Zum Schuljahresende Auslauffristen beachten!
10. Juli 2013
Info Nr. 5 / 2013
Juli 2013
Zum Schuljahresende Auslauffristen beachten!
Für die Geltendmachung von:
* Ansprüchen auf Vergütung für
— außerunterrichtliche Veranstaltungen
— Mehrarbeit
* Urlaubsansprüchen bei befristet eingestellten Lehrkräften
beachten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L.i.A.) können Sie nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten (TV‑L §37.1) einen Anspruch geltend machen. Machen Sie Ihren Anspruch nicht fristgerecht geltend, so verfällt er. Machen Sie ihn deshalb rechtzeitig und schriftlich auf dem Dienstweg geltend!
1.) A) Ganz- und mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte i. A. werden – anders als beamtete Lehrkräfte in Teilzeit– für die Dauer ganz- oder mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen wie Vollzeitlehrkräfte tarifvertraglich anteilig vergütet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
* Die außerunterrichtliche Veranstaltung findet außerhalb des Schulgeländes und außerhalb der normalerweise im Schulsport der Schule genutzten Sportanlagen statt.
* Die Veranstaltung dauert mindestens acht Zeitstunden am Tag
* Der Anspruch wurde fristgerecht geltend gemacht, d.h. innerhalb von sechs Monaten.
(Antrag z.B. mit Musterbrief unter https://www.phv-bw.de/Service/Angebote/Avert.html)
B) Mehrarbeit:
für Lehrkräfte i. A. mit vollem Deputat:
Es gelten die Bestimmungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Deputat. D.h. erst ab der vierten angeordneten Unterrichtsstunde Mehrarbeit innerhalb eines Kalendermonats erfolgt eine Vergütung nach einem bestimmten Stundensatz (“MAU”) nach der Mehrarbeitsverordnung, dann allerdings für alle angeordneten Unterrichtsstunden.
Für Lehrkräfte i. A. mit Teilzeit-Deputat:
Diese Lehrkräfte haben ab der ersten Stunde, die sie über ihre vertraglich festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinaus nach dienstlicher Anordnung arbeiten, einen Anspruch auf eine tarifvertraglich anteilige Vergütung.
Beachten Sie in beiden Fällen:
— Bewahren Sie die dienstliche Anordnung der Mehrarbeitsunterrichtsstunde auf, damit ggf. der Anspruch auf die tarifvertragliche geregelte Vergütung belegt werden kann.
— Auch hier gilt für die Geltendmachung Ihres Anspruchs die Frist von sechs Monaten.
— Sie können zur Antragsstellung das gleiche Formular wie die beamteten Lehrkräfte verwenden (MAU: Antrag auf Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstun-den — Lehrer im Beamten- u. Angestelltenverhältnis, im Sekretariat Ihrer Schule erhältlich)
2.) Urlaubsansprüche befristet eingestellter L.i.A. (Vertretungslehrkräfte):
L.i.A. mit einem befristeten Arbeitsvertrag für wenige Monate erwerben mit jedem voll gearbeiteten Monat anteiligen Urlaubsanspruch (§ 26 TV‑L). Bisher wurde dabei nach dem Lebensalter differenziert. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 20.März 2012 (Az 9 AZR 529/10) festgestellt hat, dass die tarifvertragliche Staffelung des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz verstößt und unwirksam ist, findet sich im neuen Tarifvertrag vom 9.März 2013 die Regelung: 30 Tage Jahresurlaub altersunabhängig. Sie gilt rückwirkend ab 1.1.2013. Im Verlauf des Jahres 2012 “griff” die Entscheidung des BAG vom 20.März 2012 (s. oben).
Lehrkräfte müssen zwar nach §44 Nr. 3 ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Wenn jedoch während des befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, erlischt der anteilige Urlaubsanspruch der L. i. A. nicht. Er ist — notfalls durch anteilige Vergütung — abzugelten (BundesurlaubsgesetzG § 7.4.).
L. i. A., denen während ihres befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, sollten vorsorglich persönlich auf dem Dienstweg den tarifvertraglich bestehenden anteiligen Urlaubsanspruch nach TV‑L §26 geltend machen. Auch hier gilt eine Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung.
Bsp.: Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 10.9. — 21.12.2012. Dies entspricht drei vollen Monaten. Der Urlaubsanspruch umfasst 3/12 des Jahresurlaubsanspruchs, d.h. 3/12 von 30 Tagen, also 8 Tage. * Die Differenz zu den kürzeren Herbstferien ist durch tarifvertraglich anteilige Vergütung abzugelten. * Ab 0,5 Tagen Endsumme wird auf 1 Tag aufgerundet.