AKA-Info 6/2018: Beförderungs- und Aufstiegsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

7. Dezember 2018

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

unbe­fris­tet eingestellte Arbeit­nehmer – „Erfüller“ — Lehrkräfte* und „beste Nichterfüller“-Lehrkräfte** kön­nen an den Beförderungsver­fahren nach A 14 teil­nehmen.
Nach derzeit­igem Stand kön­nen im Früh­jahr 2019, also zum Mai 2019, 296 Stellen über das A 14 ‑Auss­chrei­bungsver­fahren vergeben wer­den. Diese verteilen sich wie fol­gt auf die vier Regierung­sprä­si­di­en:

Regierung­sprä­sid­i­um Stuttgart: 113 Stellen
Regierung­sprä­sid­i­um Karl­sruhe: 75 Stellen
Regierung­sprä­sid­i­um Freiburg: 58 Stellen
Regierung­sprä­sid­i­um Tübin­gen: 50 Stellen

Die Stellen wer­den zum 11.1.2019 bekan­nt gegeben (Beginn Bewer­bungs­frist). Das Ende der Bewer­bungs­frist ist am 1.2.2019.
Die Bewer­berge­spräche find­en in der Zeit vom 1.2. – 8.3 2019 an den Schulen statt.

„Erfüller“ — Lehrkräfte und „beste Nichterfüller“-Lehrkräfte kön­nen sich im Auss­chrei­bungsver­fahren auch auf Stellen außer­halb ihres Regierung­sprä­sid­i­ums bewer­ben, in dem sie unter­richt­en. Teilzeit-Lehrkräfte kön­nen sich eben­falls bewer­ben u. wer­den im Bewer­bungsver­fahren wie Vol­lzeit-Lehrkräfte behan­delt. Auch kann eine A 14-Stelle mit zwei Teilzeit-Lehrkräften (zusam­men max. 27 Std.) beset­zt wer­den.

Alle Infor­ma­tio­nen sowie die in allen vier Regierung­sprä­si­di­en gel­tenden Fris­ten und Ter­mine für das Auss­chrei­bungsver­fahren find­en Sie auf www.lehrer-online-bw.de/Befoerderung.

Mit der Beförderung / Höher­grup­pierung kann die Über­nahme ein­er päd­a­gogis­chen Auf­gabe ver­bun­den sein. Im Auss­chrei­bungser­lass des KM heißt es: „Keine Ober­stu­di­en­rätin und kein Ober­stu­di­en­rat muss mehr als 100% Leis­tung erbrin­gen. Eine zusät­zliche zeitliche Belas­tung von ein­er Stunde als Aus­gle­ich für die Beförderung ist denkbar, anson­sten sind zusät­zliche Auf­gaben weit­er­hin über Anrech­nung abzugel­ten.“
Die Dauer der Verpflich­tung der Über­nahme ein­er Auf­gabe ist auf 5 Jahre begren­zt. Sie endet mit dem Ende des Schul­jahres, in dem die Lehrkraft die über­nommene Auf­gabe 5 Jahre wahrgenom­men hat. (siehe Az.: 14–0311.23/678)

Es gilt weit­er­hin, dass je 50 % der Beförderungsstellen über das kon­ven­tionelle A 14 — / E 14 — Beförderungs- bzw. Höher­grup­pierungsver­fahren und über das Auss­chrei­bungsver­fahren vergeben wer­den sollen. Da ver­gan­gene Unter­schre­itun­gen der 50 % — Marke beim Auss­chrei­bungsver­fahren aus­geglichen wer­den müssen, beträgt die Zahl der vorge­se­henen Stellen für das kon­ven­tionelle A14 — / E 14 – Beförderungs- bzw. Höher­grup­pierungsver­fahren nach momen­tanem Stand lan­desweit ca. 94. In diesem Ver­fahren wurde im Jahr 2018 der (fik­tive) Beförderungs­jahrgang 2007 geöffnet.
Auf Grund von sehr großen geöffneten Beförderungs­jahrgän­gen kön­nen nicht alle Lehrkräfte, die die Vor­gaben des KM erfüllen, befördert wer­den. Genauere Infor­ma­tio­nen, auch zu den Beförderungs­jahrgän­gen im kom­menden kon­ven­tionellen Mai-Ver­fahren, kön­nen Sie über die Vor­sitzen­den der Bezirksper­son­al­räte erhal­ten:

BPR Stuttgart: Edel­gard Jauch BPR Freiburg: Jochen Schröder
BPR Karl­sruhe: Björn Sieper BPR Tübin­gen: Cord San­tel­mann

Auch an diesem Ver­fahren kön­nen „Erfüller“-Lehrkräfte und „beste Nichterfüller“-Lehrkräfte teil­nehmen.

