AKA-Info 6/2018: Beförderungs- und Aufstiegsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
7. Dezember 2018
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unbefristet eingestellte Arbeitnehmer – „Erfüller“ — Lehrkräfte* und „beste Nichterfüller“-Lehrkräfte** können an den Beförderungsverfahren nach A 14 teilnehmen.
Nach derzeitigem Stand können im Frühjahr 2019, also zum Mai 2019, 296 Stellen über das A 14 ‑Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Diese verteilen sich wie folgt auf die vier Regierungspräsidien:
Regierungspräsidium Stuttgart: 113 Stellen
Regierungspräsidium Karlsruhe: 75 Stellen
Regierungspräsidium Freiburg: 58 Stellen
Regierungspräsidium Tübingen: 50 Stellen
Die Stellen werden zum 11.1.2019 bekannt gegeben (Beginn Bewerbungsfrist). Das Ende der Bewerbungsfrist ist am 1.2.2019.
Die Bewerbergespräche finden in der Zeit vom 1.2. – 8.3 2019 an den Schulen statt.
„Erfüller“ — Lehrkräfte und „beste Nichterfüller“-Lehrkräfte können sich im Ausschreibungsverfahren auch auf Stellen außerhalb ihres Regierungspräsidiums bewerben, in dem sie unterrichten. Teilzeit-Lehrkräfte können sich ebenfalls bewerben u. werden im Bewerbungsverfahren wie Vollzeit-Lehrkräfte behandelt. Auch kann eine A 14-Stelle mit zwei Teilzeit-Lehrkräften (zusammen max. 27 Std.) besetzt werden.
Alle Informationen sowie die in allen vier Regierungspräsidien geltenden Fristen und Termine für das Ausschreibungsverfahren finden Sie auf www.lehrer-online-bw.de/Befoerderung.
Mit der Beförderung / Höhergruppierung kann die Übernahme einer pädagogischen Aufgabe verbunden sein. Im Ausschreibungserlass des KM heißt es: „Keine Oberstudienrätin und kein Oberstudienrat muss mehr als 100% Leistung erbringen. Eine zusätzliche zeitliche Belastung von einer Stunde als Ausgleich für die Beförderung ist denkbar, ansonsten sind zusätzliche Aufgaben weiterhin über Anrechnung abzugelten.“
Die Dauer der Verpflichtung der Übernahme einer Aufgabe ist auf 5 Jahre begrenzt. Sie endet mit dem Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft die übernommene Aufgabe 5 Jahre wahrgenommen hat. (siehe Az.: 14–0311.23/678)
Es gilt weiterhin, dass je 50 % der Beförderungsstellen über das konventionelle A 14 — / E 14 — Beförderungs- bzw. Höhergruppierungsverfahren und über das Ausschreibungsverfahren vergeben werden sollen. Da vergangene Unterschreitungen der 50 % — Marke beim Ausschreibungsverfahren ausgeglichen werden müssen, beträgt die Zahl der vorgesehenen Stellen für das konventionelle A14 — / E 14 – Beförderungs- bzw. Höhergruppierungsverfahren nach momentanem Stand landesweit ca. 94. In diesem Verfahren wurde im Jahr 2018 der (fiktive) Beförderungsjahrgang 2007 geöffnet.
Auf Grund von sehr großen geöffneten Beförderungsjahrgängen können nicht alle Lehrkräfte, die die Vorgaben des KM erfüllen, befördert werden. Genauere Informationen, auch zu den Beförderungsjahrgängen im kommenden konventionellen Mai-Verfahren, können Sie über die Vorsitzenden der Bezirkspersonalräte erhalten:
BPR Stuttgart: Edelgard Jauch BPR Freiburg: Jochen Schröder
BPR Karlsruhe: Björn Sieper BPR Tübingen: Cord Santelmann
Auch an diesem Verfahren können „Erfüller“-Lehrkräfte und „beste Nichterfüller“-Lehrkräfte teilnehmen.
Voraussetzungen für L. i. A.:
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit*** auch noch die persönliche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleistet haben. Die “besten Nichterfüller” haben eine Wartezeit von 5,5 Jahren.
Das konventionelle Beförderungsverfahren setzt eine dienstliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder besser voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Ausschluss. Lehrkräfte, die im Besitz einer gültigen und vergleichbaren Dienstbeurteilung (DB) sind, nehmen automatisch am Verfahren teil: Die DB darf nicht älter als 3 Jahre sein; das jeweilige Ende des Beurteilungszeitraums darf bei allen konkurrierenden Lehrkräften (nur) bis zu 1 Jahr auseinander liegen.
Bitte prüfen Sie vorab, ob ein Aufstieg für Sie von Vorteil ist. Ein Aufstieg nach E 14 bedeutet auch:
- keine stufengleiche Höhergruppierung
- Kürzung der Jahressonderzahlung von 50% auf 35%
- Verrechnung von bestimmten möglichen Besitzständen
- mögliche Änderungen bei der GKV
Mit freundlichen Grüßen Ihr AKA PhV BW
ERLÄUTERUNGEN
Arbeitnehmer — „Erfüller“ — Lehrkräfte
sind Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen (vgl. Abschnitt 1 Entgeltordnung Lehrkräfte im Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte TV EntgO‑L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags öffentlicher Dienst – Länder TV — L).
„beste Nichterfüller“ — Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
sind Lehrkräfte, mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben (vgl. Abschnitt 2 Ziffer 1 Entgeltordnung Lehrkräfte im Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte TV EntgO‑L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags öffentlicher Dienst – Länder TV — L).
fiktive Probezeit
Bei vor 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen „besser als befriedigend“ ist.
Bei nach 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine „fiktive Bewährungsfeststellung“ „besser als befriedigend“ ist. Ansonsten 3 Jahre.
Bei nach dem 1.1.2011 ( Einführung des Dienstrechtsreformgesetzes DRRG) Eingestellten dauert sie in der Regel 3 Jahre, mindestens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt werden, falls die dienstliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder besser beträgt. Sie kann ebenfalls um 1 Jahr verkürzt werden, wenn das 2.Staatsexamen mindestens die Note 1,4 beträgt. Beide Arten von Verkürzung können separat oder additiv erfolgen.
Bei nach dem 1.4.2009 (Einführung des Beamtenstatusgesetzes*) eingestellten L. i. A. ist unmittelbar das Ende ihrer „fiktiven Probezeit“ für die Bestimmung ihres „fiktiven Beförderungsjahrgangs“ maßgebend. Dieser Zeitpunkt legt den fiktiven Jahrgang fest (vgl. Schreiben des KM AZ 14–0311.22/29).
Bei vor dem 1.4.2009 (Einführung des Beamtenstatusgesetzes*) eingestellten L. i. A. wurde ihr fiktiver Anstellungsjahrgang in fiktiver Beförderungsjahrgang umbenannt. Der fiktive Anstellungsjahrgang war anhand der fiktiven Probezeit bestimmt worden.
Vordienstzeiten wie z.B. Vertretungslehrertätigkeit oder Auslandsunterricht können einen früheren fiktiven Beförderungsjahrgang bewirken, sofern sie nicht bereits für eine verkürzte
Probezeit berücksichtigt wurden.
* Ab 1.4.2009 entfiel für Beamtinnen und Beamte die sog. Anstellung (nach Bestehen ihrer Probezeit). Damit war die Grundlage für den Begriff Anstellungsjahrgang nicht mehr gegeben. Der Begriff Anstellungsjahrgang wurde fortan durch den Begriff Beförderungsjahrgang ersetzt.