Zum Schuljahresende Auslauffristen beachten!

10. Juli 2013

Info Nr. 5 / 2013
Juli 2013

Zum Schul­jahre­sende Aus­lauf­fris­ten beacht­en!

Für die Gel­tend­machung von:
* Ansprüchen auf Vergü­tung für
— außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen
— Mehrar­beit
* Urlaub­sansprüchen bei befris­tet eingestell­ten Lehrkräften
beacht­en.

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

als Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L.i.A.) kön­nen Sie nur inner­halb ein­er Frist von sechs Monat­en (TV‑L §37.1) einen Anspruch gel­tend machen. Machen Sie Ihren Anspruch nicht frist­gerecht gel­tend, so ver­fällt er. Machen Sie ihn deshalb rechtzeit­ig und schriftlich auf dem Dienst­weg gel­tend!

1.) A) Ganz- und mehrtägige außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte i. A. wer­den – anders als beamtete Lehrkräfte in Teilzeit– für die Dauer ganz- oder mehrtägiger außerun­ter­richtlich­er Ver­anstal­tun­gen wie Vol­lzeitlehrkräfte tar­ifver­traglich anteilig vergütet, wenn fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

* Die außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tung find­et außer­halb des Schul­gelän­des und außer­halb der nor­maler­weise im Schul­sport der Schule genutzten Sportan­la­gen statt.
* Die Ver­anstal­tung dauert min­destens acht Zeit­stun­den am Tag
* Der Anspruch wurde frist­gerecht gel­tend gemacht, d.h. inner­halb von sechs Monat­en.
(Antrag z.B. mit Muster­brief unter https://www.phv-bw.de/Service/Angebote/Avert.html)

B) Mehrar­beit:

für Lehrkräfte i. A. mit vollem Dep­u­tat:
Es gel­ten die Bes­tim­mungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Dep­u­tat. D.h. erst ab der vierten ange­ord­neten Unter­richtsstunde Mehrar­beit inner­halb eines Kalen­der­monats erfol­gt eine Vergü­tung nach einem bes­timmten Stun­den­satz (“MAU”) nach der Mehrar­beitsverord­nung, dann allerd­ings für alle ange­ord­neten Unter­richtsstun­den.

Für Lehrkräfte i. A. mit Teilzeit-Dep­u­tat:
Diese Lehrkräfte haben ab der ersten Stunde, die sie über ihre ver­traglich fest­gelegte Unter­richtsverpflich­tung hin­aus nach dien­stlich­er Anord­nung arbeit­en, einen Anspruch auf eine tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung.

Beacht­en Sie in bei­den Fällen:
— Bewahren Sie die dien­stliche Anord­nung der Mehrar­beit­sun­ter­richtsstunde auf, damit ggf. der Anspruch auf die tar­ifver­tragliche geregelte Vergü­tung belegt wer­den kann.
— Auch hier gilt für die Gel­tend­machung Ihres Anspruchs die Frist von sechs Monat­en.
— Sie kön­nen zur Antragsstel­lung das gle­iche For­mu­lar wie die beamteten Lehrkräfte ver­wen­den (MAU: Antrag auf Zahlung von Vergü­tung für Mehrar­beit­sun­ter­richtsstun-den — Lehrer im Beamten- u. Angestell­tenver­hält­nis, im Sekre­tari­at Ihrer Schule erhältlich)

2.) Urlaub­sansprüche befris­tet eingestell­ter L.i.A. (Vertre­tungslehrkräfte):

L.i.A. mit einem befris­teten Arbeitsver­trag für wenige Monate erwer­ben mit jedem voll gear­beit­eten Monat anteili­gen Urlaub­sanspruch (§ 26 TV‑L). Bish­er wurde dabei nach dem Leben­salter dif­feren­ziert. Nach­dem das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) in seinem Urteil vom 20.März 2012 (Az 9 AZR 529/10) fest­gestellt hat, dass die tar­ifver­tragliche Staffelung des Erhol­ung­surlaubs nach dem Leben­salter gegen das All­ge­meine Gle­ich­heits­ge­setz ver­stößt und unwirk­sam ist, find­et sich im neuen Tar­ifver­trag vom 9.März 2013 die Regelung: 30 Tage Jahresurlaub alter­sun­ab­hängig. Sie gilt rück­wirk­end ab 1.1.2013. Im Ver­lauf des Jahres 2012 “griff” die Entschei­dung des BAG vom 20.März 2012 (s. oben).

Lehrkräfte müssen zwar nach §44 Nr. 3 ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Wenn jedoch während des befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, erlis­cht der anteilige Urlaub­sanspruch der L. i. A. nicht. Er ist — not­falls durch anteilige Vergü­tung — abzugel­ten (Bun­desurlaub­s­ge­set­zG § 7.4.).

L. i. A., denen während ihres befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, soll­ten vor­sor­glich per­sön­lich auf dem Dienst­weg den tar­ifver­traglich beste­hen­den anteili­gen Urlaub­sanspruch nach TV‑L §26 gel­tend machen. Auch hier gilt eine Frist von sechs Monat­en für die Gel­tend­machung.

Bsp.: Das Arbeitsver­hält­nis dauerte vom 10.9. — 21.12.2012. Dies entspricht drei vollen Monat­en. Der Urlaub­sanspruch umfasst 3/12 des Jahresurlaub­sanspruchs, d.h. 3/12 von 30 Tagen, also 8 Tage. * Die Dif­ferenz zu den kürz­eren Herb­st­fe­rien ist durch tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung abzugel­ten. * Ab 0,5 Tagen End­summe wird auf 1 Tag aufgerun­det.

 

 

 

 

 

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