Auslauffristen für Ihre Ansprüche auf Vergütung beachten von

21. November 2010

Info Nr. 3 / 2010
Juli 2010

Nicht vergessen:

Aus­lauf­fris­ten für Ihre Ansprüche auf Vergü­tung beacht­en von:

* ganz- und mehrtägi­gen auswär­ti­gen außerun­ter­richtlichen Ver­anstal­tun­gen

* Mehrar­beit

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

als Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L.i.A.) kön­nen Sie nur inner­halb ein­er Frist von sechs Monat­en (TV‑L § 37.1) einen Anspruch gel­tend machen. Machen Sie Ihren Anspruch nicht frist­gerecht gel­tend, so ver­fällt er.

Prüfen Sie deshalb anhand der nach­fol­gen­den Erläuterun­gen, ob für Sie ein Anspruch auf Vergü­tung beste­ht!

Machen Sie dann Ihren indi­vidu­ellen Anspruch auf Vergü­tung frist­gerecht schriftlich auf dem Dienst­weg gel­tend!

I) Ganz- und mehrtägige auswär­tige außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen:

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte i. A. wer­den — anders als Beamte in Teilzeit — für die Dauer ganz- oder mehrtägiger außerun­ter­richtlich­er Ver­anstal­tun­gen wie Vol­lzeitlehrkräfte tar­ifver­traglich anteilig vergütet, wenn fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

* Die außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tung find­et außer­halb des Schul­gelän­des und außer­halb der nor­maler­weise im Schul­sport der Schule genutzten Sportan­la­gen statt.

* Die Ver­anstal­tung dauert min­destens acht Zeit­stun­den am Tag.

* Der Anspruch wurde frist­gerecht gel­tend gemacht, d. h. inner­halb von sechs Monat­en.

Antrag z. B. mit Muster­brief (PDF-Doku­ment)

II) Mehrar­beit

* für Lehrkräfte i. A. mit vollem Dep­u­tat:
Es gel­ten die Bes­tim­mungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Dep­u­tat.
D. h. erst ab der vierten ange­ord­neten Unter­richtsstunde Mehrar­beit inner­halb eines Kalen­der­monats erfol­gt eine Vergü­tung nach einem bes­timmten Stun­den­satz (MAU) nach der Mehrar­beitsvergü­tung­sor­d­nung, dann allerd­ings für alle ange­ord­neten Unter­richtsstun­den.

* Für Lehrkräfte i.A. mit Teilzeit-Dep­u­tat:
Diese Lehrkräfte haben ab der ersten Unter­richtsstunde, die sie über ihre ver­traglich fest­gelegte Unter­richtsverpflich­tung hin­aus nach dien­stlich­er Anord­nung arbeit­en, einen Anspruch auf eine tar­ifver­tragliche, anteilige Vergü­tung.

* Beacht­en Sie in bei­den Fällen:

Bewahren Sie die dien­stliche Anord­nung der Mehrar­beit­sun­ter­richtsstun­den auf, damit ggf. der Anspruch auf die tar­ifver­traglich geregelte Vergü­tung belegt wer­den kann.
Auch hier gilt für die Gel­tend­machung Ihres Anspruchs die Frist von sechs Monat­en.
Sie kön­nen zur Antragsstel­lung das gle­iche For­mu­lar wie die beamteten Lehrkräfte ver­wen­den (“MAU: Antrag auf Zahlung von Vergü­tung für Mehrar­beit­sun­ter­richtsstun­den — Lehrer im Beamten- und Angestell­tenver­hält­nis”, im Sekre­tari­at Ihrer Schule erhältlich).
Zum The­ma Mehrar­beit beacht­en Sie bitte die Klarstel­lung des Haupt­per­son­al­rats Gym­nasien im HPR-Info Nr. 1 — 2010/Januar.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kon­tak­t­in­for­ma­tio­nen der Arbeit­nehmervertre­tung

Weit­ere Arbeit­nehmer­in­fos

PhV BW www.phv-bw.de

Im Sinne unserer Mitglieder verwendet diese Webseite bis auf einen technisch notwendigen Cookie keine Cookies. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen