AKA-Info 7/2016: Beförderung / Aufstieg

14. Dezember 2016

  • Bitte prüfen Sie: Ist ein Aufstieg für Sie von Vorteil? Keine stufengleiche Höhergruppierung!

  • Jahressonderzahlungsänderung! Verrechnung von bestimmten Besitzständen bei Aufstieg! GKV-Änderung?

 Info Nr. 7 / 2016
Dezem­ber 2016

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

nach derzeit­igem Stand kön­nen im Früh­jahr 2017, also zum 1.Mai 2017, 373 Stellen über das A‑14 Auss­chrei­bungsver­fahren (für “Erfüller”- L.i.A. u. “beste Nichterfüller”-L.i.A., also Auf­stieg nach E 14) vergeben wer­den. Diese verteilen sich wie fol­gt auf die vier Regierung­sprä­si­di­en:

Regierung­sprä­sid­i­um Stuttgart: 142 Stellen

Regierung­sprä­sid­i­um Karl­sruhe: 94 Stellen

Regierung­sprä­sid­i­um Freiburg: 73 Stellen

Regierung­sprä­sid­i­um Tübin­gen: 64 Stellen

Ein­heitliche Fris­ten und Ter­mine für das Auss­chrei­bungsver­fahren 2017 für alle vier Regierung­sprä­si­di­en kön­nen unter www.befoerderungsverfahren.lobw.de abgerufen wer­den.

Die Stellen wer­den zum 13. Jan­u­ar 2017 eingestellt (Beginn der Bewer­bungs­frist). Die Bewer­bungs­frist endet für die Lehrkräfte am 3. Feb­ru­ar 2017 (Ende der Bewer­bungs­frist).

“Erfüller” — L. i. A. und “beste Nichter­füller” — L. i. A. kön­nen sich, wie Stu­di­en­rätin­nen und Stu­di­en­räte, auf aus­geschriebene Stellen auch außer­halb des Regierungs­bezirkes bewer­ben, in dem sie unter­richt­en (Voraus­set­zun­gen: siehe weit­er unten).

Ein Bewerber/ eine Bewer­berin in Teilzeit wird im Ver­fahren wie eine Vol­lzeitlehrkraft behan­delt.

Die Bewer­bungs­ge­spräche find­en vom 3.2. — 10.3.2017 an den Schulen statt. Nach dem neuen Lan­des­per­son­alvertre­tungs­ge­setz § 68a hat der Bezirksper­son­al­rat ein Teil­nah­merecht an diesen Gesprächen. Dieses Teil­nah­merecht kann auch an die Örtl. Per­son­al­räte delegiert wer­den. Wie dies im RP gehand­habt wird, in welchem die Stelle aus­geschrieben ist, kön­nen Sie den BPR-Infos ent­nehmen oder von einem BPR-Mit­glied im zuständi­gen RP erfahren.

Wie bish­er beträgt das Ver­hält­nis der Stellen im kon­ven­tionellen A 14 — / E 14 — Beförderungs- bzw. Höher­grup­pierungsver­fahren 50 : 50.Im kon­ven­tionellen A 14 — / E 14 — Beförderungs-bzw. Höher­grup­pierungsver­fahren wurde im Jahr 2016 der (fik­tive) Beförderungs­jahrgang 2005 geöffnet. Genauere Infor­ma­tio­nen, auch zu den Beförderungs­jahrgän­gen im kom­menden Mai-Ver­fahren, kön­nen Sie über die Vor­sitzen­den der Bezirksper­son­al­räte erhal­ten:

BPR Stuttgart: Liane Voß

BPR Freiburg: Jochen Schröder

BPR Karl­sruhe: Björn Sieper

BPR Tübin­gen: Cord San­tel­mann

An diesem Ver­fahren kön­nen fol­gende L. i. A. teil­nehmen:

- wie bish­er: L. i. A., die die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllen (“Erfüller”), also der Fall­gruppe 2.1. nach den E.R.L. bzw. der Fall­gruppe nach Abschnitt 1 Zif­fer 1 TV EntgO‑L ange­hören.

- neu: L. i. A., denen im Ver­gle­ich zu den “Erfüllern” nur das Ref­er­en­dari­at fehlt (“beste Nichter­füller”, E.R.L. 3.4.1. bzw. Abschnitt 2 Zif­fer 1 TV EntgO‑L)

Bei der Berech­nung des “fik­tiv­en Beförderungs­jahrgangs” ist zu beacht­en:

  • Vor der Ein­führung des Beamten­sta­tus­ge­setz (gültig ab 1.4.2009) wurde für die soge­nan­nten “Erfüller” ihr fik­tiv­er “Anstel­lungs­jahrgang” anhand ihrer fik­tiv­en Probezeit bes­timmt. Mit Weg­fall der Anstel­lung und damit des Anstel­lungs­jahrgangs nach dem Beamten­sta­tus­ge­setz wurde bei diesen “Alt­fällen” der fik­tive Anstel­lungs­jahrgang in “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang” umbe­nan­nt.
  • Bei nach dem 1.4.2009 eingestell­ten L.i.A., bei denen noch nicht die “fik­tive Anstel­lung” fest­gestellt wurde, ist unmit­tel­bar das Ende ihrer “fik­tiv­en Probezeit” maßgebend. Daraus leit­et sich dann der­er “fik­tiv­er Beförderungs­jahrgang” ab (vgl. Schreiben des KM AZ 14–0311.22/29)
  • Die “fik­tive Probezeit” bei unbe­fris­tet Eingestell­ten bes­timmt sich wie fol­gt:
    Bei vor 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen “bess­er als befriedi­gend” ist.
    Bei nach 2004 Eingestell­ten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine “fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung” “bess­er als befriedi­gend” ist. Anson­sten 3 Jahre.
    Bei nach dem 1.1.2011 ( Ein­führung des DRRG) Eingestell­ten dauert sie in der Regel 3 Jahre, min­destens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt wer­den, falls die dien­stliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder bess­er beträgt. Sie kann eben­falls um 1 Jahr verkürzt wer­den, wenn das 2.Staatsexamen min­destens die Note 1,4 beträgt. Bei­de Arten von Verkürzung kön­nen sep­a­rat oder addi­tiv erfol­gen.

Vor­di­en­stzeit­en wie z.B. Vertre­tungslehrertätigkeit oder Aus­land­sun­ter­richt kön­nen einen früheren fik­tiv­en Beförderungs­jahrgang bewirken, sofern sie nicht bere­its für eine verkürzte Probezeit ver­rech­net wur­den.

Die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Höher­grup­pierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn “Erfüller” nach Ablauf ihrer fik­tiv­en Probezeit auch noch die per­sön­liche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleis­tet haben. Die “besten Nichter­füller” haben eine Wartezeit von 5,5 Jahren.

Das kon­ven­tionelle Beförderungsver­fahren set­zt eine dien­stliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder bess­er voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Auss­chluss. Lehrkräfte, die im Besitz ein­er gülti­gen u. ver­gle­ich­baren Dien­st­beurteilung (DB) sind, nehmen automa­tisch am Ver­fahren teil. Die DB darf nicht älter als 3 Jahre sein; das jew­eilige Ende des Beurteilungszeitraums darf bei allen konkur­ri­eren­den Lehrkräften (nur) bis zu 1 Jahr auseinan­der liegen.

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