Altersteilzeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer
14. November 2012
Info Nr. 9 / 2012
November 2012
Altersteilzeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer – Lehrkräfte (L. i. A.) im Landesdienst durch neuen Tarifvertrag Altersteilzeit Baden — Württemberg jetzt möglich!
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Nach dem Auslaufen des alten Tarifvertrags Altersteilzeit am 31.12.2009 konnten Arbeitnehmer — Lehrkräfte ab dem 1.1.2010 keinen Altersteilzeit – Arbeitsvertrag mehr abschließen.
Im September 2012 erreichten es unsere Dachorganisationen, der BBW Beamtenbund Tarifunion und der dbb beamtenbund tarifunion, einen neuen Tarifvertrag Altersteilzeit, allerdings nur für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung: 50 und mehr), mit dem Land Baden – Württemberg abzuschließen. Die Laufzeit des neuen Tarifvertrags begann am 1.10.2012 und endet am 31.12.2016.
Folgende Bestimmungen sind zu beachten:
Wer (mindestens) 55 Jahre alt ist kann Altersteilzeit beantragen, ab Vollendung des 60. Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag mindestens 3 Monate vorher zu stellen ist und die Mindestdauer des Altersteilzeit – Arbeitsvertrags 2 Jahre umfasst (versicherungspflichtig nach SGB III).
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
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55. Lebensjahr vollendet
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mindestens 5 Jahre Beschäftigungszeit
- mindestens 1080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt nach SGB III
Ausgestaltung des Altersteilzeit-Arbeitsvertrags / Bedingungen des Tarifvertrags:
• bezogen auf die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate: die Hälfte derbisherigen Arbeitszeit
° als Teilzeitmodell: durchgehend die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit(Bezug: durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate)
° als Blockmodell: erste Hälfte der Altersteilzeit – Arbeitsvertragszeit voll arbeiten (Arbeitsphase), d.h. die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate – die zweite Hälfte der Altersteilzeit – Arbeitsvertragszeit – nicht arbeiten (Freistellungsphase).
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durchgehende Bezahlung in Höhe von 83 % des Nettobetrags* des bisherigen Arbeits-Entgelts (der Arbeitgeber stockt das Entgelt bis zu diesem Betrag auf**)
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Aufstockung** der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber auf 90 % der Rentenansprüche, die erworben worden wären, wenn der/die Betreffende mit der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate weiter gearbeitet hätte.
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Nebentätigkeit nur im Rahmen der Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV (nicht mög-lich: parallel zur Altersteilzeit befristete Vertretungslehrertätigkeit an staatlicher Schule).
Um die Folgen des demografischen Wandels zu bewältigen ist das aber nur ein erster Schritt: Angestrebt wird von uns eine Altersteilzeit – Regelung für alle Tarifbeschäftigten!
Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gern!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr AKA PhV BW
* Der Nettobetrag des bisherigen Arbeits-Entgelts wird individuell berechnet; die Angabe „83 %“ ist als „ca. 83 Prozent“ zu verstehen.
** Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers bei Altersteilzeit von schwerbehinderten Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis müssen nachversteuert werden (EStG § 32c).