AKA-Info 3/2017: Zusatzversorgung

21. Juni 2017


 

Info Nr. 3 / 2017
Juni 2017

Die wichtigsten Informationen aus dem Flugblatt Zusatzversorgung 2017 / Nr.1 / Juni 2017 des dbb beamtenbund und tarifunion (Reihe: dbb aktuell)*

Neu­berech­nung der Startgutschriften der zum Zeit­punkt der Über­leitung „renten­fer­nen Jahrgänge“: Bei der Über­leitung in das Punk­te­mod­ell wird der indi­vidu­elle Ein­stiegszeit­punkt in die Pflichtver­sicherung bei der Höhe des Anteilssatzes nach Inkraft­treten der geän­derten Tar­ifverträge ATV und ATV‑K berück­sichtigt wer­den.

Nach­dem der BGH im Jahr 2007 und im Jahr 2016 die zwis­chen den Tar­ifver­tragsparteien vere­in­barten Regelun­gen für die Über­leitung sog. renten­fern­er Jahrgänge in das Zusatzver­sorgungs-Punk­te­mod­ell jew­eils ver­wor­fen hat­te, haben sich die Tar­ifver­tragsparteien am 08.06.2017 darauf geeinigt, dass die entsprechen­den Tar­ifverträge ATV und ATV‑K dahinge­hend über­ar­beit­et wer­den, dass der indi­vidu­elle Ein­stiegszeit­punkt in die Pflichtver­sicherung bei der Höhe des Anteilssatzes berück­sichtigt wird.

Betrof­fen sind diejeni­gen Tar­if­beschäftigten, die am 31.12.2001 noch nicht das 55. Leben­s­jahr vol­len­det hat­ten. Für sie wer­den ihre sog. Startgutschriften, basierend auf den neuen Über-leitungsregelun­gen, nach Inkraft­treten der Änderun­gen** im ATV und ATV‑K neu berech­net:

Bish­er wurde pro Jahr der Pflichtver­sicherung 2,25 % Anteilssatz berech­net (§ 18 Abs. 2 BetrAVG).

Jet­zt wur­den fol­gende Eck­punk­te vere­in­bart:

  •     Jün­geres Ein­trittsalter als 20 Jahre u. 9 Monate (in die Pflichtver­sicherung): 2,25 % Anteilssatz [ wie bish­er, s. ob.];
  •     Ein­trittsalter 25 Jahre u. älter (in die Pflichtver­sicherung): 2,5 % Anteilssatz [neu, höch­st­möglich­er Anteilssatz];
  •     zwis­chen 20 Jahre 9 Monate u. 25 Jahre: Staffelung des Anteilssatzes je nach Ein­trittsalter in die Pflichtver­sicherung.

Alle Pflichtver­sicherten wer­den über ihre jährliche Rente­nauskun­ft informiert wer­den, ob und ggf. wie sich ihre Startgutschrift pos­i­tiv verän­dert.

Rent­ner­in­nen und Rent­ner erhal­ten eine Nachzahlung in Höhe der berech­neten Betrieb­srenten-Verbesserung rück­wirk­end zu ihrem Renten­be­ginn von der VBL.

* dort: weit­ere Infor­ma­tio­nen und Details; abruf­bar über die Home­page des dbb: www.dbb.de.

** Es ist davon auszuge­hen, dass die Tar­ifverträge Änd.-ATV und Änd.-ATV‑K im Jahr 2018 abgeschlossen wer­den, da die Erk­lärungs­frist zur o. g. Tar­ifeini­gung für die Tar­if­parteien bis 30.11.2017 dauert.

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