AKA-Info 2/2021: Langfristig planen: mit speziellem Teilzeitmodell 1 Jahr früher de-facto-Ruhestand erreichen!

1. März 2021

Das Freis­tel­lungs­jahr (sog. Sab­bat­jahr) als spezielles Teilzeit­mod­ell u. seine Möglichkeit­en

Beim sog. Freis­tel­lungs­jahr-/Sab­bat­jahr-Mod­ell wird zunächst mehr gear­beit­et als Ent­gelt bezo­gen wird. Es wird über mehrere Jahre so Anspruch auf Entgelt(-bruchteile) anges­part (Ansparphase). Die anges­parten Ent­gelt­bruchteile wer­den schließlich zusam­men im sog. Freis­tel­lungs­jahr bezo­gen (ohne dass in diesem Jahr gear­beit­et wird). Im Gegen­satz zu ein­er Beurlaubung im Umfang eines Jahres (ohne Ent­gelt, ohne flankierende, mit dem Ent­gelt­bezug ver­bun­dene Ver­sicherun­gen) beste­ht bei diesem Mod­ell das Arbeitsver­hält­nis kon­tinuier­lich weit­er mit den entsprechend weit­er laufend­en Ver­sicherun­gen (im jew­eili­gen Teilzeit-Umfang, s. unten).

Voraus­set­zung: Sie müssen min­destens 5 Jahre unbe­fris­tet beschäftigt sein.

Rechts­grund­lage: Über § 44 Nr. 2 TV‑L sind Sie an fol­gende Regelun­gen für ver­gle­ich­bare beamtete Lehrkräfte „ange­dockt“: VwV „Teilzeit, Urlaub, Dienst- u. Arbeit­sun­fähigkeit …“ Abschnitt D, IV in Verbindung mit § 69 (5) LBG.

Antrag: über STEWI (www.lehrer-online-bw.de/stewi) bis spätestens zum 1. Schul­t­ag nach den Wei­h­nachts­fe­rien (vgl. AKA-Info stel­len­wirk­same Änderungswün­sche Nr. 6/2020)

Aus­gestal­tung und möglich­er zeitlich­er Rah­men für Ansparphase plus Freis­tel­lungs­jahr:
min­i­mal 3 Jahre, max­i­mal 8 Jahre; bis Ende Schul­jahr 2022/23 Spezial­regelung: s. Rück­seite*. Die Rück­gabe des Freis­tel­lungs­jahres kann auf Antrag auch später erfol­gen, z. B. vor dem Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand – damit wird ein 1 Jahr früher­er de-fac­to-Ruh­e­s­tand möglich. Funktionsstelleninhaber/innen kön­nen nur eine Sab­bat­jahrvari­ante wählen, die unmit­tel­bar in den Ruh­e­s­tand mün­det.

Im Gegen­satz zu beamteten Lehrkräften sind L. i. A. an die Regelun­gen in § 7 SGB IV (Sozialge­set­zbuch 4) gebun­den: Falls sie erst in zeitlichem Abstand (entwed­er inner­halb des Gesamt-Acht­jahres­rah­mens od. vor dem Ende ihrer Beschäf­ti­gung) ihr Freis­tel­lungs­jahr in Anspruch nehmen wollen, darf ihr Beschäf­ti­gung­sum­fang in dieser Zwis­chen­zeit nicht wesentlich vom Teilzeit-Beschäf­ti­gung­sum­fang während der Ansparphase (u. im Freis­tel­lungs­jahr) abwe­ichen.

Gestal­tungsmöglichkeit­en:

2 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung => durchge­hend 2/3 Gehalt
3 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung => durchge­hend 3/4 Gehalt
4 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung => durchge­hend 4/5 Gehalt
5 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung => durchge­hend 5/6 Gehalt
6 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung => durchge­hend 6/7 Gehalt
7 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung => durchge­hend 7/8 Gehalt

Es wird in Schul­jahren gerech­net, d. h. Beginn = 1. Schul­t­ag nach den Som­mer­fe­rien, Ende let­zter Feri­en­tag vor Schul­jahres­be­ginn.

