Zur Erinnerung: Beachten Sie die Auslauffrist bei Ihren Ansprüchen auf Vergütung

21. November 2009

Info Nr. 6 / 2009
Juni 2009

Zur Erin­nerung: Beacht­en Sie die Aus­lauf­frist bei Ihren Ansprüchen auf Vergü­tung

* von Mehrar­beit

* von ganz- und mehrtägi­gen auswär­ti­gen außerun­ter­richtlichen Ver­anstal­tun­gen

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

anders als ver­beamtete Lehrkräfte kön­nen Sie als Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) nur inner­halb von sechs Monat­en einen Anspruch gel­tend machen. Machen Sie Ihren
indi­vidu­ellen Anspruch nicht frist­gerecht schriftlich auf dem Dienst­weg gel­tend, so ver­fällt er (Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der TV‑L § 37.1).

Für den Ablauf der Auss­chlussfrist ist es ohne Belang, ob Sie als Lehrkraft im
Arbeit­nehmerver­hält­nis Ihren Anspruch ken­nen. Sie müssen als betrof­fene Lehrkraft selb­st
Ihren Anspruch gel­tend machen. Die Auss­chlussfrist gilt auch für Ansprüche des Arbeit­ge­bers gegenüber der Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis.

a) Mehrar­beit:
Für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit vollem Dep­u­tat gel­ten die Bes­tim­mungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Dep­u­tat (vgl. Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der TV‑L § 44 Nr.2).

D.h., erst ab der vierten ange­ord­neten Unter­richtsstunde Mehrar­beit inner­halb eines Kalen­der­monats erfol­gt eine Vergü­tung zu einem bes­timmten Stun­den­satz (“MAU”) nach der Mehrar­beits- vergü­tung­sor­d­nung, dann aber für alle vier Unter­richtsstun­den. Sie müssen ihren Anspruch inner­halb von sechs Monat­en schriftlich gel­tend machen, son­st ver­fällt er (Auss­chlussfrist, Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der TV‑L § 37). Es emp­fiehlt sich die schriftliche dien­stliche Anord­nung der Mehrar­beit­sun­ter­richtsstunde aufzube­wahren, damit der Anspruch auf die tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung ggf. belegt wer­den kann.

Für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit einem Teilzeit-Dep­u­tat gilt hinge­gen: Ab der ersten Stunde, die sie über ihre arbeitsver­traglich fest­gelegte Unter­richtsverpflich­tung hin­aus nach dien­stlich­er Anord­nung arbeit­en, haben sie einen Anspruch auf tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung. Sie müssen ihren Anspruch inner­halb von sechs Monat­en schriftlich gel­tend machen, son­st ver­fällt er (Auss­chlussfrist, Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der TV‑L § 37). Es emp­fiehlt sich die schriftliche dien­stliche Anord­nung der Mehrar­beit­sun­ter­richtsstunde aufzube­wahren, damit der Anspruch auf die tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung ggf. belegt wer­den kann.

b) ganz- und mehrtägige auswär­tige außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen:
Im Gegen­satz zu beamteten Lehrkräften in Teilzeit wer­den teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
im Arbeit­nehmerver­hält­nis
für die Dauer außerun­ter­richtlich­er ganz- oder mehrtägiger
Ver­anstal­tun­gen wie Vol­lzeitlehrkräfte tar­ifver­traglich anteilig vergütet, wenn fol­gende
Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

* Die außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tung find­et außer­halb des Schul­gelän­des und
außer­halb der nor­maler­weise im Schul­sport der Schule genutzten Sportan­la­gen statt.

* Die außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tung dauert am Tag min­destens acht Zeit­stun­den.

* Die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis hat frist­gerecht, d.h.
inner­halb von sechs Monat­en, einen Antrag auf tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung für
den Tag/die Tage ein­gere­icht (Auss­chlussfrist, Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der
TV‑L § 37). — Z. Bsp.: Hier­mit beantrage ich die tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung
wie eine Vol­lzeitlehrkraft für den … (ein­tägig) / vom … bis … (mehrtägig).
Rechts­grund­lage ist ein Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts über die Vergü­tung
teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis bei Klassen­fahrten. (Vgl. Kul­tus
und Unter­richt S. 16, Jahrgang 2003)

Mit fre­undlichen Grüßen,

Ihr A K A PhV BW

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Ihr A K A Arbeit­skreis Angestellte des PhV BW
PhV BW www.phv-bw.de

Im Sinne unserer Mitglieder verwendet diese Webseite bis auf einen technisch notwendigen Cookie keine Cookies. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen