AKA-Info 2/2021: Langfristig planen: mit speziellem Teilzeitmodell 1 Jahr früher de-facto-Ruhestand erreichen!

1. März 2021

Das Freistellungsjahr (sog. Sabbatjahr) als spezielles Teilzeitmodell u. seine Möglichkeiten

Beim sog. Freistellungsjahr-/Sabbatjahr-Modell wird zunächst mehr gearbeitet als Entgelt bezogen wird. Es wird über mehrere Jahre so Anspruch auf Entgelt(-bruchteile) angespart (Ansparphase). Die angesparten Entgeltbruchteile werden schließlich zusammen im sog. Freistellungsjahr bezogen (ohne dass in diesem Jahr gearbeitet wird). Im Gegensatz zu einer Beurlaubung im Umfang eines Jahres (ohne Entgelt, ohne flankierende, mit dem Entgeltbezug verbundene Versicherungen) besteht bei diesem Modell das Arbeitsverhältnis kontinuierlich weiter mit den entsprechend weiter laufenden Versicherungen (im jeweiligen Teilzeit-Umfang, s. unten).

Voraussetzung: Sie müssen mindestens 5 Jahre unbefristet beschäftigt sein.

Rechtsgrundlage: Über § 44 Nr. 2 TV-L sind Sie an folgende Regelungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte „angedockt“: VwV „Teilzeit, Urlaub, Dienst- u. Arbeitsunfähigkeit …“ Abschnitt D, IV in Verbindung mit § 69 (5) LBG.

Antrag: über STEWI (www.lehrer-online-bw.de/stewi) bis spätestens zum 1. Schultag nach den Weihnachtsferien (vgl. AKA-Info stellenwirksame Änderungswünsche Nr. 6/2020)

Ausgestaltung und möglicher zeitlicher Rahmen für Ansparphase plus Freistellungsjahr:
minimal 3 Jahre, maximal 8 Jahre; bis Ende Schuljahr 2022/23 Spezialregelung: s. Rückseite*. Die Rückgabe des Freistellungsjahres kann auf Antrag auch später erfolgen, z. B. vor dem Eintritt in den Ruhestand – damit wird ein 1 Jahr früherer de-facto-Ruhestand möglich. Funktionsstelleninhaber/innen können nur eine Sabbatjahrvariante wählen, die unmittelbar in den Ruhestand mündet.

Im Gegensatz zu beamteten Lehrkräften sind L. i. A. an die Regelungen in § 7 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4) gebunden: Falls sie erst in zeitlichem Abstand (entweder innerhalb des Gesamt-Achtjahresrahmens od. vor dem Ende ihrer Beschäftigung) ihr Freistellungsjahr in Anspruch nehmen wollen, darf ihr Beschäftigungsumfang in dieser Zwischenzeit nicht wesentlich vom Teilzeit-Beschäftigungsumfang während der Ansparphase (u. im Freistellungsjahr) abweichen.

Gestaltungsmöglichkeiten:

2 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung => durchgehend 2/3 Gehalt
3 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung => durchgehend 3/4 Gehalt
4 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung => durchgehend 4/5 Gehalt
5 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung => durchgehend 5/6 Gehalt
6 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung => durchgehend 6/7 Gehalt
7 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung => durchgehend 7/8 Gehalt

Es wird in Schuljahren gerechnet, d. h. Beginn = 1. Schultag nach den Sommerferien, Ende letzter Ferientag vor Schuljahresbeginn.

Ausnahme: Das Sabbatjahr endet am 31.07., wenn es in seinem Verlauf das tarifvertragliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach § 44 Nr. 4 TV-L „kreuzt“ (das Beschäftigungsverhältnis endet zum Ende des Schul(-halb-)jahres, in dem die L. i. A. das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente erreicht hat).

Deputatsumfang:

L. i. A. können auch ein unterhälftiges Teilzeitmodell wählen; sie unterliegen in diesem Fall nicht Einschränkungen, denen beamtete L. aufgrund des Beamtenrechts unterliegen.

Bsp.: 2 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung = im 1. u. 2. Jahr 15 Std. Deputat, im 3. Jahr für 10 Std. Entgelt = Teilzeitarbeitsverhältnis für 3 Jahre im Umfang von 10/25 = 40 %.

Altersermäßigung (AE):

Für die Altersermäßigung ist der tatsächliche Arbeitsumfang maßgeblich.

Bsp.: 3 Jahre Ansparen + 1 Jahr Freistellung = im 1., 2. u. 3. Jahr 25 Std. Deputat (= Vollzeit-Beschäftigung) + volle AE u. für 18,75 Std. Entgelt, im 4. Jahr freigestellt mit Entgelt für 18,75 Std.

Besondere Möglichkeit für bestimmte L. i. A.: Sabbatjahr in Kombination mit Rente mit Abschlägen nach Kündigung (nur für langjährig Versicherte möglich):

Bei L. i. A., die als langjährig Versicherte Anspruch auf Altersrente mit Abschlag (frühestens ab 63 Jahre; Auskunft der Rentenversicherung DRV unbedingt vorher einholen!) haben, ist eine Koppelung des Sabbatjahr-Modells mit einer Kündigung zum 30.09. möglich (tarifvertragliche Kündigungsfrist nach § 34 TV-L beachten!).

In diesem Fall arbeitet die L. i. A. vorübergehend nach dem Sabbatjahr(-Ende) ca. 2,5 Wochen bis Ende September.

Bsp.: * Jan. 1958, nicht schwerbehindert; [65 J. + 12 Mon. = neue Regelaltersgrenze] >> ab 01.02.2024 Anspruch auf Regelaltersrente (Rente ohne Abschlag) [m. 66 J.]; >>ab 01.02.2021 (frühestmöglicher) Anspruch auf Rente mit 10,8 % Abschlag (mit 63 J.), falls langjährig versichert; Ansparen: Schuljahr 2020/21 und Schuljahr 2021/22; Sabbatjahr im Sch.j. 2022/23;

Kündigung zum 30.09.2023; Rente mit 1,2 % Abschlag (4 x 0,3 %) ab 01.10.2023; ab Sommer 2022 „frei“, nur ca. 2,5 Wochen Schule  im Sept. 2023; bei 25 Std. Vollzeit-Deputat: Entgelt für 16,666… Std., aber f. volle Stundenzahl AE während der Schuljahre 2020/21 und 2021/22.

* Momentan Spezialregelung für L., die Ansparphase schon erfüllt haben: im Einzelfall (RP entscheidet nach Ermessen) bis Schuljahr 2022/23 Abweichen von der Achtjahreshöchstgrenze möglich, wenn dies der Unterrichtsversorgung zugute kommt u. die Lehrkräfte-Bedarfsplanung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

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