Neuregelung Altersermäßigung Lehrkräfte

15. Januar 2014

Info Nr. 1 / 2014
Jan­u­ar 2014

Neuregelung Alterser­mäßi­gung Lehrkräfte
(in Vor­bere­itung)

Voraus­sichtlich wird dem­nächst eine “Verord­nung der Lan­desregierung über die Arbeit­szeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Würt­tem­berg (Lehrkräfte-Arbeit­szeit­VO)” veröf­fentlicht. Sie soll zum Schul­jahr 2014/15 in Kraft treten.

Gemäß § 44 Nr. 2 Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der (TV‑L) wird sie auch die Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis betr­e­f­fen.

Da die Arbeit­szeitverord­nung noch in der Anhörung ist und vom Land­tag bestätigt wer­den muss, sind die nach­fol­gen­den Angaben und Beispiele noch nicht verbindlich.

Was wird (voraus­sichtlich) neu sein?

Zu Beginn des Schul­jahrs, in dem eine vollbeschäftigte Lehrkraft ihr 60. Leben­s­jahr vol­len­det, erhält sie 1 Wochen­stunde Alterser­mäßi­gung.

Zu Beginn des Schul­jahrs, in dem eine vollbeschäftigte Lehrkraft ihr 62. Leben­s­jahr vol­len­det, erhält sie 2 Wochen­stun­den Alterser­mäßi­gung.

Eine Reduzierung um bis zu 2 Wochen­stun­den (unter­halb der Vollbeschäf­ti­gung) wirkt sich ab dem Schul­jahr 2014/15 auf die Alterser­mäßi­gung aus: Die Lehrkraft i. A. erhält die oben beschriebene Alterser­mäßi­gung prozen­tu­al anteilig — wie bish­er schon die übri­gen Teilzeit — L. i. A. (s. Rück­seite).

Es gibt keinen Bestandss­chutz: Die bish­eri­gen Regelun­gen zur Alterser­mäßi­gung in der Ver­wal­tungsvorschrift “Arbeit­szeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Würt­tem­berg” im Sep­tem­ber 2008, veröf­fentlicht in K. u. U. Okt. 2008, gel­ten für nie­mand weit­er.

Da die Arbeit­szeitverord­nung noch in der Anhörung ist u. vom Land­tag bestätigt wer­den muss, sind die nach­fol­gen­den Angaben u. Beispiele noch nicht verbindlich.

Was wird (voraus­sichtlich) weit­er gel­ten?

Teilzeit — Lehrkräfte i. A. haben einen prozen­tu­al anteili­gen Anspruch auf Alterser­mäßi­gung u. erhal­ten ganze u. halbe Wochen­stun­den (Wo-Std.) Alterser­mäßi­gung in Zeit, gerin­gere Bruchteile (Alterser­mäßi­gung) in Geld:

Teilzeit — L. i. A. erhal­ten ihre Alterser­mäßi­gung — wenn sich keine volle Wochen­stunde als Anspruch ergibt — prozen­tu­al anteilig in Geld abge­golten (BAG-Urteil Sept. 1998).

Seit 14. Sept. 2009 (gemäß Bekan­nt­machung vom 17. Dez. 2008, veröf­fentlicht in K. u. U. Jan. 2009), wer­den auch halbe Stun­den in Zeit als Ermäßi­gung mit der Unter­richtsverpflich­tung in Wochen­stun­den ver­rech­net.

Beispiele für Lehrkräfte, die im Schul­jahr 2014/15 ihr 60. oder 61. Leben­s­jahr vol­len­den (60. Geburt­stag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015; 61. Geburt­stag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015):

Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 50 % Teilzeit (also 12,5/25 Wo-Std. bzw. 13,5/27 Wo-Std. bzw. 14/28 Wo-Std.) betra­gen die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile ½ Wochen­stunde und wer­den in Zeit gegeben.

Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 40 % Teilzeit (also z. Bsp. 10/25 Wo-Std.), d.h. unter­hälftig, betra­gen die Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 0,4 Wochen­stun­den und wer­den (anteilig) in Geld abge­golten.

Bei ein­er Lehrkraft mit 60 % Teilzeit (also z. Bsp. 16/25 Wo-Std.) betra­gen die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 0,6 Wochen­stun­den und wer­den mit ½ Stunde in Zeit und 0,1 Wochen­stun­den (anteilig) in Geld abge­golten.

Beispiele für Lehrkräfte, die im Schul­jahr 2014/15 ihr 62. Leben­s­jahr vol­len­den (62. Geburt­stag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015), bzw. älter sind:

Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 75 % Teilzeit (also z. Bsp. 21/28 Wo-Std.) betra­gen die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 1½ Wochen­stun­den u. wer­den in Zeit gegeben.

Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 40 % Teilzeit (also z. Bsp. 10/25 Wo-Std.), d.h. unter­hälftig, betra­gen die Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 0,8 Wochen­stun­den und wer­den mit ½ Stunde in Zeit und 0,3 Wochen­stun­den (anteilig) in Geld abge­golten.

Bei ein­er Lehrkraft mit 60 % Teilzeit (also z. Bsp. 16/25 Wo-Std.) betra­gen die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 1,2 Wochen­stun­den und wer­den mit 1 Stunde in Zeit und 0,2 Wochen­stun­den (anteilig) in Geld abge­golten.

ENTWURF

Verord­nung der Lan­desregierung über die Arbeit­szeit
der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Würt­tem­berg
(Lehrkräfte-Arbeit­szeit­VO)
Vom XX.XX.2014

§ 4
Alterser­mäßi­gung

(1) Die wöchentliche Unter­richtsverpflich­tung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schu­larten ermäßigt sich zu Beginn des Schul­jahres, in dem sie
1. das 60. Leben­s­jahr vol­len­den um eine Wochen­stunde,
2. das 62. Leben­s­jahr vol­len­den um zwei Wochen­stun­den.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unter­richtsverpflich­tung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäf­ti­gung­sum­fang.

 

 

 

 

 

 

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