1) Auslauffristen für Ihre Ansprüche auf Vergütung beachten von
- ganz- und mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen
- Mehrarbeit
2) Urlaubsansprüche bei befristeten Arbeitsverträgen geltend machen
3) Flugblatt „Zusatzversorgung 2011, Nr.2 Mai 2011“beachten! Ggf. Antrag stellen!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L.i.A.) können Sie nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten (TV‑L §37.1) einen Anspruch geltend machen. Machen Sie Ihren Anspruch nicht fristgercht geltend, so verfällt er. Machen Sie ihn schriftlich auf dem Dienstweg geltend.
1. I) Ganz- und mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen:
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte i.A. werden – anders als bei den Beamten in Teilzeit– für die Dauer ganz- oder mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen wie Vollzeitlehrkräfte tarifvertraglich anteilig vergütet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
- Die außerunterrichtliche Veranstaltung findet außerhalb des Schulgeländes und außerhalb der normalerweise im Schulsport der Schule genutzten Sportanlagen statt.
- Die Veranstaltung dauert mindestens acht Zeitstunden am Tag.
- Der Anspruch wurde fristgerecht schriftlich geltend gemacht, d.h. innerhalb von 6 Monaten. (Antrag z.B. mit Musterbrief unter
https://www.phv-bw.de/Service/Angebote/Avert.html)
II) Mehrarbeit:
für Lehrkräfte i.A. mit vollem Deputat: Es gelten die Bestimmungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Deputat. D.h. erst ab der vierten angeordneten Unterrichtsstunde Mehrarbeit innerhalb eines Kalender-monats erfolgt eine Vergütung nach einem bestimmten Stundensatz („MAU“) nach der Mehrarbeitsverordnung, dann allerdings für alle angeordneten Unterrichtsstunden.
Für Lehrkräfte i.A. mit Teilzeit-Deputat: Diese Lehrkräfte haben ab der ersten Stunde, die sie über ihre vertraglich festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinaus nach dienstlicher Anordnung arbeiten, einen Anspruch auf eine tarifvertraglich anteilige Vergütung.
Beachten Sie in beiden Fällen:
- Bewahren Sie die dienstliche Anordnung der Mehrarbeitsunterrichtsstunde auf, damit ggf. der Anspruch auf die tarifvertragliche geregelte Vergütung belegt werden kann. — Auch hier gilt für die Geltendmachung Ihres Anspruchs die Frist von sechs Monaten. — Sie können zur Antragsstellung das gleiche Formular wie die beamteten Lehrkräfte verwenden (MAU: Antrag auf Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden – Lehrer im Beamten- und Angestelltenverhältnis, im Sekretariat Ihrer Schule erhältlich) — Zum Thema Mehrarbeit beachten Sie bitte die Klarstellung der HPR-Vorsitzenden im Info Nr. 1–2010/Januar: Aktuelles aus dem HPR
2.) Urlaubsansprüche befristet eingestellter L.i.A. (Vertretungslehrkräfte):
L.i.A. mit einem befristeten Arbeitsvertrag für wenige Monate erwerben mit jedem voll gearbeiteten Monat anteiligen Urlaubsanspruch (§26 TV‑L), dabei wird nach dem Lebensalter differenziert *. Lehrkräfte müssen zwar nach §44 Nr. 3 ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Wenn jedoch während des befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, erlischt der anteilige Urlaubsanspruch der L.i.A. nicht. Er ist – notfalls durch anteilige Vergütung – abzugelten (BundesurlaubsgesetzG § 7.4.)
Durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet (BundesurlaubsgesetzG §9). L.i.A., denen während ihres befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, sollten vorsorglich persönlich schriftlich auf dem Dienstweg den tarifvertraglich bestehenden anteiligen Urlaubsanspruch nach TV‑L §26 geltend machen. Auch hier gilt eine Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung.
Bsp.: Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 13.9. – 22.12.2010. Dies entspricht 3 Monaten. Der Urlaubsanspruch umfasst 3/12 des Jahresurlaubsanspruchs, d.h. 7 bis 8 Tage.* Die Differenz zu den kürzeren Herbstferien ist durch tarifvertraglich anteilige Vergütung abzugelten.
* TV‑L §26: Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage bis zum vollendeten 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage Ab 0,5 Tagen Endsumme: Aufrunden auf 1 Tag
3.) Flugblatt Zusatzversorgung 2011, Nr. 2 Mai 2011: Neuregelung Mutterschutzzeiten
Künftig gelten auch diese Beschäftigungszeiten als Wartezeiten für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzversorgung. Für den Zeitraum 18.5. 1990 bis 31.12. 2011 muss diese Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten bei der VBL mit entsprechenden Nachweisen beantragt werden. |