Aus­nahme: Das Sab­bat­jahr endet am 31.07., wenn es in seinem Ver­lauf das tar­ifver­tragliche Ende des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es nach § 44 Nr. 4 TV‑L „kreuzt“ (das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis endet zum Ende des Schul(-halb-)jahres, in dem die L. i. A. das geset­zlich fest­gelegte Alter zum Erre­ichen ein­er abschlags­freien Rege­lal­ter­srente erre­icht hat).

Dep­u­tat­sum­fang:

L. i. A. kön­nen auch ein unter­hälftiges Teilzeit­mod­ell wählen; sie unter­liegen in diesem Fall nicht Ein­schränkun­gen, denen beamtete L. auf­grund des Beamten­rechts unter­liegen.

Bsp.: 2 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung = im 1. u. 2. Jahr 15 Std. Dep­u­tat, im 3. Jahr für 10 Std. Ent­gelt = Teilzeitar­beitsver­hält­nis für 3 Jahre im Umfang von 10/25 = 40 %.

Alterser­mäßi­gung (AE):

Für die Alterser­mäßi­gung ist der tat­säch­liche Arbeit­sum­fang maßge­blich.

Bsp.: 3 Jahre Ans­paren + 1 Jahr Freis­tel­lung = im 1., 2. u. 3. Jahr 25 Std. Dep­u­tat (= Vol­lzeit-Beschäf­ti­gung) + volle AE u. für 18,75 Std. Ent­gelt, im 4. Jahr freigestellt mit Ent­gelt für 18,75 Std.

Beson­dere Möglichkeit für bes­timmte L. i. A.: Sab­bat­jahr in Kom­bi­na­tion mit Rente mit Abschlä­gen nach Kündi­gung (nur für langjährig Ver­sicherte möglich):

Bei L. i. A., die als langjährig Ver­sicherte Anspruch auf Alter­srente mit Abschlag (früh­estens ab 63 Jahre; Auskun­ft der Renten­ver­sicherung DRV unbe­d­ingt vorher ein­holen!) haben, ist eine Kop­pelung des Sab­bat­jahr-Mod­ells mit ein­er Kündi­gung zum 30.09. möglich (tar­ifver­tragliche Kündi­gungs­frist nach § 34 TV‑L beacht­en!).

In diesem Fall arbeit­et die L. i. A. vorüberge­hend nach dem Sabbatjahr(-Ende) ca. 2,5 Wochen bis Ende Sep­tem­ber.

Bsp.: * Jan. 1958, nicht schwer­be­hin­dert; [65 J. + 12 Mon. = neue Rege­lal­ters­gren­ze] » ab 01.02.2024 Anspruch auf Rege­lal­ter­srente (Rente ohne Abschlag) [m. 66 J.]; »ab 01.02.2021 (früh­est­möglich­er) Anspruch auf Rente mit 10,8 % Abschlag (mit 63 J.), falls langjährig ver­sichert; Ans­paren: Schul­jahr 2020/21 und Schul­jahr 2021/22; Sab­bat­jahr im Sch.j. 2022/23;

Kündi­gung zum 30.09.2023; Rente mit 1,2 % Abschlag (4 x 0,3 %) ab 01.10.2023; ab Som­mer 2022 „frei“, nur ca. 2,5 Wochen Schule  im Sept. 2023; bei 25 Std. Vol­lzeit-Dep­u­tat: Ent­gelt für 16,666… Std., aber f. volle Stun­den­zahl AE während der Schul­jahre 2020/21 und 2021/22.

* Momen­tan Spezial­regelung für L., die Ansparphase schon erfüllt haben: im Einzelfall (RP entschei­det nach Ermessen) bis Schul­jahr 2022/23 Abwe­ichen von der Acht­jahreshöch­st­gren­ze möglich, wenn dies der Unter­richtsver­sorgung zugute kommt u. die Lehrkräfte-Bedarf­s­pla­nung dadurch nicht beein­trächtigt wird.

Mit fre­undlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

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