AKA-Info 4/2016: Entgeltordnung

14. Juli 2016


 

Bis 31.07.2016 muss der Antrag gestellt wor­den sein für:

1. die Bezahlung der auf­gaben­be­zo­ge­nen (ABL)-Zulage an Aus­bil­dungslehrkräfte u. der auf­gaben­be­zo­ge­nen Zulage an Lehrbeauf­tragte an Sem­i­naren (zu md. 20% dort einge­set­zt) im Arbeit­nehmerver­hält­nis rück­wirk­end ab 1.8.2015.

Dies bet­rifft “Erfüller” und “beste Nichter­füller” unter den L. i. A., die vor dem 1.8.2015 als Lehrerin­nen und Lehrer im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) am Gym­na­si­um in Baden-Würt­tem­berg unbe­fris­tet eingestellt wur­den und dort weit­er beschäftigt sind;

2. eine Höher­grup­pierung rück­wirk­end zum 1. 8. 2015 im Rah­men der Über­leitung von den Ein­grup­pierungsrichtlin­ien (E.R.L.) BW (im Arbeitsver­trag ver­merkt) in den Tar­ifver­trag Ent­gel­tord­nung Lehrkräfte TV EntgO‑L.

Dies bet­rifft Arbeit­nehmer­lehrkräfte bes­timmter “Nichter­füller” – Fall­grup­pen in E 11 u. niedrigeren Ent­gelt­grup­pen*, die vor dem 1. 8. 2015 als Lehrerin­nen und Lehrer im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) am Gym­na­si­um in Baden-Würt­tem­berg unbe­fris­tet eingestellt wur­den und dort weit­er beschäftigt sind.

Die Aus­bil­dungslehrerzu­lage wird “on top” zusät­zlich zum bish­eri­gen Ent­gelt bezahlt.
Vor einem Antrag auf Höher­grup­pierung zum 01.08.2015 im Rah­men der Über­leitung in den TV EntgO‑L soll­ten Sie form­los beim RP (das die Anfrage ans LBV weit­er­leit­et) anfra­gen, ob eine Höher­grup­pierung möglich ist, und welche finanziellen Auswirkun­gen mit ihr ver­bun­den sind.

Hin­weise

zu 1a, ABL – Zulage und Lehrbeauf­tragten – Zulage für Sem­i­nartätigkeit (zu md. 20 Prozent dort einge­set­zt):
Diejeni­gen L. i. A. die bere­its vor dem 01.08.2015 als ABL — L. i. A. unbe­fris­tet eingestellt am Gym­na­si­um in BW tätig waren und diese Tätigkeit weit­er ausüben, haben Anspruch auf Zahlung der sog. ABL-Zulage ab 01.08.2015 in der Höhe, in der ihre beamteten ABL — Kol­legin­nen und — Kol­le­gen die Zulage erhal­ten.

Die ABL — L. i. A. müssen entwed­er “Erfüller” sein, d.h. die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen (das bedeutet: von ihrer Aus­bil­dung her die Voraus­set­zun­gen) für eine Ver­beam­tung erfüllen. Oder sie müssen “beste Nichter­füller” sein, d.h. die gle­ichen Voraus­set­zun­gen wie die “Erfüller” aufweisen, nur mit dem Unter­schied, dass der Ref­er­en­dar­d­i­enst fehlt.

zu 1b, Lehrbeauf­tragten – Zulage für Sem­i­nartätigkeit (zu min­destens 20 Prozent dort einge­set­zt): Diejeni­gen L. i. A. die bere­its vor dem 01.08.2015 als Lehrbeauf­tragten — L. i. A. für ein Sem­i­nar (Aus­bil­dung der Ref­er­en­darin­nen und Ref­er­en­dare) in BW tätig waren und diese Lehrbeauf­tragten-Tätigkeit weit­er ausüben (immer zu min­destens 20 Prozent am Sem­i­nar einge­set­zt), haben Anspruch auf Zahlung der sog. Lehrbeauf­tragten-Zulage ab 01.08.2015 in der Höhe, in der ihre beamteten Lehrbeauf­tragten — Kol­legin­nen und — Kol­le­gen die Zulage erhal­ten.
Sie müssen vor dem 01.08.2015 als L. i. A. am Gym­na­si­um in BW unbe­fris­tet eingestellt wor­den sein.

Die Lehrbeauf­tragten — L. i. A. müssen entwed­er “Erfüller” sein, d.h. die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen (das bedeutet: von ihrer Aus­bil­dung her die Voraus­set­zun­gen) für eine Ver­beam­tung erfüllen. Oder sie müssen “beste Nichter­füller” sein, d.h. die gle­ichen Voraus­set­zun­gen wie die “Erfüller” aufweisen, nur mit dem Unter­schied, dass der Ref­er­en­dar­d­i­enst fehlt.

Wir empfehlen: Lassen Sie sich berat­en, nach­dem Sie die oben genan­nten Auskün­fte einge­holt haben!

*Weit­ere Erläuterun­gen find­en Sie im AKA-Info Nr. 3 / 2016 auf der Home­page des PhV BW: www.phv-bw.de.

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