Neuregelung Altersermäßigung ab August 2014

27. September 2014

Info Nr. 7 / 2014
Sep­tem­ber 2014

Neuregelung Alterser­mäßi­gung ab August 2014 (§ 4 Lehrkräfte-Arbeit­szeit­VO) – gilt auch für Arbeit­nehmer­lehrkräfte (wegen § 44 Nr. 2 TV‑L):

Neue Alters­gren­zen; ganze u. halbe Stun­den u. weit­ere Bruchteile in Zeit (ggf. Ans­paren); Beispiele: s. weit­er unten; Vor­sicht beim Schul­jahr des (anschließen­den) Rentenein­tritts!

Zu Beginn des Schul­jahrs, in dem eine vollbeschäftigte Lehrkraft ihr 60. Leben­s­jahr vol­len­det, erhält sie 1 Wochen­stunde Alterser­mäßi­gung.

Zu Beginn des Schul­jahrs, in dem eine vollbeschäftigte Lehrkraft ihr 62. Leben­s­jahr vol­len­det, erhält sie 2 Wochen­stun­den Alterser­mäßi­gung.

Eine Reduzierung um bis zu 2 Wochen­stun­den (unter­halb der Vollbeschäf­ti­gung) wirkt sich

ab dem Schul­jahr 2014/15 auf die Alterser­mäßi­gung aus: Die Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) erhält die oben beschriebene Alterser­mäßi­gung prozen­tu­al anteilig – wie bish­er schon die übri­gen Teilzeit – L. i. A. (s. Rück­seite).

Es gibt keinen Bestandss­chutz: Die bish­eri­gen Regelun­gen zur Alterser­mäßi­gung in der Ver­wal­tungsvorschrift „Arbeit­szeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Würt­tem­berg“ im Sep­tem­ber 2008, veröf­fentlicht in K. u. U. Okt. 2008, gel­ten für nie­mand weit­er.

§ 5 Lehrkräfte-Arbeit­szeit­VO:

Erhält die Arbeit­nehmer­lehrkraft auch Schwer­be­hin­derten­er­mäßi­gung, so wirkt sich auch hier jegliche Reduzierung der Unter­richtsverpflich­tung ab dem Schul­jahr 2014/15 auf die Schwer­be­hin­derten­er­mäßi­gung aus (s. oben: Erläuterun­gen zur Alterser­mäßi­gung): Die Lehrkraft i. A. erhält die Schwer­be­hin­derten­er­mäßi­gung prozen­tu­al anteilig.

Alle Alterser­mäßi­gungs- u. Schwer­be­hin­derten-Bruchteile wer­den in Zeit ver­rech­net.

Ganze und halbe Stun­den wer­den (wie bish­er) im laufend­en Schul­jahr als Ermäßi­gung in Zeit gewährt;restliche Bruchteile wer­den (Neuregelung!) gesam­melt, bis wieder eine halbe Stunde in Zeit gegeben wer­den kann.

Hin­weis: Alters- und Schwer­be­hin­derten­er­mäßi­gung wer­den addiert.

Achtung: Vor dem Rentenein­tritt ist darauf zu acht­en, dass im laufend­en Schul­jahr „übrige“ Bruchteile (unter ein­er hal­ben Stunde) durch eine schulin­terne Lösung zurück­gegeben wer­den. — Bit­ten Sie den ÖPR um Unter­stützung!

Nur bei unvorherse­hbarem Auss­chei­den erhal­ten Tar­if­beschäftigte auf­grund des BAG-Urteils vom 30.09.1998, 5 AZR 18/98, Stun­den­bruchteile anteilig tar­ifver­traglich vergütet.

Beispiele für Lehrkräfte, die im Schul­jahr 2014/15 ihr 60. oder 61. Leben­s­jahr vol­len­den:
60. Geburt­stag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015;
61. Geburt­stag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015:

o Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 50 % Teilzeit (also 12,5/25 Wo-Std.* bzw. 13,5/27
Wo-Std. bzw. 14/28 Wo-Std.) betra­gen die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile ½ Wochen­stunde und wer­den in Zeit gegeben.

o Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 40 % Teilzeit (also z. Bsp. 10/25 Wo-Std.) betra­gen die Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 0,4 Wochen­stun­den und wer­den in Zeit anges­part.

o Bei ein­er Lehrkraft mit 60 % Teilzeit (also z. Bsp. 16/25 Wo-Std.) betra­gen
die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 0,6 Wochen­stun­den
und wer­den mit ½ Stunde in Zeit sofort abge­golten; 0,1 Wochen­stun­den wer­den in Zeit anges­part.

Beispiele für Lehrkräfte, die im Schul­jahr 2014/15 ihr 62. Leben­s­jahr vol­len­den
(62. Geburt­stag im Zeitraum 2.8.2014 bis 1.8.2015), bzw. älter sind:

o Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 75 % Teilzeit (also z. Bsp. 21/28 Wo-Std.)
betra­gen die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 1½
Wochen­stun­den u. wer­den in Zeit gegeben.

o Bei ein­er Lehrkraft i. A. mit 40 % Teilzeit (also z. Bsp. 10/25 Wo-Std.), d.h.
unter­hälftig, betra­gen die Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 0,8 Wochen­stun­den
und wer­den mit ½ Stunde in Zeit abge­golten; 0,3 Wochen­stun­den wer­den in Zeit
anges­part.

o Bei ein­er Lehrkraft mit 60 % Teilzeit (also z. Bsp. 16/25 Wo-Std.) betra­gen
die prozen­tu­al anteili­gen Alterser­mäßi­gungs­bruchteile 1,2 Wochen­stun­den
und wer­den mit 1 Stunde in Zeit abge­golten; 0,2 Wochen­stun­den wer­den in Zeit
anges­part.

Wie berechne ich die Alterser­mäßi­gungs­bruchteile?

Wie viele Stun­den müsste ich in Vollbeschäf­ti­gung unter­richt­en = indi­vidu­elle Vollbe-schäf­ti­gungsstun­den? 25 Wochen­stun­den, 27 Wochen­stun­den od. 28 Wochen­std.?

Indi­vidu­elle Vollbeschäf­ti­gungsstun­den („volles Dep­u­tat“) = 100 Prozent

Wie viele Stun­den unter­richte ich als Teilzeitlehrkraft (irgendwelche Ermäßi­gun­gen, Anrech­nun­gen usw. nicht berück­sichtigt!) = „Teilzeitun­ter­richtsstun­den“?

Teilzeitun­ter­richtsstun­den : indi­vidu­elle Vollbeschäf­ti­gungsstun­den = Altersermäßi-gung(sbruchteile) [bei denen, die im Schul­jahr 2014/15 ihr 60. od. 61. Leben­s­jahr vol­len­den]

2 x Teilzeitun­ter­richtsstun­den : indi­vidu­elle Vollbeschäf­ti­gungsstun­den = Alters-ermäßigung(sbruchteile) [bei denen, die im Schul­jahr 2014/15 ihr 62. Leben­s­jahr vol­len­den bzw. älter sind]

* Wo-Std.: Wochen­stun­den

 

 

 

 

 

 

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