Neue Rechtssituation bezüglich des Anspruchs auf Erholungsurlaub!

10. April 2012

Info Nr. 2 / 2012
April 2012

An alle befris­tet eingestellte Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis:

Neue Rechtssi­t­u­a­tion bezüglich des Anspruchs auf Erhol­ung­surlaub!

Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit einem befris­teten Arbeitsver­trag erwer­ben mit jedem voll gear­beit­eten Monat anteili­gen Urlaub­sanspruch (§ 26 Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der TV‑L). In unserem AKA-Info Nr. 3 / 2011 vom Juli 2011 haben wir Sie über die beson­dere Sit­u­a­tion der­jeni­gen Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) informiert, die nur befris­tet eingestellt sind:

Laut § 44 Nr. 3 TV‑L müssen Lehrkräfte zwar ihren Urlaub in den Ferien nehmen; wenn jedoch während des befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, erlis­cht der anteilige Urlaub­sanspruch der L. i. A. nicht. Er ist — not­falls durch anteilige Vergü­tung — abzugel­ten (Bun­desurlaub­s­ge­setz Bun­desurlaub­sG § 7.4.).

Zudem gilt: Durch ärztlich­es Zeug­nis nachgewiesene Tage der Arbeit­sun­fähigkeit (d.h. ggf. auch Feri­en­t­age) wer­den auf den Urlaub­sanspruch nicht angerech­net (Bun­desurlaub­sG § 9).

Wir empfehlen Ihnen deshalb:

Lehrkräfte i. A., denen während ihres befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, soll­ten vor­sor­glich per­sön­lich schriftlich auf dem Dienst­weg den tar­ifver­traglich beste­hen­den anteili­gen Urlaub­sanspruch nach TV‑L § 26 gel­tend machen — jet­zt allerd­ings mit dem Ver­weis auf die durch das Bun­de­sar­beits­gericht­surteil vom 20. März 2012 ent­standene neue Recht­slage (s. unten; s. Rück­seite: unser For­mulierungsvorschlag). — Es gilt eine Frist von sechs Monat­en für die Gel­tend­machung des Anspruchs.

Bish­er unter­schied der TV‑L § 26 bezüglich der Höhe des Urlaub­sanspruchs in Abhängigkeit vom Leben­salter (vgl. AKA-Info Nr. 3 / 2011: Max­i­mum: nach dem vol­len­de­ten 40. Leben­s­jahr: 30 Arbeit­stage Urlaub­sanspruch pro Kalen­der­jahr).

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat nun in seinem Urteil vom 20. März 2012 (Akten­ze­ichen 9 AZR 529/10) fest­gestellt, dass die tar­ifver­tragliche Staffelung des Erhol­ung­surlaubs nach dem Leben­salter gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ver­stößt und unwirk­sam ist.
Bei der Berech­nung des anteili­gen Urlaub­sanspruchs bzw. bei der Berech­nung der Höhe der ersatzweise zu beanspruchen­den anteili­gen Vergü­tung ist deshalb ein Jahresurlaub­sanspruch von 30 Arbeit­sta­gen zugrunde zu leg­en, egal, wie alt die Lehrkraft i. A. ist.

Denn es ist davon auszuge­hen, dass der in der BAG-Entschei­dung zum Aus­druck gekommene Rechts­gedanke entsprechend auf die Urlaub­sregelun­gen der im Gel­tungs­bere­ich des TV‑L eingestell­ten Lehrkräfte i. A. Anwen­dung find­et.

KEINE RECHTSAUSKUNFT!

UNSER FORMULIERUNGSVORSCHLAG:

- Absender —

Auf dem Dienst­weg

An das Regierung­sprä­sid­i­um
Abteilung 7 Schule und Bil­dung

Gel­tend­machung von Urlaub­sta­gen — ersatzweise Gel­tend­machung von Vergü­tung als Ersatz für den Urlaub­sanspruch (Bun­desurlaub­s­ge­setz § 7.4.)

BAG-Urteil: Unwirk­samkeit der Leben­saltersstaffelung zur Dauer des Erhol­ung­surlaubs

Sehr geehrte Damen und Her­ren,

das Bun­de­sar­beits­gericht hat fest­gestellt, dass die tar­ifver­tragliche Staffelung der Dauer des Erhol­ung­surlaubs nach dem Leben­salter gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ver­stößt und unwirk­sam ist (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Akten­ze­ichen 9 AZR 529/10). Es wird davon aus­ge­gan­gen, dass der in der BAG-Entschei­dung zum Aus­druck gekommene Rechts­gedanke entsprechend auf die Urlaub­sregelun­gen der Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis im Gel­tungs­bere­ich des TV‑L Anwen­dung find­et. Das AGG als Bun­des­ge­setz ver­bi­etet diskri­m­inierende Regelun­gen u. a. wegen des Alters. Die Urlaub­sregelung in § 26 TV‑L sieht eine Staffelung der Urlaub­shöhe nach dem Leben­salter vor. Diese diskri­m­inieren­den Wirkun­gen ver­stoßen gegen die Regelun­gen des AGG und sind unwirk­sam. Daher ste­ht mir als Bemes­sungs­grund­lage für meinen anteili­gen Urlaub­sanspruch der höch­ste Urlaub­sanspruch von ins­ge­samt 30 Arbeit­sta­gen im jew­eili­gen Urlaub­s­jahr zu.

Hier­mit mache ich meinen Anspruch auf anteili­gen Urlaub für die Zeit mein­er Beschäf­ti­gung vom ………… bis …………., bezo­gen auf 30 Arbeit­stage Urlaub­sanspruch pro Kalen­der­jahr als Bemes­sungs­grund­lage, entsprechend dem BAG-Urteil vom 20. März 2012 (AZ: 9 AZR 529/10) gel­tend.

Ersatzweise mache ich meinen Anspruch auf anteilige tar­i­fliche Vergü­tung (Bun­desurlaub­s­ge­setz § 7.4.) als Ersatz für meinen Anspruch auf anteili­gen Urlaub für die Zeit mein­er Beschäf­ti­gung vom ………. bis ………… unter Berück­sich­ti­gung des BAG-Urteils vom 20. März 2012 (AZ: 9 AZR 529/10) gel­tend.

Mit fre­undlichen Grüßen,

Unter­schrift

 

 

 

 

 

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