Holen Sie sich Ihre Kosten (Aufwendungen) für die an Ihrer Schule für den Fachunterricht eingeführten Schulbücher zurück!

10. September 2013

Info Nr. 6 / 2013
September 2013

Holen Sie sich Ihre Kosten (Aufwendungen) für die an Ihrer Schule für den Fachunterricht eingeführten Schulbücher zurück!

Bisher konnten Lehrkräfte den Kauf eines Schulbuchs für ihren Fachunterricht bei der Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten geltend machen und dadurch ggf. die Höhe ihrer Steuern senken.

Aus Sicht des Arbeitgebers galt generell der Schulträger, also in der Regel die örtliche Kommune, als für Lehrmittel, d.h. auch für die Schulbücher einer Schule, zuständig.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in seinem Urteil vom 12. März 2013, Aktenzeichen 9 AZR 455/11, für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) entschieden:
Ein Bundesland muss als Arbeitgeber einer Lehrkraft i. A. den Kaufpreis für ein Schulbuch erstatten, wenn die Schülerinnen und Schüler dieses Schulbuch im Fachunterricht benutzen und dieses Schulbuch also nötig ist, um ordnungsgemäß den Fachunterricht erteilen zu können.

(Vgl. „Aufwendungsersatz für den Erwerb eines Schulbuchs“ in: dbb beamtenbund und tarifunion, tacheles 7/8, Juli/August 2013, S.15).

Das BAG bezieht sich dabei in analoger Anwendung auf § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte.
( BAG-Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen 9 AZR 455/11, zitiert nach dbb beamtenbund und tarifunion, tacheles, 7/8, Juli/August 2013, S.15).

Falls Sie sich Schulbücher gekauft haben, da Sie diese für die Erteilung Ihres Fachunterrichts „nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte[n]“ (s. oben) und diese noch nicht in einer Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht haben, empfehlen wir Ihnen, auf dem Dienstweg schriftlich einen Antrag auf Erstattung Ihrer Kosten mit Verweis auf oben angeführtes Urteil zu stellen.

 

 

 

 

 

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