AKA-Info 6/2021: Kinderbetreuung während der Corona-Krise — INFOS zur Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz i. V. m. aktuellen Corona-Sonderregelungen

13. Mai 2021

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis,

coro­n­abe­d­ingt stellt sich wieder­holt die Frage nach der Betreu­ung eines bzw. mehrerer Kinder, z. B. weil eine Betreu­ung­sein­rich­tung geschlossen hat oder nicht betreten wer­den darf. In unserem AKA-Info Nr. 5 /2021 leg­en wir die Voraus­set­zun­gen für den Anspruch auf Kinderkranken­geld nach § 45 SGB V und auch die neuesten Voraus­set­zun­gen gemäß dem 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite vom 22.04.2021 dar. Es gibt aber auch, falls pan­demiebe­d­ingt Kinder betreut wer­den müssen (Details: siehe unten), die Möglichkeit, einen Anspruch auf Entschädi­gung nach § 56 Abs. 1a Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG) geltend zu machen. Ein gle­ichzeit­iger Bezug von Kinderkranken­geld nach § 45 SGB V und ein­er Entschädi­gungszahlung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist aus­geschlossen.

Entschädi­gung nach § 56 Abs. 1a IfSG - zeitlich­er und finanzieller Umfang:

Gemein­sam betreuende Eltern: bis zu 10 Wochen (unab­hängig von der Zahl der Kinder) pro Jahr *
Allein­erziehende: bis zu 20 Wochen (unab­hängig von der Zahl der Kinder) pro Jahr *
Die Entschädi­gung umfasst 67 % des ent­stande­nen Ver­di­en­staus­falls, max­i­mal 2.016 € für einen Monat.
Der Antrag auf Entschädi­gung nach § 56 (1a) IfSG wird beim „eige­nen“ per­son­alführen­den RP gestellt über www.isfg-online.de.

Voraus­set­zun­gen für einen Anspruch auf Entschädi­gungnach § 56 Abs. 1a Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG):

Das Kind hat das 12. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det oder ist behin­dert und auf Hil­fe angewiesen.
Die L. i. A. muss / müssen aus einem der u. g. Gründe das Kind selb­st beauf­sichti­gen, betreuen oder pfle­gen.
Die L. i. A. hat / haben nicht die Möglichkeit, eine alter­na­tive zumut­bare Betreu­ung des Kindes herzustellen.

Notwendi­ge Gründe für einen Anspruch auf Entschädi­gungnach § 56 Abs. 1a Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG):

Behördliche Schließung der Betreu­ung­sein­rich­tun­gen
Betre­tungsver­bot der Betreu­ung­sein­rich­tun­gen, auch wg. Abson­derung
Aus Grün­den des Infek­tion­ss­chutzes von Behör­den ange­ord­nete oder ver­längerte Schul-oder Betrieb­s­fe­rien
Aufhe­bung der Präsen­zpflicht in der Schule
Befris­tet von 28.03. bis 30.06.2021: Ein­schränkung des Zugangs zum Kinder­be­treu­ungsange­bot
Befris­tet von 28.03. bis 30.06.2021: Behördliche Empfehlung, vom Besuch der Ein­rich­tung abzuse­hen

Für reg­uläre Schul-bzw. Kita-Ferien beste­ht kein Anspruch.

*pro Jahr bedeutet:
Der Jahreszeitraum begin­nt zum 28.03.2020. Damit entste­ht der Anspruch auf Entschädi­gung mit Beginn des 28.03.2021 neu. Eine Über­tra­gungsmöglichkeit von Tagen aus dem alten Gewährungszeitraum beste­ht nicht.
Die Geset­zes­regelung über die Entschädi­gung gilt, sofern der Deutsche Bun­destag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG eine epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite fest­gestellt hat. Wenn der Deutsche Bun­destag nicht bis Juni 2021 das (Fort-)-beste­hen ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite nach § 5 IfSG fest­stellt (spätestens 3 Monate nach dem let­zt­ma­li­gen Fest­stellen im Bun­destag am 04.03.2021), so laufen die Regelun­gen aus.

Mit fre­undlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

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