Altersteilzeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer — Lehrkräfte (L. i. A.) im Landesdienst — der Tarifvertrag Altersteilzeit BW (TV ATZ BW)
1. April 2015
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, falls Sie als Lehrkraft i. A. (Arbeitgeber: Land BW) schwerbehindert sind (d.h. behindert mit einem Grad von mindestens 50), können Sie unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen in Altersteilzeit arbeiten (Voraussetzung: Persönlicher Antrag wurde positiv beschieden). Rückblick: Nach dem Auslaufen des alten Tarifvertrags Altersteilzeit am 31.12.2009 konnten Arbeitnehmer — Lehrkräfte ab dem 1.1.2010 keinen Altersteilzeit — Arbeitsvertrag mehr abschließen. Im September 2012 erreichten es unsere Dachorganisationen, der BBW Beamtenbund Tarifunion und der dbb beamtenbund tarifunion, einen neuen Tarifvertrag Altersteilzeit, allerdings nur für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung: 50 und mehr), mit dem Land Baden — Württemberg abzuschließen. Die Laufzeit des neuen Tarifvertrags begann am 1.10.2012 und endet am 31.12.2016. Folgende Bestimmungen sind zu beachten: Wer (mindestens) 55 Jahre alt ist kann Altersteilzeit beantragen, ab Vollendung des 60. Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag min- destens 3 Monate vorher zu stellen ist und die Mindestdauer des Altersteilzeit — Arbeitsvertrags 2 Jahre umfasst (versicherungspflichtig nach SGB III). Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
Ausgestaltung des Altersteilzeit-Arbeitsvertrags / Bedingungen des Tarifvertrags:
Die Regelungen des TV ATZ BW für schwerbehinderte Arbeitnehmer (beim Land BW) unterscheiden sich von den Regelungen für schwerbehinderte Beamte im Dienst des Landes BW! Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung und von der VBL beraten und klären Sie:
Altersteilzeitarbeitsvertrag und Rentenbeginn müssen nahtlos ineinander übergehen! Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gern! Mit freundlichen Grüßen Ihr AKA PhV BW * Der Nettobetrag des bisherigen Arbeits-Entgelts wird individuell berechnet; die Angabe “83 %” ist als “ca. 83 Prozent” zu verstehen. ** Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers bei Altersteilzeit von schwerbehinderten Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis müssen nachversteuert werden (EStG § 32c).
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Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!
Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung
PhV BW www.phv-bw.de