AKA-Info 4/2016: Entgeltordnung
14. Juli 2016
Bis 31.07.2016 muss der Antrag gestellt worden sein für:
1. die Bezahlung der aufgabenbezogenen (ABL)-Zulage an Ausbildungslehrkräfte u. der aufgabenbezogenen Zulage an Lehrbeauftragte an Seminaren (zu md. 20% dort eingesetzt) im Arbeitnehmerverhältnis rückwirkend ab 1.8.2015.
Dies betrifft “Erfüller” und “beste Nichterfüller” unter den L. i. A., die vor dem 1.8.2015 als Lehrerinnen und Lehrer im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) am Gymnasium in Baden-Württemberg unbefristet eingestellt wurden und dort weiter beschäftigt sind;
2. eine Höhergruppierung rückwirkend zum 1. 8. 2015 im Rahmen der Überleitung von den Eingruppierungsrichtlinien (E.R.L.) BW (im Arbeitsvertrag vermerkt) in den Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte TV EntgO‑L.
Dies betrifft Arbeitnehmerlehrkräfte bestimmter “Nichterfüller” – Fallgruppen in E 11 u. niedrigeren Entgeltgruppen*, die vor dem 1. 8. 2015 als Lehrerinnen und Lehrer im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) am Gymnasium in Baden-Württemberg unbefristet eingestellt wurden und dort weiter beschäftigt sind.
Die Ausbildungslehrerzulage wird “on top” zusätzlich zum bisherigen Entgelt bezahlt.
Vor einem Antrag auf Höhergruppierung zum 01.08.2015 im Rahmen der Überleitung in den TV EntgO‑L sollten Sie formlos beim RP (das die Anfrage ans LBV weiterleitet) anfragen, ob eine Höhergruppierung möglich ist, und welche finanziellen Auswirkungen mit ihr verbunden sind.
Hinweise
zu 1a, ABL – Zulage und Lehrbeauftragten – Zulage für Seminartätigkeit (zu md. 20 Prozent dort eingesetzt):
Diejenigen L. i. A. die bereits vor dem 01.08.2015 als ABL — L. i. A. unbefristet eingestellt am Gymnasium in BW tätig waren und diese Tätigkeit weiter ausüben, haben Anspruch auf Zahlung der sog. ABL-Zulage ab 01.08.2015 in der Höhe, in der ihre beamteten ABL — Kolleginnen und — Kollegen die Zulage erhalten.
Die ABL — L. i. A. müssen entweder “Erfüller” sein, d.h. die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (das bedeutet: von ihrer Ausbildung her die Voraussetzungen) für eine Verbeamtung erfüllen. Oder sie müssen “beste Nichterfüller” sein, d.h. die gleichen Voraussetzungen wie die “Erfüller” aufweisen, nur mit dem Unterschied, dass der Referendardienst fehlt.
zu 1b, Lehrbeauftragten – Zulage für Seminartätigkeit (zu mindestens 20 Prozent dort eingesetzt): Diejenigen L. i. A. die bereits vor dem 01.08.2015 als Lehrbeauftragten — L. i. A. für ein Seminar (Ausbildung der Referendarinnen und Referendare) in BW tätig waren und diese Lehrbeauftragten-Tätigkeit weiter ausüben (immer zu mindestens 20 Prozent am Seminar eingesetzt), haben Anspruch auf Zahlung der sog. Lehrbeauftragten-Zulage ab 01.08.2015 in der Höhe, in der ihre beamteten Lehrbeauftragten — Kolleginnen und — Kollegen die Zulage erhalten.
Sie müssen vor dem 01.08.2015 als L. i. A. am Gymnasium in BW unbefristet eingestellt worden sein.
Die Lehrbeauftragten — L. i. A. müssen entweder “Erfüller” sein, d.h. die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (das bedeutet: von ihrer Ausbildung her die Voraussetzungen) für eine Verbeamtung erfüllen. Oder sie müssen “beste Nichterfüller” sein, d.h. die gleichen Voraussetzungen wie die “Erfüller” aufweisen, nur mit dem Unterschied, dass der Referendardienst fehlt.
Wir empfehlen: Lassen Sie sich beraten, nachdem Sie die oben genannten Auskünfte eingeholt haben!
*Weitere Erläuterungen finden Sie im AKA-Info Nr. 3 / 2016 auf der Homepage des PhV BW: www.phv-bw.de.