Termine stellenwirksame Änderungswünsche
1. Dezember 2014
Info Nr. 8 / 2014
Dezember 2014
Termine stellenwirksame Änderungswünsche
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
mit diesem Info-Blatt wollen wir Sie auf die Termine hinweisen, die für Anträge auf stellenwirksame Änderungen festgelegt worden sind (K. u. U. 19 / 03.09.14, 130f.).
Entsprechende Anträge müssen:
* bis spätestens 07. Januar 2015 bei den Schulleitungen (bei Schulen, an denen die Weihnachtsferien um bewegliche Ferientage verlängert werden, gilt der erste Schultag nach den Ferien als Stichtag)
* bis spätestens 14. Januar 2015 bei den Regierungspräsidien (dieser Termin bleibt in jedem Fall unverändert) vorliegen:
Für Schulen, die im Anschluss an die Weihnachtsferien ein bzw. zwei bewegliche Ferientage haben, hat das Kultusministerium deren ersten Schultag als entsprechend verschobenen Stichtag benannt. Überprüfen Sie bitte zur Sicherheit die Geltung dieser Regelung für Ihren Einzelfall/Ihre Schule!
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur noch über die Online-Portale www.stewi.lobw.de bzw. www.lehrerversetzung-bw.de möglich. Die Belegausdrucke der Online-Anträge sind bis zu den o. g. Terminen bei der Schulleitung abzugeben.
Ergänzender Hinweis: Für Gemeinschaftsschulen gelten (abgesehen vom 07.01.15, s. o.) folgende Termine:
- 14.01.15 letzter Vorlagetermin bei den Staatlichen Schulämtern
- 19.01.15 letzter Vorlagetermin bei den Regierungspräsidien
Zu den Anträgen auf stellenwirksame Änderungen gehören:
• Kündigungen nach Rentenanträgen (diese sind zwar an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten, die Kündigung mit dem Termin für den geplanten Übergang in die Rente ist an das Regierungspräsidium zu richten). Die Kündigungsfristen nach TV‑L § 34 sind zu beachten, ebenso ein nahtloser Übergang von der Beschäftigung in die Rente! Holen Sie frühzeitig Auskünfte von den Rentenversicherungen DRV und VBL ein und lassen Sie sich beraten (vgl. AKA-Info PhV BW Nr. 08 / 2012, abrufbar unter: www.phv-bw.de, Stichwort: Arbeitnehmer-Infos)!
• Beurlaubungsgesuche jeder Art oder Anträge auf Verlängerung oder Beendigung von Beurlaubungen
• Anträge auf Veränderungen des vertraglich vereinbarten Lehrauftragsumfangs wegen Teilzeit, Veränderung des Umfangs der Teilzeit oder Aufstockung auf Vollzeit
• Anträge auf Versetzungen (beachten Sie dabei unbedingt die Beteiligung Ihres (abgebenden /aufnehmenden) Bezirkspersonalrats ). Auch für Versetzungen zwischen den Bundesländern* zum Schuljahresbeginn 2015/16 im Rahmen des Lehreraustausch-verfahrens gilt jetzt dieser Termin. Lassen Sie sich vom Hauptpersonalrat beraten.
• Für Versetzungen in BW im Rahmen der schulbezogenen Stellenausschreibungs-verfahren** gilt der jeweilige Termin aufgrund der Bewerbungsfrist; bei einer Einstellung zum 1.2.2015 (gesondertes Verfahren) ist keine Versetzung möglich.
• Anträge auf ein Freistellungsjahr ***
Ausnahmen von den oben genannten Terminen können nur bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. (s. K.u.U. a.a.O.) oder im Falle der Schwerbehinderung die amtliche Anerkennung dieser Eigenschaft erst nach Ablauf der o. g. Fristen erhalten.
* Vorsicht:
Mit dem Wechsel des Bundeslandes ist immer ein Arbeitgeberwechsel verbunden! Nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder (TV‑L) haben Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im neuen Bundesland nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Entgeltgruppe, wenn sie mindestens 3 Jahre in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis mit einschlägiger Berufserfahrung tätig waren. Dabei werden ab 1.4. 2011 bei einer Neueinstellung 6 Monate Vorbereitungsdienst berücksichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffentliche Arbeitgeber bei einer Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die bisherige Stufe ganz oder teilweise berücksichtigen – er muss es aber nicht. Aus dem BAT übergeleitete Besitzstände können deshalb verloren gehen, es sei denn, der neue Arbeitgeber sichert vorab verbindlich schriftlich der betroffenen Lehrkraft die bisherigen, genau spezifizierte Konditionen zu (z. Bsp.: Übernahme der individuellen aus dem BAT übergeleiteten Besitzstände ins neue Arbeitsverhältnis).
**Hinweis:
Eine Versetzung kann auch im Rahmen eines schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens erfolgen. Voraussetzung für eine Einbeziehung in das jeweilige Auswahlverfahren ist eine Freigabe durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Ausschreibungen werden auf der Internetseite www.lehrereinstellung-bw.de präsentiert. Lehrkräfte, die eine Versetzung über das schulbezogene Stellenausschreibungsverfahren erreichen wollen, werden gebeten, diesen Versetzungswunsch, soweit möglich, schon über eine Antragstellung im landesinternen Versetzungsverfahren zum Ausdruck zu bringen.
*** Hinweis:
Während der Ansparphase für das Freistellungsjahr ist für eine Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis – anders als bei einer beamteten Lehrkraft – ohne Vorbedingungen die Verrechnung eines unterhälftigen Teilzeitdeputats möglich.
Bsp.: Eine Lehrkraft i. A. arbeitet zwei Jahre mit einem Teilzeitdeputat von 15 / 25 Wochenstunden, lässt sich aber nur 10 / 25 Wochenstunden als Entgelt auszahlen und spart also 2 x 5 / 25 Wochen- Stunden = 10 / 25 Wochenstunden an. Im dritten Jahr nimmt die Lehrkraft i. A. ihr Freistellungsjahr (keine Unterrichtsverpflichtung) und bekommt ihr angespartes Entgelt in Höhe von 10 / 25 Wochenstunden.