Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
anders als verbeamtete Lehrkräfte können Sie als Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) nur innerhalb von sechs Monaten einen Anspruch geltend machen. Machen Sie Ihren individuellen Anspruch nicht fristgerecht schriftlich auf dem Dienstweg geltend, so verfällt er (Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV‑L § 37.1).
Für den Ablauf der Ausschlussfrist ist es ohne Belang, ob Sie als Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis Ihren Anspruch kennen. Sie müssen als betroffene Lehrkraft selbst Ihren Anspruch geltend machen. Die Ausschlussfrist gilt auch für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis.
a) Mehrarbeit: Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit vollem Deputat gelten die Bestimmungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Deputat (vgl. Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV‑L § 44 Nr.2).
D.h., erst ab der vierten angeordneten Unterrichtsstunde Mehrarbeit innerhalb eines Kalendermonats erfolgt eine Vergütung zu einem bestimmten Stundensatz (“MAU”) nach der Mehrarbeits- vergütungsordnung, dann aber für alle vier Unterrichtsstunden. Sie müssen ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend machen, sonst verfällt er (Ausschlussfrist, Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV‑L § 37). Es empfiehlt sich die schriftliche dienstliche Anordnung der Mehrarbeitsunterrichtsstunde aufzubewahren, damit der Anspruch auf die tarifvertraglich anteilige Vergütung ggf. belegt werden kann.
Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit einem Teilzeit-Deputat gilt hingegen: Ab der ersten Stunde, die sie über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinaus nach dienstlicher Anordnung arbeiten, haben sie einen Anspruch auf tarifvertraglich anteilige Vergütung. Sie müssen ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend machen, sonst verfällt er (Ausschlussfrist, Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV‑L § 37). Es empfiehlt sich die schriftliche dienstliche Anordnung der Mehrarbeitsunterrichtsstunde aufzubewahren, damit der Anspruch auf die tarifvertraglich anteilige Vergütung ggf. belegt werden kann.
b) ganz- und mehrtägige auswärtige außerunterrichtliche Veranstaltungen: Im Gegensatz zu beamteten Lehrkräften in Teilzeit werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis für die Dauer außerunterrichtlicher ganz- oder mehrtägiger Veranstaltungen wie Vollzeitlehrkräfte tarifvertraglich anteilig vergütet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
* Die außerunterrichtliche Veranstaltung findet außerhalb des Schulgeländes und außerhalb der normalerweise im Schulsport der Schule genutzten Sportanlagen statt.
* Die außerunterrichtliche Veranstaltung dauert am Tag mindestens acht Zeitstunden.
* Die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis hat fristgerecht, d.h. innerhalb von sechs Monaten, einen Antrag auf tarifvertraglich anteilige Vergütung für den Tag/die Tage eingereicht (Ausschlussfrist, Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV‑L § 37). — Z. Bsp.: Hiermit beantrage ich die tarifvertraglich anteilige Vergütung wie eine Vollzeitlehrkraft für den … (eintägig) / vom … bis … (mehrtägig). Rechtsgrundlage ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts über die Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis bei Klassenfahrten. (Vgl. Kultus und Unterricht S. 16, Jahrgang 2003)
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr A K A PhV BW
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