Voraus­set­zun­gen für L. i. A.:
Die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Höher­grup­pierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fik­tiv­en Probezeit*** auch noch die per­sön­liche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleis­tet haben. Die “besten Nichter­füller” haben eine Wartezeit von 5,5 Jahren.

Das kon­ven­tionelle Beförderungsver­fahren set­zt eine dien­stliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder bess­er voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Auss­chluss. Lehrkräfte, die im Besitz ein­er gülti­gen und ver­gle­ich­baren Dien­st­beurteilung (DB) sind, nehmen automa­tisch am Ver­fahren teil: Die DB darf nicht älter als 3 Jahre sein; das jew­eilige Ende des Beurteilungszeitraums darf bei allen konkur­ri­eren­den Lehrkräften (nur) bis zu 1 Jahr auseinan­der liegen.

Bitte prüfen Sie vor­ab, ob ein Auf­stieg für Sie von Vorteil ist. Ein Auf­stieg nach E 14 bedeutet auch:
- keine stufen­gle­iche Höher­grup­pierung
- Kürzung der Jahres­son­derzahlung von 50% auf 35%
- Ver­rech­nung von bes­timmten möglichen Besitzstän­den
- mögliche Änderun­gen bei der GKV

Mit fre­undlichen Grüßen Ihr AKA PhV BW

ERLÄUTERUNGEN

Arbeit­nehmer — „Erfüller“ — Lehrkräfte
sind Lehrkräfte, die die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Ver­beam­tung erfüllen (vgl. Abschnitt 1 Ent­gel­tord­nung Lehrkräfte im Tar­ifver­trag Ent­gel­tord­nung Lehrkräfte TV EntgO‑L für tar­if­beschäftigte Lehrkräfte inner­halb des Gel­tungs­bere­ichs des Tar­ifver­trags öffentlich­er Dienst – Län­der TV — L).

„beste Nichter­füller“ — Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis
sind Lehrkräfte, mit abgeschlossen­em Lehramtsstudi­um an ein­er wis­senschaftlichen Hochschule, die auf­grund ihres Studi­ums die fach­lichen Voraus­set­zun­gen zum Unter­richt­en in min­destens zwei Fäch­ern haben (vgl. Abschnitt 2 Zif­fer 1 Ent­gel­tord­nung Lehrkräfte im Tar­ifver­trag Ent­gel­tord­nung Lehrkräfte TV EntgO‑L für tar­if­beschäftigte Lehrkräfte inner­halb des Gel­tungs­bere­ichs des Tar­ifver­trags öffentlich­er Dienst – Län­der TV — L).

fik­tive Probezeit

Bei vor 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen „bess­er als befriedi­gend“ ist.

Bei nach 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine „fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung“ „bess­er als befriedi­gend“ ist. Anson­sten 3 Jahre.

Bei nach dem 1.1.2011 ( Ein­führung des Dien­strecht­sre­for­mge­set­zes DRRG) Eingestell­ten dauert sie in der Regel 3 Jahre, min­destens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt wer­den, falls die dien­stliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder bess­er beträgt. Sie kann eben­falls um 1 Jahr verkürzt wer­den, wenn das 2.Staatsexamen min­destens die Note 1,4 beträgt. Bei­de Arten von Verkürzung kön­nen sep­a­rat oder addi­tiv erfol­gen.

Bei nach dem 1.4.2009 (Ein­führung des Beamten­sta­tus­ge­set­zes*) eingestell­ten L. i. A. ist unmit­tel­bar das Ende ihrer „fik­tiv­en Probezeit“ für die Bes­tim­mung ihres „fik­tiv­en Beförderungs­jahrgangs“ maßgebend. Dieser Zeit­punkt legt den fik­tiv­en Jahrgang fest (vgl. Schreiben des KM AZ 14–0311.22/29).

Bei vor dem 1.4.2009 (Ein­führung des Beamten­sta­tus­ge­set­zes*) eingestell­ten L. i. A. wurde ihr fik­tiv­er Anstel­lungs­jahrgang in fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang umbe­nan­nt. Der fik­tive Anstel­lungs­jahrgang war anhand der fik­tiv­en Probezeit bes­timmt wor­den.

Vor­di­en­stzeit­en wie z.B. Vertre­tungslehrertätigkeit oder Aus­land­sun­ter­richt kön­nen einen früheren fik­tiv­en Beförderungs­jahrgang bewirken, sofern sie nicht bere­its für eine verkürzte
Probezeit berück­sichtigt wur­den.

* Ab 1.4.2009 ent­fiel für Beamtin­nen und Beamte die sog. Anstel­lung (nach Beste­hen ihrer Probezeit). Damit war die Grund­lage für den Begriff Anstel­lungs­jahrgang nicht mehr gegeben. Der Begriff Anstel­lungs­jahrgang wurde for­t­an durch den Begriff Beförderungs­jahrgang erset­zt.

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