Neue Rechtssituation bezüglich des Anspruchs auf Erholungsurlaub!
10. April 2012
Info Nr. 2 / 2012
April 2012
An alle befristet eingestellte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis:
Neue Rechtssituation bezüglich des Anspruchs auf Erholungsurlaub!
Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit einem befristeten Arbeitsvertrag erwerben mit jedem voll gearbeiteten Monat anteiligen Urlaubsanspruch (§ 26 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV‑L). In unserem AKA-Info Nr. 3 / 2011 vom Juli 2011 haben wir Sie über die besondere Situation derjenigen Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) informiert, die nur befristet eingestellt sind:
Laut § 44 Nr. 3 TV‑L müssen Lehrkräfte zwar ihren Urlaub in den Ferien nehmen; wenn jedoch während des befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, erlischt der anteilige Urlaubsanspruch der L. i. A. nicht. Er ist — notfalls durch anteilige Vergütung — abzugelten (Bundesurlaubsgesetz BundesurlaubsG § 7.4.).
Zudem gilt: Durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit (d.h. ggf. auch Ferientage) werden auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet (BundesurlaubsG § 9).
Wir empfehlen Ihnen deshalb:
Lehrkräfte i. A., denen während ihres befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, sollten vorsorglich persönlich schriftlich auf dem Dienstweg den tarifvertraglich bestehenden anteiligen Urlaubsanspruch nach TV‑L § 26 geltend machen — jetzt allerdings mit dem Verweis auf die durch das Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 20. März 2012 entstandene neue Rechtslage (s. unten; s. Rückseite: unser Formulierungsvorschlag). — Es gilt eine Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs.
Bisher unterschied der TV‑L § 26 bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruchs in Abhängigkeit vom Lebensalter (vgl. AKA-Info Nr. 3 / 2011: Maximum: nach dem vollendeten 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in seinem Urteil vom 20. März 2012 (Aktenzeichen 9 AZR 529/10) festgestellt, dass die tarifvertragliche Staffelung des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und unwirksam ist.
Bei der Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs bzw. bei der Berechnung der Höhe der ersatzweise zu beanspruchenden anteiligen Vergütung ist deshalb ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zugrunde zu legen, egal, wie alt die Lehrkraft i. A. ist.
Denn es ist davon auszugehen, dass der in der BAG-Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke entsprechend auf die Urlaubsregelungen der im Geltungsbereich des TV‑L eingestellten Lehrkräfte i. A. Anwendung findet.
KEINE RECHTSAUSKUNFT!
UNSER FORMULIERUNGSVORSCHLAG:
- Absender —
Auf dem Dienstweg
An das Regierungspräsidium
Abteilung 7 Schule und Bildung
Geltendmachung von Urlaubstagen — ersatzweise Geltendmachung von Vergütung als Ersatz für den Urlaubsanspruch (Bundesurlaubsgesetz § 7.4.)
BAG-Urteil: Unwirksamkeit der Lebensaltersstaffelung zur Dauer des Erholungsurlaubs
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die tarifvertragliche Staffelung der Dauer des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und unwirksam ist (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10). Es wird davon ausgegangen, dass der in der BAG-Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke entsprechend auf die Urlaubsregelungen der Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im Geltungsbereich des TV‑L Anwendung findet. Das AGG als Bundesgesetz verbietet diskriminierende Regelungen u. a. wegen des Alters. Die Urlaubsregelung in § 26 TV‑L sieht eine Staffelung der Urlaubshöhe nach dem Lebensalter vor. Diese diskriminierenden Wirkungen verstoßen gegen die Regelungen des AGG und sind unwirksam. Daher steht mir als Bemessungsgrundlage für meinen anteiligen Urlaubsanspruch der höchste Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Arbeitstagen im jeweiligen Urlaubsjahr zu.
Hiermit mache ich meinen Anspruch auf anteiligen Urlaub für die Zeit meiner Beschäftigung vom ………… bis …………., bezogen auf 30 Arbeitstage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage, entsprechend dem BAG-Urteil vom 20. März 2012 (AZ: 9 AZR 529/10) geltend.
Ersatzweise mache ich meinen Anspruch auf anteilige tarifliche Vergütung (Bundesurlaubsgesetz § 7.4.) als Ersatz für meinen Anspruch auf anteiligen Urlaub für die Zeit meiner Beschäftigung vom ………. bis ………… unter Berücksichtigung des BAG-Urteils vom 20. März 2012 (AZ: 9 AZR 529/10) geltend.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift