Informationen zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der VBL
12. September 2012
Info Nr. 6 / 2012
September 2012
Informationen zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der VBL
- für alle Pflichtversicherte während Zeiten des Mutterschutzes -
In unserem AKA-Info Nr. 3 / 2011 haben wir Sie auf die neuen Bestimmungen des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung ATV hinsichtlich der Anrechnung von Mutterschutzzeiten in der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) hingewiesen und Ihnen geraten, ggf. individuelle Ansprüche per Antrag geltend zu machen.
Infolge des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum ATV ist eine neue Situation entstanden:
Bei der VBL wird nicht mehr zwischen Mutterschutzzeiten vor und ab dem 18. 5. 1990 unterschieden. In die Zusatzversorgung werden jetzt sämtliche Mutterschutzzeiten einbezogen, die eine Versicherte während ihrer Pflichtversicherung zurückgelegt hat; bei Mutterschutz-zeiten ab dem 1.1. 2012 “automatisch” (s. Rückseite, Abschn. A), bei Mutterschutz-zeiten vor dem 1.1. 2012 auf individuellen schriftlichen Antrag (s. Abschnitt B). D. h.:
- Ihre gesetzlichen Mutterschutzzeiten, während Sie pflichtversichert waren, werden als Umlage- bzw. Beitragsmonate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt bewertet.
- Ihre gesetzlichen Mutterschutzzeiten, während Sie pflichtversichert waren, zählen für die Erfüllung der Wartezeit in der VBL.
- Für Ihre gesetzlichen Mutterschutzzeiten, während Sie pflichtversichert waren, wird ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ermittelt, das Ihnen bei Mutterschutzzeiten ab dem Jahr 2002 weitere Versorgungspunkte im (Renten-) Versorgungspunktemodell bringt und im Fall früherer Mutterschutzzeiten nach den Regelungen des vorherigen Gesamtversorgungssystems bzw. nach den Übergangsregelungen zur Berechnung von Besitzstandsrenten und Startgutschriften einbezogen wird.
Wenn Sie also während der Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes vor und nach der Geburt nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz pflichtversichert waren, gilt für Mutterschutzzeiten
- ab 1.1. 2012:
Sie müssen keinen Antrag bei der VBL auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten stellen. Der Arbeitgeber, das Land Baden – Württemberg, teilt der VBL im Meldeverfahren die Zeiten und das Entgelt mit: “Beginn und Ende … [des individuellen] Mutterschutzes sowie das hierfür anzusetzende fiktive Entgelt … nach § 21 TV‑L” (Merkblatt VBL spezial ‚Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung’).
- vor dem 1.1. 2012:
Sie müssen einen schriftlichen Antrag bei der VBL auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten stellen.
- Es gibt einen Antragsvordruck, den Sie entweder von der Internetseite www.vbl.de unter dem Stichwort “Mutterschutzzeiten” herunterladen oder sich von der VBL direkt zusenden lassen können. Bitte beachten Sie die “Erläuterungen” und die “Ausfüllhilfe” zum Vordruck.
- In Anlage müssen Sie dem oben genannten Antrag einen schriftlichen taggenauen Nachweis über den Beginn und das Ende des Mutterschutzes beifügen:
-
- z. Bsp. Ihren Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung (s. Anlage 2 Ihres gesetzlichen Rentenbescheids)
- z. Bsp. einen Nachweis seitens Ihrer Krankenkasse
- z. Bsp. einen Nachweis seitens des Landes Baden-Württemberg / LBV)
- Der Antrag ist an die VBL entsprechend der Postfachadresse auf dem Antragsvordruck zu senden.
- Wenn Sie noch nicht rentenberechtigt sind, sollten Sie den Antrag spätestens zum Rentenbeginn mit dem Antrag auf Betriebsrente bei der VBL stellen.
- Die VBL hat ein Kundentelefon (14 Cent / Minute aus dem deutschen Festnetz; höchstens 42 Cent / Minute aus Mobilfunknetzen): für Versicherte: 0180 / 5 667 710.