Urlaubsanspruch befristet eingestellter L. i. A. (Vertretungslehrkräfte):
L. i. A. mit einem befristeten Arbeitsvertrag für wenige Monate erwerben mit jedem voll gearbeiteten Monat anteiligen Urlaubsanspruch (siehe § 26 TV‑L); dabei wird nach dem Lebensalter der L. i. A. differenziert. [Vgl. ergänzend: Bundesurlaubsgesetz § 5 und § 7.4 und § 9]. *
Lehrkräfte müssen zwar nach § 44 Nr. 3 TV‑L ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Wenn jedoch während des befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, erlischt der anteilige Urlaubsanspruch der L. i. A. nicht. Er ist — notfalls durch anteilige tarifliche Vergütung — abzugelten (BundesurlaubsG § 7.4.).
L. i. A., denen während ihres befristeten Arbeitsvertrags keine oder nur wenige Ferientage anfallen, sollten vorsorglich persönlich schriftlich auf dem Dienstweg den tarifvertraglich bestehenden anteiligen Urlaubsanspruch nach TV‑L § 26 geltend zu machen. Nach sechs Monaten verfallen die Ansprüche (vgl. Rückseite: Ausschlussfrist)!
Durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (BundesurlaubsG § 9).
Bsp.: Arbeitsverhältnis dauert vom 13. 9. bis 22. 12. 2010 = 3 volle Monate > Urlaubsanspruch umfasst drei Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs, d.h. 7 bis 8 Tage*. Die Differenz zu den kürzeren Herbstferien ist durch tarifvertraglich anteilige Vergütung abzugelten.
* TV‑L § 26: Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr (12 Monate): bis zum vollendeten 30 Lebensjahr 26 Arbeitstage; bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage; nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Ab 0,5 Tage Endsumme: Aufrundung auf 1 Tag. — Im obigen Bsp.: 6,5 Tage werden zu 7 Tagen, 7,5 Tage werden zu 8 Tagen aufgerundet.
Ausschlussfrist: Ansprüche (auch finanzielle) verfallen nach sechs Monaten!
Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können nur innerhalb von sechs Monaten einen Anspruch geltend machen. Machen sie ihren individuellen Anspruch nicht persönlich fristgerecht schriftlich (auf dem Dienstweg) geltend, so verfällt er (TV‑L § 37.1.1.). Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus (TV‑L § 37.1.2.). Die Ausschlussfrist gilt auch für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis.
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