AKA-Info 6/2021: Kinderbetreuung während der Corona-Krise – INFOS zur Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz i. V. m. aktuellen Corona-Sonderregelungen

13. Mai 2021

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis,

coronabedingt stellt sich wiederholt die Frage nach der Betreuung eines bzw. mehrerer Kinder, z. B. weil eine Betreuungseinrichtung geschlossen hat oder nicht betreten werden darf. In unserem AKAInfo Nr. 5 /2021 legen wir die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und auch die neuesten Voraussetzungen gemäß dem 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021 dar. Es gibt aber auch, falls pandemiebedingt Kinder betreut werden müssen (Details: siehe unten), die Möglichkeit, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend zu machen. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und einer Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist ausgeschlossen.

Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zeitlicher und finanzieller Umfang:

Gemeinsam betreuende Eltern: bis zu 10 Wochen (unabhängig von der Zahl der Kinder) pro Jahr *
Alleinerziehende: bis zu 20 Wochen (unabhängig von der Zahl der Kinder) pro Jahr *
Die Entschädigung umfasst 67 % des entstandenen Verdienstausfalls, maximal 2.016 € für einen Monat.
Der Antrag auf Entschädigung nach § 56 (1a) IfSG wird beim „eigenen“ personalführenden RP gestellt über www.isfgonline.de.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigungnach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
Die L. i. A. muss / müssen aus einem der u. g. Gründe das Kind selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
Die L. i. A. hat / haben nicht die Möglichkeit, eine alternative zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen.

Notwendige Gründe für einen Anspruch auf Entschädigungnach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Behördliche Schließung der Betreuungseinrichtungen
Betretungsverbot der Betreuungseinrichtungen, auch wg. Absonderung
Aus Gründen des Infektionsschutzes von Behörden angeordnete oder verlängerte Schuloder Betriebsferien
Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule
Befristet von 28.03. bis 30.06.2021: Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot
Befristet von 28.03. bis 30.06.2021: Behördliche Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen

Für reguläre Schulbzw. KitaFerien besteht kein Anspruch.

*pro Jahr bedeutet:
Der Jahreszeitraum beginnt zum 28.03.2020. Damit entsteht der Anspruch auf Entschädigung mit Beginn des 28.03.2021 neu. Eine Übertragungsmöglichkeit von Tagen aus dem alten Gewährungszeitraum besteht nicht.
Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Wenn der Deutsche Bundestag nicht bis Juni 2021 das (Fort)bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG feststellt (spätestens 3 Monate nach dem letztmaligen Feststellen im Bundestag am 04.03.2021), so laufen die Regelungen aus.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

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