Termine stellenwirksame Änderungswünsche

1. Dezember 2014

Info Nr. 8 / 2014
Dezem­ber 2014

Ter­mine stel­len­wirk­same Änderungswün­sche

 

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

mit diesem Info-Blatt wollen wir Sie auf die Ter­mine hin­weisen, die für Anträge auf stel­len­wirk­same Änderun­gen fest­gelegt wor­den sind (K. u. U. 19 / 03.09.14, 130f.).

Entsprechende Anträge müssen:

* bis spätestens 07. Jan­u­ar 2015 bei den Schulleitun­gen (bei Schulen, an denen die Wei­h­nachts­fe­rien um bewegliche Feri­en­t­age ver­längert wer­den, gilt der erste Schul­t­ag nach den Ferien als Stich­tag)

* bis spätestens 14. Jan­u­ar 2015 bei den Regierung­sprä­si­di­en (dieser Ter­min bleibt in jedem Fall unverän­dert) vor­liegen:

Für Schulen, die im Anschluss an die Wei­h­nachts­fe­rien ein bzw. zwei bewegliche Feri­en­t­age haben, hat das Kul­tus­min­is­teri­um deren ersten Schul­t­ag als entsprechend ver­schobe­nen Stich­tag benan­nt. Über­prüfen Sie bitte zur Sicher­heit die Gel­tung dieser Regelung für Ihren Einzelfall/Ihre Schule!

Die Antrag­stel­lung ist grund­sät­zlich nur noch über die Online-Por­tale www.stewi.lobw.de bzw. www.lehrerversetzung-bw.de möglich. Die Bel­e­gaus­drucke der Online-Anträge sind bis zu den o. g. Ter­mi­nen bei der Schulleitung abzugeben.

Ergänzen­der Hin­weis: Für Gemein­schaftss­chulen gel­ten (abge­se­hen vom 07.01.15, s. o.) fol­gende Ter­mine:

  • 14.01.15    let­zter Vor­lageter­min bei den Staatlichen Schulämtern
  • 19.01.15    let­zter Vor­lageter­min bei den Regierung­sprä­si­di­en

Zu den Anträ­gen auf stel­len­wirk­same Änderun­gen gehören:

• Kündi­gun­gen nach Rentenanträ­gen (diese sind zwar an die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund zu richt­en, die Kündi­gung mit dem Ter­min für den geplanten Über­gang in die Rente ist an das Regierung­sprä­sid­i­um zu richt­en). Die Kündi­gungs­fris­ten nach TV‑L § 34 sind zu beacht­en, eben­so ein naht­los­er Über­gang von der Beschäf­ti­gung in die Rente! Holen Sie frühzeit­ig Auskün­fte von den Renten­ver­sicherun­gen DRV und VBL ein und lassen Sie sich berat­en (vgl. AKA-Info PhV BW Nr. 08 / 2012, abruf­bar unter: www.phv-bw.de, Stich­wort: Arbeit­nehmer-Infos)!

• Beurlaubungs­ge­suche jed­er Art oder Anträge auf Ver­längerung oder Beendi­gung von Beurlaubun­gen

• Anträge auf Verän­derun­gen des ver­traglich vere­in­barten Lehrauf­trag­sum­fangs wegen Teilzeit, Verän­derung des Umfangs der Teilzeit oder Auf­s­tock­ung auf Vol­lzeit

• Anträge auf Ver­set­zun­gen (beacht­en Sie dabei unbe­d­ingt die Beteili­gung Ihres (abgeben­den /aufnehmenden) Bezirksper­son­al­rats ). Auch für Ver­set­zun­gen zwis­chen den Bun­deslän­dern* zum Schul­jahres­be­ginn 2015/16 im Rah­men des Lehreraus­tausch-ver­fahrens gilt jet­zt dieser Ter­min. Lassen Sie sich vom Haupt­per­son­al­rat berat­en.

