Informationen zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der VBL

12. September 2012

Info Nr. 6 / 2012
Sep­tem­ber 2012

Infor­ma­tio­nen zur Berück­sich­ti­gung von Mut­ter­schutzzeit­en in der VBL

- für alle Pflichtver­sicherte während Zeit­en des Mut­ter­schutzes -

In unserem AKA-Info Nr. 3 / 2011 haben wir Sie auf die neuen Bes­tim­mungen des Änderungstar­ifver­trags Nr. 5 zum Tar­ifver­trag Altersver­sorgung ATV hin­sichtlich der Anrech­nung von Mut­ter­schutzzeit­en in der VBL (Ver­sorgungsanstalt des Bun­des und der Län­der) hingewiesen und Ihnen ger­at­en, ggf. indi­vidu­elle Ansprüche per Antrag gel­tend zu machen.

Infolge des Änderungstar­ifver­trags Nr. 6 zum ATV ist eine neue Sit­u­a­tion ent­standen:

Bei der VBL wird nicht mehr zwis­chen Mut­ter­schutzzeit­en vor und ab dem 18. 5. 1990 unter­schieden. In die Zusatzver­sorgung wer­den jet­zt sämtliche Mut­ter­schutzzeit­en ein­be­zo­gen, die eine Ver­sicherte während ihrer Pflichtver­sicherung zurück­gelegt hat; bei Mut­ter­schutz-zeit­en ab dem 1.1. 2012 “automa­tisch” (s. Rück­seite, Abschn. A), bei Mut­ter­schutz-zeit­en vor dem 1.1. 2012 auf indi­vidu­ellen schriftlichen Antrag (s. Abschnitt B). D. h.:

  • Ihre geset­zlichen Mut­ter­schutzzeit­en, während Sie pflichtver­sichert waren, wer­den als Umlage- bzw. Beitragsmonate mit zusatzver­sorgungspflichtigem Ent­gelt bew­ertet.
  • Ihre geset­zlichen Mut­ter­schutzzeit­en, während Sie pflichtver­sichert waren, zählen für die Erfül­lung der Wartezeit in der VBL.
  • Für Ihre geset­zlichen Mut­ter­schutzzeit­en, während Sie pflichtver­sichert waren, wird ein fik­tives zusatzver­sorgungspflichtiges Ent­gelt ermit­telt, das Ihnen bei Mut­ter­schutzzeit­en ab dem Jahr 2002 weit­ere Ver­sorgungspunk­te im (Renten-) Ver­sorgungspunk­te­mod­ell bringt und im Fall früher­er Mut­ter­schutzzeit­en nach den Regelun­gen des vorheri­gen Gesamtver­sorgungssys­tems bzw. nach den Über­gangsregelun­gen zur Berech­nung von Besitz­s­tand­srenten und Startgutschriften ein­be­zo­gen wird.

Wenn Sie also während der Zeit­en des geset­zlichen Mut­ter­schutzes vor und nach der Geburt nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mut­ter­schutzge­setz pflichtver­sichert waren, gilt für Mut­ter­schutzzeit­en

  • ab 1.1. 2012:

Sie müssen keinen Antrag bei der VBL auf Berück­sich­ti­gung der Mut­ter­schutzzeit­en stellen. Der Arbeit­ge­ber, das Land Baden – Würt­tem­berg, teilt der VBL im Melde­v­er­fahren die Zeit­en und das Ent­gelt mit: “Beginn und Ende … [des indi­vidu­ellen] Mut­ter­schutzes sowie das hier­für anzuset­zende fik­tive Ent­gelt … nach § 21 TV‑L” (Merk­blatt VBL spezial ‚Mut­ter­schutzzeit­en in der Pflichtver­sicherung’).

  • vor dem 1.1. 2012:

Sie müssen einen schriftlichen Antrag bei der VBL auf Berück­sich­ti­gung der Mut­ter­schutzzeit­en stellen. 

  • Es gibt einen Antragsvor­druck, den Sie entwed­er von der Inter­net­seite www.vbl.de unter dem Stich­wort “Mut­ter­schutzzeit­en” herun­ter­laden oder sich von der VBL direkt zusenden lassen kön­nen. Bitte beacht­en Sie die “Erläuterun­gen” und die “Aus­füll­hil­fe” zum Vor­druck.
  • In Anlage müssen Sie dem oben genan­nten Antrag einen schriftlichen tagge­nauen Nach­weis über den Beginn und das Ende des Mut­ter­schutzes beifü­gen:
    • z. Bsp. Ihren Ver­sicherungsver­lauf von der Deutschen Renten­ver­sicherung (s. Anlage 2 Ihres geset­zlichen Rentenbeschei­ds)
    • z. Bsp. einen Nach­weis seit­ens Ihrer Krankenkasse
    • z. Bsp. einen Nach­weis seit­ens des Lan­des Baden-Würt­tem­berg / LBV)
  • Der Antrag ist an die VBL entsprechend der Post­fachadresse auf dem Antragsvor­druck zu senden.
  • Wenn Sie noch nicht renten­berechtigt sind, soll­ten Sie den Antrag spätestens zum Renten­be­ginn mit dem Antrag auf Betrieb­srente bei der VBL stellen.
  • Die VBL hat ein Kun­den­tele­fon (14 Cent / Minute aus dem deutschen Fes­t­netz; höch­stens 42 Cent / Minute aus Mobil­funknet­zen): für Ver­sicherte: 0180 / 5 667 710.

 

 

 

 

 

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