AKA-Info 8/2016: Altersteilzeit

26. Dezember 2016


Info Nr. 8 / 2016
Dezem­ber 2016

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

falls Sie als Lehrkraft i. A. (Arbeit­ge­ber: Land BW) schwer­be­hin­dert sind (d.h. behin­dert mit einem Grad von min­destens 50), kön­nen Sie unter den nach­fol­gend beschriebe­nen Voraus­set­zun­gen in Alter­steilzeit arbeit­en (Voraus­set­zung: Per­sön­lich­er Antrag wurde pos­i­tiv beschieden). Da der TV ATZ bis zum 31.12.2020 ver­längert wurde, kön­nen Sie bis Ende Kalen­der­jahr 2020 mit dem Arbeit­ge­ber (RP) einen Alter­steilzeit-Arbeitsver­trag (nach pos­i­tiv beschieden­em per­sön­lichen Antrag) schließen.

Rück­blick:

Nach dem Aus­laufen des alten Tar­ifver­trags Alter­steilzeit am 31.12.2009 kon­nten Arbeit­nehmer — Lehrkräfte ab dem 1.1.2010 keinen Alter­steilzeit – Arbeitsver­trag mehr abschließen. Im Sep­tem­ber 2012 erre­icht­en es unsere Dachor­gan­i­sa­tio­nen, der BBW Beamten­bund Tar­i­fu­nion und der dbb beamten­bund tar­i­fu­nion, einen neuen Tar­ifver­trag Alter­steilzeit, allerd­ings nur für Schwer­be­hin­derte (Grad der Behin­derung: 50 und mehr), mit dem Land Baden — Würt­tem­berg abzuschließen. Ihnen gelang es nun auch, die Laufzeit dieses TV ATZ (der am 31.12.2016 geen­det hätte) bis zum 31.12.2020 zu ver­längern.

Fol­gende Bes­tim­mungen sind zu beacht­en:

Wer (min­destens) 55 Jahre alt ist kann Alter­steilzeit beantra­gen, ab Vol­len­dung des 60. Leben­s­jahres beste­ht ein Recht­sanspruch. Dabei ist zu beacht­en, dass der Antrag min- destens 3 Monate vorher zu stellen ist und die Min­dest­dauer des Alter­steilzeit – Arbeitsver­trags 2 Jahre umfasst (ver­sicherungspflichtig nach SGB III).

Diese Voraus­set­zun­gen müssen Sie erfüllen:

- 55. Leben­s­jahr vol­len­det

- min­destens 5 Jahre Beschäf­ti­gungszeit

- min­destens 1080 Kalen­dertage ver­sicherungspflichtig beschäftigt nach SGB III

Aus­gestal­tung des Alter­steilzeit-Arbeitsver­trags / Bedin­gun­gen des Tar­ifver­trags:

  • bezo­gen auf die durch­schnit­tliche Arbeit­szeit der let­zten 24 Monate: die Hälfte der bish­eri­gen Arbeit­szeit
  • als Teilzeit­mod­ell: durchge­hend die Hälfte der bish­eri­gen Arbeit­szeit (Bezug: durch­schnit­tliche Arbeit­szeit der let­zten 24 Monate)
  • als Block­mod­ell: erste Hälfte der Alter­steilzeit — Arbeitsver­tragszeit voll arbeit­en (Arbeit­sphase), d.h. die durch­schnit­tliche Arbeit­szeit der let­zten 24 Monate — die zweite Hälfte der Alter­steilzeit — Arbeitsver­tragszeit — nicht arbeit­en (Freis­tel­lungsphase).
  • durchge­hende Bezahlung in Höhe von 83 % des Net­to­be­trags* des bish­eri­gen Arbeits-Ent­gelts (der Arbeit­ge­ber stockt das Ent­gelt bis zu diesem Betrag auf**)
  • Auf­s­tock­ung** der Beiträge zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung durch den Arbeit­ge­ber auf 90 % der Rente­nansprüche, die erwor­ben wor­den wären, wenn der/die Betr­e­f­fende mit der durch­schnit­tlichen Arbeit­szeit der let­zten 24 Monate weit­er gear­beit­et hätte.
  • Neben­tätigkeit nur im Rah­men der Ger­ingfügigkeit nach § 8 SGB IV (nicht möglich: par­al­lel zur Alter­steilzeit befris­tete Vertre­tungslehrertätigkeit an staatlich­er Schule).

Die Regelun­gen des TV ATZ BW für schwer­be­hin­derte Arbeit­nehmer (beim Land BW) unter­schei­den sich von den Regelun­gen für schwer­be­hin­derte Beamte im Dienst des Lan­des BW!

Lassen Sie sich von der Deutschen Renten­ver­sicherung und von der VBL berat­en und klären Sie:

Ab wann haben Sie einen Anspruch auf Rente ohne Abschlag?

Ab wann haben Sie einen Anspruch auf Rente mit Abschlag — und wie hoch ist er?

Alter­steilzeitar­beitsver­trag und Renten­be­ginn müssen naht­los ineinan­der überge­hen!

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* Der Net­to­be­trag des bish­eri­gen Arbeits-Ent­gelts wird indi­vidu­ell berech­net; die Angabe “83 %” ist als “ca. 83 Prozent” zu ver­ste­hen.

** Auf­s­tock­ungsleis­tun­gen des Arbeit­ge­bers bei Alter­steilzeit von schwer­be­hin­derten Lehrkräften im Arbeit­nehmerver­hält­nis müssen nachver­s­teuert wer­den (EStG § 32c).

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