An alle Lehrkräfte mit einem befristeten Arbeitsvertrag!

21. November 2010

Info Nr. 7 / 2010
Novem­ber 2010

An alle Lehrkräfte mit einem befris­teten Arbeitsver­trag!

Urlaub­sanspruch befris­tet eingestell­ter L. i. A. (Vertre­tungslehrkräfte):

L. i. A. mit einem befris­teten Arbeitsver­trag für wenige Monate erwer­ben mit jedem voll gear­beit­eten Monat anteili­gen Urlaub­sanspruch (siehe § 26 TV‑L); dabei wird nach dem Leben­salter der L. i. A. dif­feren­ziert. [Vgl. ergänzend: Bun­desurlaub­s­ge­setz § 5 und § 7.4 und § 9]. *

Lehrkräfte müssen zwar nach § 44 Nr. 3 TV‑L ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Wenn jedoch während des befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, erlis­cht der anteilige Urlaub­sanspruch der L. i. A. nicht. Er ist — not­falls durch anteilige tar­i­fliche Vergü­tung — abzugel­ten (Bun­desurlaub­sG § 7.4.).

L. i. A., denen während ihres befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, soll­ten vor­sor­glich per­sön­lich schriftlich auf dem Dienst­weg den tar­ifver­traglich beste­hen­den anteili­gen Urlaub­sanspruch nach TV‑L § 26 gel­tend zu machen. Nach sechs Monat­en ver­fall­en die Ansprüche (vgl. Rück­seite: Auss­chlussfrist)!

Durch ärztlich­es Zeug­nis nachgewiesene Tage der Arbeit­sun­fähigkeit wer­den auf den Jahresurlaub nicht angerech­net (Bun­desurlaub­sG § 9).

Bsp.: Arbeitsver­hält­nis dauert vom 13. 9. bis 22. 12. 2010 = 3 volle Monate > Urlaub­sanspruch umfasst drei Zwölf­tel des Jahresurlaub­sanspruchs, d.h. 7 bis 8 Tage*. Die Dif­ferenz zu den kürz­eren Herb­st­fe­rien ist durch tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung abzugel­ten.

* TV‑L § 26: Urlaub­sanspruch pro Kalen­der­jahr (12 Monate): bis zum vol­len­de­ten 30 Leben­s­jahr 26 Arbeit­stage; bis zum vol­len­de­ten 40. Leben­s­jahr 29 Arbeit­stage; nach dem vol­len­de­ten 40. Leben­s­jahr 30 Arbeit­stage.

Ab 0,5 Tage End­summe: Aufrun­dung auf 1 Tag. — Im obi­gen Bsp.: 6,5 Tage wer­den zu 7 Tagen, 7,5 Tage wer­den zu 8 Tagen aufgerun­det.

Auss­chlussfrist: Ansprüche (auch finanzielle) ver­fall­en nach sechs Monat­en!

Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis kön­nen nur inner­halb von sechs Monat­en einen Anspruch gel­tend machen. Machen sie ihren indi­vidu­ellen Anspruch nicht per­sön­lich frist­gerecht schriftlich (auf dem Dienst­weg) gel­tend, so ver­fällt er (TV‑L § 37.1.1.). Für densel­ben Sachver­halt reicht die ein­ma­lige Gel­tend­machung des Anspruchs auch für später fäl­lige Leis­tun­gen aus (TV‑L § 37.1.2.). Die Auss­chlussfrist gilt auch für Ansprüche des Arbeit­ge­bers gegenüber der Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis.

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