Holen Sie sich Ihre Kosten (Aufwendungen) für die an Ihrer Schule für den Fachunterricht eingeführten Schulbücher zurück!

10. September 2013

Info Nr. 6 / 2013
Sep­tem­ber 2013

Holen Sie sich Ihre Kosten (Aufwen­dun­gen) für die an Ihrer Schule für den Fachunter­richt einge­führten Schul­büch­er zurück!

Bish­er kon­nten Lehrkräfte den Kauf eines Schul­buchs für ihren Fachunter­richt bei der Steuer­erk­lärung im Rah­men der Wer­bungskosten gel­tend machen und dadurch ggf. die Höhe ihrer Steuern senken.

Aus Sicht des Arbeit­ge­bers galt generell der Schul­träger, also in der Regel die örtliche Kom­mune, als für Lehrmit­tel, d.h. auch für die Schul­büch­er ein­er Schule, zuständig.

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat nun in seinem Urteil vom 12. März 2013, Akten­ze­ichen 9 AZR 455/11, für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) entsch­ieden:
Ein Bun­des­land muss als Arbeit­ge­ber ein­er Lehrkraft i. A. den Kauf­preis für ein Schul­buch erstat­ten, wenn die Schü­lerin­nen und Schüler dieses Schul­buch im Fachunter­richt benutzen und dieses Schul­buch also nötig ist, um ord­nungs­gemäß den Fachunter­richt erteilen zu kön­nen.

(Vgl. “Aufwen­dungser­satz für den Erwerb eines Schul­buchs” in: dbb beamten­bund und tar­i­fu­nion, tacheles 7/8, Juli/August 2013, S.15).

Das BAG bezieht sich dabei in analoger Anwen­dung auf § 670 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs (BGB).

Der Arbeit­ge­ber hat einem Arbeit­nehmer in entsprechen­der Anwen­dung von § 670 BGB Aufwen­dun­gen zu erset­zen, die dieser in Bezug auf die Arbeit­saus­führung gemacht hat, wenn die erbracht­en Aufwen­dun­gen nicht durch das Arbeit­sent­gelt abge­golten sind und der Arbeit­nehmer sie nach ver­ständi­gem Ermessen sub­jek­tiv für notwendig hal­ten durfte.
( BAG-Urteil vom 12.03.2013, Akten­ze­ichen 9 AZR 455/11, zitiert nach dbb beamten­bund und tar­i­fu­nion, tacheles, 7/8, Juli/August 2013, S.15).

Falls Sie sich Schul­büch­er gekauft haben, da Sie diese für die Erteilung Ihres Fachunter­richts “nach ver­ständi­gem Ermessen sub­jek­tiv für notwendig hal­ten durfte[n]” (s. oben) und diese noch nicht in ein­er Steuer­erk­lärung im Rah­men der Wer­bungskosten gel­tend gemacht haben, empfehlen wir Ihnen, auf dem Dienst­weg schriftlich einen Antrag auf Erstat­tung Ihrer Kosten mit Ver­weis auf oben ange­führtes Urteil zu stellen.

 

 

 

 

 

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