Altersteilzeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer

14. November 2012

Info Nr. 9 / 2012
November 2012

Altersteilzeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer – Lehrkräfte (L. i. A.) im Landesdienst durch neuen Tarifvertrag Altersteilzeit Baden – Württemberg jetzt möglich!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Nach dem Auslaufen des alten Tarifvertrags Altersteilzeit am 31.12.2009 konnten Arbeitnehmer – Lehrkräfte ab dem 1.1.2010 keinen Altersteilzeit – Arbeitsvertrag mehr abschließen.

Im September 2012 erreichten es unsere Dachorganisationen, der BBW Beamtenbund Tarifunion und der dbb beamtenbund tarifunion, einen neuen Tarifvertrag Altersteilzeit, allerdings nur für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung: 50 und mehr), mit dem Land Baden – Württemberg abzuschließen. Die Laufzeit des neuen Tarifvertrags begann am 1.10.2012 und endet am 31.12.2016.

Folgende Bestimmungen sind zu beachten:

Wer (mindestens) 55 Jahre alt ist kann Altersteilzeit beantragen, ab Vollendung des 60. Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag mindestens 3 Monate vorher zu stellen ist und die Mindestdauer des Altersteilzeit – Arbeitsvertrags 2 Jahre umfasst (versicherungspflichtig nach SGB III).

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • 55. Lebensjahr vollendet

  • mindestens 5 Jahre Beschäftigungszeit

  • mindestens 1080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt nach SGB III

Ausgestaltung des Altersteilzeit-Arbeitsvertrags / Bedingungen des Tarifvertrags:

• bezogen auf die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate: die Hälfte derbisherigen Arbeitszeit

° als Teilzeitmodell: durchgehend die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit(Bezug: durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate)

° als Blockmodell: erste Hälfte der Altersteilzeit – Arbeitsvertragszeit voll arbeiten (Arbeitsphase), d.h. die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate – die zweite Hälfte der Altersteilzeit – Arbeitsvertragszeit – nicht arbeiten (Freistellungsphase).

  • durchgehende Bezahlung in Höhe von 83 % des Nettobetrags* des bisherigen Arbeits-Entgelts (der Arbeitgeber stockt das Entgelt bis zu diesem Betrag auf**)

  • Aufstockung** der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber auf 90 % der Rentenansprüche, die erworben worden wären, wenn der/die Betreffende mit der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate weiter gearbeitet hätte.

  • Nebentätigkeit nur im Rahmen der Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV (nicht mög-lich: parallel zur Altersteilzeit befristete Vertretungslehrertätigkeit an staatlicher Schule).

Um die Folgen des demografischen Wandels zu bewältigen ist das aber nur ein erster Schritt: Angestrebt wird von uns eine Altersteilzeit – Regelung für alle Tarifbeschäftigten!

Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gern!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

 

 

* Der Nettobetrag des bisherigen Arbeits-Entgelts wird individuell berechnet; die Angabe „83 %“ ist als „ca. 83 Prozent“ zu verstehen.

** Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers bei Altersteilzeit von schwerbehinderten Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis müssen nachversteuert werden (EStG § 32c).

 

 

 

 

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