AKA-Info 2/2016: Beförderung und Aufstieg
24. Januar 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach derzeitigem Stand können im Frühjahr 2016, also zum 1.Mai 2016, 376 Stellen über das A‑14 Ausschreibungsverfahren (für “Erfüller”- L.i.A. u. “beste Nichterfüller”-L.i.A., also Aufstieg nach E 14) vergeben werden. Diese verteilen sich wie folgt auf die vier Regierungspräsidien:
Regierungspräsidium Stuttgart: 143 Stellen
Regierungspräsidium Karlsruhe: 94 Stellen
Regierungspräsidium Freiburg: 73 Stellen
Regierungspräsidium Tübingen: 66 Stellen
Das 2011 eingeführte internetgestützte Ausschreibungsverfahren hat sich laut Kultusministerium bewährt. Die einheitlichen Fristen und Termine für alle vier Regierungspräsidien können unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de abgerufen werden.
Die Stellen werden zum 15. Januar 2016 eingestellt (Beginn der Bewerbungsfrist). Die Bewerbungsfrist endet für die Lehrkräfte am 5. Februar 2016 (Ende der Bewerbungsfrist).
“Erfüller” — L. i. A. und “beste Nichterfüller” — L. i. A. können sich, wie Studienrätinnen und Studienräte, auf ausgeschriebene Stellen auch außerhalb des Regierungsbezirkes bewerben, in dem sie unterrichten (Voraussetzungen: siehe Rückseite).
Die Bewerbungsgespräche finden vom 5.2. – 11.3.2016 an den Schulen statt. Nach dem neuen Landespersonalvertretungsgesetz § 68a hat der Bezirkspersonalrat ein Teilnahmerecht an diesen Gesprächen. Dieses Teilnahmerecht kann auch an die Örtl. Personalräte delegiert werden. Wie dies im RP gehandhabt wird, in welchem die Stelle ausgeschrieben ist, können Sie den BPR-Infos entnehmen oder von einem BPR-Mitglied im zuständigen RP erfahren.
Im konventionellen A 14 — / E 14 — Beförderungsverfahren ist im Herbst 2015 der (fiktive) Beförderungsjahrgang 2005 geöffnet worden. Genauere Informationen können Sie über die Vorsitzenden der Bezirkspersonalräte erhalten:
BPR Stuttgart: Andrea Wessel 70 Beförderungsmöglichkeiten
BPR Karlsruhe: Winfried Bös 47 Beförderungsmöglichkeiten
BPR Freiburg: Jochen Schröder 49 Beförderungsmöglichkeiten
BPR Tübingen: Cord Santelmann 50 Beförderungsmöglichkeiten
An diesem Verfahren können folgende L. i. A. teilnehmen:
— L. i. A., die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (“Erfüller”), also der Fallgruppe 2.1. nach den E.R.L. bzw. der Fallgruppe nach Abschnitt 1 Ziffer 1 TV EntgO‑L angehören.
— neu: L. i. A., denen im Vergleich zu den “Erfüllern” nur das Referendariat fehlt (“beste Nichterfüller”, E.R.L. 3.4.1. bzw. Abschnitt 2 Ziffer 1 TV EntgO‑L)
Bei der Berechnung des “fiktiven Beförderungsjahrgangs” ist zu beachten:
- Vor der Einführung des Beamtenstatusgesetz (gültig ab 1.4.2009) wurde für die sogenannten “Erfüller” ihr fiktiver “Anstellungsjahrgang” anhand ihrer fiktiven Probezeit bestimmt. Mit Wegfall der Anstellung und damit des Anstellungsjahrgangs nach dem Beamtenstatusgesetz wurde bei diesen “Altfällen” der fiktive Anstellungsjahrgang in “fiktiver Beförderungsjahrgang” umbenannt.
- Bei nach dem 1.4.2009 eingestellten L.i.A., bei denen noch nicht die “fiktive Anstellung” festgestellt wurde, ist unmittelbar das Ende ihrer “fiktiven Probezeit” maßgebend. Daraus leitet sich dann derer “fiktiver Beförderungsjahrgang” ab (vgl. Schreiben des KM AZ 14–0311.22/29)
- Die “fiktive Probezeit” bei unbefristet Eingestellten bestimmt sich wie folgt:
Bei vor 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen “besser als befriedigend” ist.
Bei nach 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine “fiktive Bewährungsfeststellung” “besser als befriedigend” ist. Ansonsten 3 Jahre.
Bei nach dem 1.1.2011 ( Einführung des DRRG) Eingestellten dauert sie in der Regel 3 Jahre, mindestens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt werden, falls die dienstliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder besser beträgt. Sie kann ebenfalls um 1 Jahr verkürzt werden, wenn das 2.Staatsexamen mindestens die Note 1,4 beträgt. Beide Arten von Verkürzung können separat oder additiv erfolgen.
Vordienstzeiten wie z.B. Vertretungslehrertätigkeit oder Auslandsunterricht können einen früheren fiktiven Beförderungsjahrgang bewirken, sofern sie nicht bereits für eine verkürzte Probezeit verrechnet wurden.
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn “Erfüller” nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit auch noch die persönliche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleistet haben. Die “besten Nichterfüller” haben eine Wartezeit von 5,5 Jahren.
Das konventionelle Beförderungsverfahren setzt eine dienstliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder besser voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Ausschluss. Lehrkräfte, die im Besitz einer gültigen u. vergleichbaren Dienstbeurteilung (DB) sind, nehmen automatisch am Verfahren teil. Die DB darf nicht älter als 3 Jahre sein; das jeweilige Ende des Beurteilungszeitraums darf bei allen konkurrierenden Lehrkräften (nur) bis zu 1 Jahr auseinander liegen.