AKA-Info 3/2017: Zusatzversorgung
21. Juni 2017
Info Nr. 3 / 2017
Juni 2017
Die wichtigsten Informationen aus dem Flugblatt Zusatzversorgung 2017 / Nr.1 / Juni 2017 des dbb beamtenbund und tarifunion (Reihe: dbb aktuell)*
Neuberechnung der Startgutschriften der zum Zeitpunkt der Überleitung „rentenfernen Jahrgänge“: Bei der Überleitung in das Punktemodell wird der individuelle Einstiegszeitpunkt in die Pflichtversicherung bei der Höhe des Anteilssatzes nach Inkrafttreten der geänderten Tarifverträge ATV und ATV‑K berücksichtigt werden.
Nachdem der BGH im Jahr 2007 und im Jahr 2016 die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen für die Überleitung sog. rentenferner Jahrgänge in das Zusatzversorgungs-Punktemodell jeweils verworfen hatte, haben sich die Tarifvertragsparteien am 08.06.2017 darauf geeinigt, dass die entsprechenden Tarifverträge ATV und ATV‑K dahingehend überarbeitet werden, dass der individuelle Einstiegszeitpunkt in die Pflichtversicherung bei der Höhe des Anteilssatzes berücksichtigt wird.
Betroffen sind diejenigen Tarifbeschäftigten, die am 31.12.2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Für sie werden ihre sog. Startgutschriften, basierend auf den neuen Über-leitungsregelungen, nach Inkrafttreten der Änderungen** im ATV und ATV‑K neu berechnet:
Bisher wurde pro Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % Anteilssatz berechnet (§ 18 Abs. 2 BetrAVG).
Jetzt wurden folgende Eckpunkte vereinbart:
- Jüngeres Eintrittsalter als 20 Jahre u. 9 Monate (in die Pflichtversicherung): 2,25 % Anteilssatz [ wie bisher, s. ob.];
- Eintrittsalter 25 Jahre u. älter (in die Pflichtversicherung): 2,5 % Anteilssatz [neu, höchstmöglicher Anteilssatz];
- zwischen 20 Jahre 9 Monate u. 25 Jahre: Staffelung des Anteilssatzes je nach Eintrittsalter in die Pflichtversicherung.
Alle Pflichtversicherten werden über ihre jährliche Rentenauskunft informiert werden, ob und ggf. wie sich ihre Startgutschrift positiv verändert.
Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Nachzahlung in Höhe der berechneten Betriebsrenten-Verbesserung rückwirkend zu ihrem Rentenbeginn von der VBL.
* dort: weitere Informationen und Details; abrufbar über die Homepage des dbb: www.dbb.de.
** Es ist davon auszugehen, dass die Tarifverträge Änd.-ATV und Änd.-ATV‑K im Jahr 2018 abgeschlossen werden, da die Erklärungsfrist zur o. g. Tarifeinigung für die Tarifparteien bis 30.11.2017 dauert.