Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung für — außerunterrichtliche Veranstaltungen — Mehrarbeit // von Urlaubsansprüchen bei befristet eingestellten Lehrkräften beachten!

10. Juli 2012

Info Nr. 4 / 2012
Juli 2012

Erin­nerung: Aus­lauf­fris­ten für die Gel­tend­machung von
* Ansprüchen auf Vergü­tung für — außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen — Mehrar­beit
* Urlaub­sansprüchen bei befris­tet eingestell­ten Lehrkräften beacht­en!

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

als Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L.i.A.) kön­nen Sie nur inner­halb ein­er Frist von sechs Monat­en (TV‑L §37.1) einen Anspruch gel­tend machen. Machen Sie Ihren Anspruch nicht frist­gerecht gel­tend, so ver­fällt er. Machen Sie ihn deshalb rechtzeit­ig schriftlich auf dem Dienst­weg gel­tend!

1. A) Ganz- und mehrtägige außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte i.A. wer­den – anders als Beamte in Teilzeit – für die Dauer  ganz- oder mehrtägiger außerun­ter­richtlich­er Ver­anstal­tun­gen wie Vol­lzeitlehrkräfte tar­ifver­traglich anteilig vergütet, wenn fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Die außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tung find­et außer­halb des Schul­gelän­des u. au- ßer­halb der nor­maler­weise im Schul­sport der Schule genutzten Sportan­la­gen statt.
  • Die Ver­anstal­tung dauert min­destens acht Zeit­stun­den am Tag.

Der Anspruch wurde frist­gerecht gel­tend gemacht, d.h. inner­halb von sechs Monat­en .
(Antrag z.B. mit Muster­brief)  

B) Mehrar­beit:

  • für Lehrkräfte i.A. mit vollem Dep­u­tat:
    Es gel­ten die Bes­tim­mungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Dep­u­tat. D.h. erst ab der vierten ange­ord­neten Unter­richtsstunde Mehrar­beit inner­halb eines Kalen­der­monats erfol­gt eine Vergü­tung nach einem bes­timmten Stun­den­satz („MAU“) nach der  Mehrar­beitsverord­nung, dann allerd­ings für alle ange­ord­neten  Unter­richtsstun­den.                 
  • Für Lehrkräfte i.A. mit Teilzeit-Dep­u­tat:
    Diese Lehrkräfte haben ab der ersten Stunde, die sie über ihre ver­traglich fest­gelegte Unter­richtsverpflich­tung hin­aus nach dien­stlich­er Anord­nung arbeit­en, einen Anspruch auf eine tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung.
  • Beacht­en Sie in bei­den Fällen:
    — Bewahren Sie die dien­stliche Anord­nung der Mehrar­beit­sun­ter­richtsstunde auf, damit ggf. der Anspruch auf die tar­ifver­traglich geregelte Vergü­tung belegt wer­den kann.
    — Auch hier gilt für die Gel­tend­machung Ihres Anspruchs die Frist von sechs Monat­en.
    — Sie kön­nen zur Antragsstel­lung das gle­iche For­mu­lar wie die beamteten Lehrkräfte ver­wen­den (MAU: Antrag auf Zahlung von Vergü­tung für Mehrar­beit­sun­ter­richtsstun­den – Lehrer im Beamten- und Angestell­tenver­hält­nis, im Sekre­tari­at Ihrer Schule erhältlich).

2. Urlaub­sansprüche befris­tet eingestell­ter L.i.A. (Vertre­tungslehrkräfte):

L.i.A. mit einem befris­teten Arbeitsver­trag für wenige Monate erwer­ben mit jedem voll gear­beit­eten Monat anteili­gen Urlaub­sanspruch (§26 TV‑L). Bish­er wurde dabei nach dem Leben­salter dif­feren­ziert.

Im let­zten AKA-Info Nr. 2/2012 haben wir Sie auf die neue Rechtssprechung hingewiesen: Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in seinem Urteil vom 20.März 2012 (Az 9 AZR 529/10) fest­gestellt, dass die tar­ifver­tragliche Staffelung des Erhol­ung­surlaubs nach dem Leben­salter gegen das All­ge­meine Gle­ich­heits­ge­setz ver­stößt u. unwirk­sam ist.

Leg­en Sie also bei der Berech­nung des anteili­gen Urlaub­sanspruchs 30 Urlaub­stage zu Grunde, egal wie alt Sie sind.

Lehrkräfte müssen zwar nach § 44 Nr. 3 TV‑L ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Wenn jedoch während des befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, erlis­cht der anteilige Urlaub­sanspruch der L.i.A. nicht. Er ist – not­falls durch anteilige Vergü­tung – abzugel­ten (Bun­desurlaub­s­ge­set­zG § 7.4.).

L.i.A., denen während ihres befris­teten Arbeitsver­trags keine oder nur wenige Feri­en­t­age anfall­en, soll­ten vor­sor­glich per­sön­lich auf dem Dienst­weg den tar­ifver­traglich beste­hen­den anteili­gen Urlaub­sanspruch nach TV‑L §26 gel­tend machen. Auch hier gilt eine Frist von sechs Monat­en für die Gel­tend­machung.

Bsp.: Das Arbeitsver­hält­nis dauerte vom 12.9. – 22.12.2011. Dies entspricht 3 Monat­en. Der Urlaub­sanspruch umfasst 3/12 des Jahresurlaub­sanspruchs, d.h. 3/12 von 30 Tagen, also  8 Tage.* Die Dif­ferenz zu den kürz­eren Herb­st­fe­rien ist durch tar­ifver­traglich anteilige Vergü­tung abzugel­ten.

* Ab 0,5 Tagen End­summe wird auf 1 Tag aufgerun­det.

 

 

 

 

 

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