• Für Ver­set­zun­gen in BW im Rah­men der schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungs-ver­fahren** gilt der jew­eilige Ter­min auf­grund der Bewer­bungs­frist; bei ein­er Ein­stel­lung zum 1.2.2015 (geson­dertes Ver­fahren) ist keine Ver­set­zung möglich.

• Anträge auf ein Freis­tel­lungs­jahr ***
Aus­nah­men von den oben genan­nten Ter­mi­nen kön­nen nur bei Anträ­gen auf Teilzeitbeschäf­ti­gung und Beurlaubung aus famil­iären Grün­den gemacht wer­den, wenn die dafür maßge­blichen Umstände nicht vorherse­hbar waren. (s. K.u.U. a.a.O.) oder im Falle der Schwer­be­hin­derung die amtliche Anerken­nung dieser Eigen­schaft erst nach Ablauf der o. g. Fris­ten erhal­ten.

* Vor­sicht:
Mit dem Wech­sel des Bun­des­lan­des ist immer ein Arbeit­ge­ber­wech­sel ver­bun­den! Nach dem Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der (TV‑L) haben Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis im neuen Bun­des­land nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Ent­gelt­gruppe, wenn sie min­destens 3 Jahre in einem ver­gle­ich­baren Arbeitsver­hält­nis mit ein­schlägiger Beruf­ser­fahrung tätig waren. Dabei wer­den ab 1.4. 2011 bei ein­er Neue­in­stel­lung 6 Monate Vor­bere­itungs­di­enst berück­sichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffentliche Arbeit­ge­ber bei ein­er Ein­stel­lung im unmit­tel­baren Anschluss an ein Arbeitsver­hält­nis im öffentlichen Dienst die bish­erige Stufe ganz oder teil­weise berück­sichti­gen – er muss es aber nicht. Aus dem BAT übergeleit­ete Besitzstände kön­nen deshalb ver­loren gehen, es sei denn, der neue Arbeit­ge­ber sichert vor­ab verbindlich schriftlich der betrof­fe­nen Lehrkraft die bish­eri­gen, genau spez­i­fizierte Kon­di­tio­nen zu (z. Bsp.: Über­nahme der indi­vidu­ellen aus dem BAT übergeleit­eten Besitzstände ins neue Arbeitsver­hält­nis).

**Hin­weis:
Eine Ver­set­zung kann auch im Rah­men eines schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahrens erfol­gen. Voraus­set­zung für eine Ein­beziehung in das jew­eilige Auswahlver­fahren ist eine Freiga­be durch die zuständi­ge Schu­lauf­sichts­be­hörde. Die Auss­chrei­bun­gen wer­den auf der Inter­net­seite www.lehrereinstellung-bw.de präsen­tiert. Lehrkräfte, die eine Ver­set­zung über das schul­be­zo­gene Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahren erre­ichen wollen, wer­den gebeten, diesen Ver­set­zungswun­sch, soweit möglich, schon über eine Antrag­stel­lung im lan­desin­ter­nen Ver­set­zungsver­fahren zum Aus­druck zu brin­gen.

*** Hin­weis:
Während der Ansparphase für das Freis­tel­lungs­jahr ist für eine Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis – anders als bei ein­er beamteten Lehrkraft – ohne Vorbe­din­gun­gen die Ver­rech­nung eines unter­hälfti­gen Teilzeit­dep­u­tats möglich.
Bsp.: Eine Lehrkraft i. A. arbeit­et zwei Jahre mit einem Teilzeit­dep­u­tat von 15 / 25 Wochen­stun­den, lässt sich aber nur 10 / 25 Wochen­stun­den als Ent­gelt auszahlen und spart also 2 x 5 / 25 Wochen- Stun­den = 10 / 25 Wochen­stun­den an. Im drit­ten Jahr nimmt die Lehrkraft i. A. ihr Freis­tel­lungs­jahr (keine Unter­richtsverpflich­tung) und bekommt ihr anges­partes Ent­gelt in Höhe von 10 / 25 Wochen­stun­den.

 

 

 

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