­zG § 7.4.)

Durch ärztlich­es Zeug­nis nachgewiesene Tage der Arbeit­sun­fähigkeit wer­den auf den Urlaub­sanspruch nicht angerech­net (Bun­desurlaub­s­ge­set­zG §9).
L.i.A., denen während ihres befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, soll­ten vor­sor­glich per­sön­lich schriftlich auf dem Dienst­weg den tar­ifver­traglich beste­hen­den anteili­gen Urlaub­sanspruch nach TV‑L §26 gel­tend machen. Auch hier gilt eine Frist von sechs Monat­en für die Gel­tend­machung.

Bsp.: Das Arbeitsver­hält­nis dauerte vom 13.9. – 22.12.2010. Dies entspricht 3 Monat­en. Der Urlaub­sanspruch umfasst 3/12 des Jahresurlaub­sanspruchs, d.h. 7 bis 8 Tage.* Die Dif­ferenz zu den kürz­eren Herb­st­fe­rien ist durch tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung abzugel­ten.

* TV‑L §26: Urlaub­sanspruch pro Kalen­der­jahr:
bis zum vol­len­de­ten 30. Leben­s­jahr: 26 Arbeit­stage
bis zum vol­len­de­ten 40. Leben­s­jahr: 29 Arbeit­stage
nach dem vol­len­de­ten 40. Leben­s­jahr: 30 Arbeit­stage
Ab 0,5 Tagen End­summe: Aufrun­den auf 1 Tag

3.) Flug­blatt Zusatzver­sorgung 2011, Nr. 2 Mai 2011: Neuregelung Mut­ter­schutzzeit­en

Kün­ftig gel­ten auch diese Beschäf­ti­gungszeit­en als Wartezeit­en für die Entste­hung des Anspruchs auf Zusatzver­sorgung. Für den Zeitraum 18.5. 1990 bis 31.12. 2011 muss diese Berück­sich­ti­gung der Mut­ter­schutzzeit­en bei der VBL mit entsprechen­den Nach­weisen beantragt wer­den.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kon­tak­t­in­for­ma­tio­nen der Arbeit­nehmervertre­tung

Weit­ere Arbeit­nehmer­in­fos

PhV BW www.phv-bw.de

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