AKA-Info 5/2016: Altersteilzeit
24. Juni 2016
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
falls Sie als Lehrkraft i. A. (Arbeitgeber: Land BW) schwerbehindert sind (d.h. behindert mit einem Grad von mindestens 50), können Sie unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen in Altersteilzeit arbeiten (Voraussetzung: Persönlicher Antrag wurde positiv beschieden). Sie können nur noch bis zum Jahresende mit dem Arbeitgeber (RP) einen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag (nach positiv beschiedenem persönlichen Antrag) schließen.
Rückblick: Nach dem Auslaufen des alten Tarifvertrags Altersteilzeit am 31.12.2009 konnten Arbeitnehmer — Lehrkräfte ab dem 1.1.2010 keinen Altersteilzeit – Arbeitsvertrag mehr abschließen. Im September 2012 erreichten es unsere Dachorganisationen, der BBW Beamtenbund Tarifunion und der dbb beamtenbund tarifunion, einen neuen Tarifvertrag Altersteilzeit, allerdings nur für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung: 50 und mehr), mit dem Land Baden — Württemberg abzuschließen. Die Laufzeit des neuen Tarifvertrags begann am 1.10.2012 und endet am 31.12.2016.
Folgende Bestimmungen sind zu beachten:
Wer (mindestens) 55 Jahre alt ist kann Altersteilzeit beantragen, ab Vollendung des 60. Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag min- destens 3 Monate vorher zu stellen ist und die Mindestdauer des Altersteilzeit – Arbeitsvertrags 2 Jahre umfasst (versicherungspflichtig nach SGB III).
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
- 55. Lebensjahr vollendet
- mindestens 5 Jahre Beschäftigungszeit
- mindestens 1080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt nach SGB III
Ausgestaltung des Altersteilzeit-Arbeitsvertrags / Bedingungen des Tarifvertrags:
- bezogen auf die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate: die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit: als Teilzeitmodell: durchgehend die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit (Bezug: durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate) oder als Blockmodell: erste Hälfte der Altersteilzeit – Arbeitsvertragszeit voll arbeiten (Arbeitsphase), d.h. die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate – die zweite Hälfte der Altersteilzeit – Arbeitsvertragszeit – nicht arbeiten (Freistellungsphase).
— durchgehende Bezahlung in Höhe von 83 % des Nettobetrags* des bisherigen Arbeits-Entgelts (der Arbeitgeber stockt das Entgelt bis zu diesem Betrag auf**)
— Aufstockung** der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber auf 90 % der Rentenansprüche, die erworben worden wären, wenn der/die Betreffende mit der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate weiter gearbeitet hätte.
— Nebentätigkeit nur im Rahmen der Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV (nicht möglich: parallel zur Altersteilzeit befristete Vertretungslehrertätigkeit an staatlicher Schule).
Die Regelungen des TV ATZ BW für schwerbehinderte Arbeitnehmer (beim Land BW) unterscheiden sich von den Regelungen für schwerbehinderte Beamte im Dienst des Landes BW!
Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung und von der VBL beraten und klären Sie:
Ab wann haben Sie einen Anspruch auf Rente ohne Abschlag?
Ab wann haben Sie einen Anspruch auf Rente mit Abschlag – und wie hoch ist er?
Altersteilzeitarbeitsvertrag und Rentenbeginn müssen nahtlos ineinander übergehen!
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* Der Nettobetrag des bisherigen Arbeits-Entgelts wird individuell berechnet; die Angabe “83 %” ist als “ca. 83 Prozent” zu verstehen.
** Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers bei Altersteilzeit von schwerbehinderten Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis müssen nachversteuert werden (EStG § 32c).