Neuregelung Altersermäßigung Lehrkräfte
15. Januar 2014
Info Nr. 1 / 2014
Januar 2014
Neuregelung Altersermäßigung Lehrkräfte
(in Vorbereitung)
Voraussichtlich wird demnächst eine “Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO)” veröffentlicht. Sie soll zum Schuljahr 2014/15 in Kraft treten.
Gemäß § 44 Nr. 2 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder (TV‑L) wird sie auch die Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis betreffen.
Da die Arbeitszeitverordnung noch in der Anhörung ist und vom Landtag bestätigt werden muss, sind die nachfolgenden Angaben und Beispiele noch nicht verbindlich.
Was wird (voraussichtlich) neu sein?
Zu Beginn des Schuljahrs, in dem eine vollbeschäftigte Lehrkraft ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhält sie 1 Wochenstunde Altersermäßigung.
Zu Beginn des Schuljahrs, in dem eine vollbeschäftigte Lehrkraft ihr 62. Lebensjahr vollendet, erhält sie 2 Wochenstunden Altersermäßigung.
Eine Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden (unterhalb der Vollbeschäftigung) wirkt sich ab dem Schuljahr 2014/15 auf die Altersermäßigung aus: Die Lehrkraft i. A. erhält die oben beschriebene Altersermäßigung prozentual anteilig — wie bisher schon die übrigen Teilzeit — L. i. A. (s. Rückseite).
Es gibt keinen Bestandsschutz: Die bisherigen Regelungen zur Altersermäßigung in der Verwaltungsvorschrift “Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg” im September 2008, veröffentlicht in K. u. U. Okt. 2008, gelten für niemand weiter.
Da die Arbeitszeitverordnung noch in der Anhörung ist u. vom Landtag bestätigt werden muss, sind die nachfolgenden Angaben u. Beispiele noch nicht verbindlich.
Was wird (voraussichtlich) weiter gelten?
Teilzeit — Lehrkräfte i. A. haben einen prozentual anteiligen Anspruch auf Altersermäßigung u. erhalten ganze u. halbe Wochenstunden (Wo-Std.) Altersermäßigung in Zeit, geringere Bruchteile (Altersermäßigung) in Geld:
Teilzeit — L. i. A. erhalten ihre Altersermäßigung — wenn sich keine volle Wochenstunde als Anspruch ergibt — prozentual anteilig in Geld abgegolten (BAG-Urteil Sept. 1998).
Seit 14. Sept. 2009 (gemäß Bekanntmachung vom 17. Dez. 2008, veröffentlicht in K. u. U. Jan. 2009), werden auch halbe Stunden in Zeit als Ermäßigung mit der Unterrichtsverpflichtung in Wochenstunden verrechnet.
Beispiele für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/15 ihr 60. oder 61. Lebensjahr vollenden (60. Geburtstag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015; 61. Geburtstag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015):
Bei einer Lehrkraft i. A. mit 50 % Teilzeit (also 12,5/25 Wo-Std. bzw. 13,5/27 Wo-Std. bzw. 14/28 Wo-Std.) betragen die prozentual anteiligen Altersermäßigungsbruchteile ½ Wochenstunde und werden in Zeit gegeben.
Bei einer Lehrkraft i. A. mit 40 % Teilzeit (also z. Bsp. 10/25 Wo-Std.), d.h. unterhälftig, betragen die Altersermäßigungsbruchteile 0,4 Wochenstunden und werden (anteilig) in Geld abgegolten.
Bei einer Lehrkraft mit 60 % Teilzeit (also z. Bsp. 16/25 Wo-Std.) betragen die prozentual anteiligen Altersermäßigungsbruchteile 0,6 Wochenstunden und werden mit ½ Stunde in Zeit und 0,1 Wochenstunden (anteilig) in Geld abgegolten.
Beispiele für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/15 ihr 62. Lebensjahr vollenden (62. Geburtstag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015), bzw. älter sind:
Bei einer Lehrkraft i. A. mit 75 % Teilzeit (also z. Bsp. 21/28 Wo-Std.) betragen die prozentual anteiligen Altersermäßigungsbruchteile 1½ Wochenstunden u. werden in Zeit gegeben.
Bei einer Lehrkraft i. A. mit 40 % Teilzeit (also z. Bsp. 10/25 Wo-Std.), d.h. unterhälftig, betragen die Altersermäßigungsbruchteile 0,8 Wochenstunden und werden mit ½ Stunde in Zeit und 0,3 Wochenstunden (anteilig) in Geld abgegolten.
Bei einer Lehrkraft mit 60 % Teilzeit (also z. Bsp. 16/25 Wo-Std.) betragen die prozentual anteiligen Altersermäßigungsbruchteile 1,2 Wochenstunden und werden mit 1 Stunde in Zeit und 0,2 Wochenstunden (anteilig) in Geld abgegolten.
ENTWURF
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit
der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg
(Lehrkräfte-ArbeitszeitVO)
Vom XX.XX.2014§ 4
Altersermäßigung(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden um eine Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden um zwei Wochenstunden.(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.