Erstattung von Reisekosten für eine Schulfahrt für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
10. April 2013
Info Nr. 3 / 2013
April 2013
Erstattung von Reisekosten für eine Schulfahrt für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.)
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
seit 2003 (Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 11.09.2003 – 6 AZR 323/02) kann tarifbeschäftigten Lehrkräften, d.h. Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.), der Verzicht auf Reisekosten nicht entgegen gehalten werden.
Das BAG hat diese Rechtssprechung mit seinem Urteil vom 16.10.2012 – 9 AZR 183/11 fortgesetzt; das Kultusministerium Baden-Württemberg weist in seinem Schreiben vom 21.03.2013, Az 14-0371.28/48, auf dieses Urteil vom 16.10.2012 hin:
Ein Bundesland als Arbeitgeber verstößt gegenüber seinen Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) “gegen § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB (Leistung nach Treu und Glauben) … , wenn es Schulfahrten grundsätzlich nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass die teilnehmenden Lehrkräfte formularmäßig auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten.”
Es ist also unzulässig, eine Lehrkraft i. A. vor die Wahl zu stellen, “entweder auf die Reisekostenerstattung zu verzichten oder dafür verantwortlich zu sein, dass die Klassenfahrt nicht stattfindet, die zur Bildungs- und Erziehungsarbeit gehört” (dbb tarifunion, tacheles – 11- November 2012, Seite 15).
Denn, so das BAG, der Arbeitgeber habe gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich nach ständiger Rechtssprechung als Nebenpflicht aus jedem Arbeitsvertrag ergibt (vgl. tacheles).
Wir empfehlen Ihnen beim Antrag auf Genehmigung der Durchführung einer außerunterrichtlichen Veranstaltung mit Schülerinnen und Schülern (laut BAG “Schulfahrt”), bei der für Sie Reisekosten anfallen: Weisen Sie ggf. auf die umseitig dargelegte Rechtslage und das dort aufgeführte Schreiben des Kultusministeriums hin.