Mehr Gleichberechtigung durch ChancenG?

27. Mai 2020

Die tat­säch­liche Durch­set­zung der Gle­ich­berech­ti­gung von Män­nern und Frauen wird im Grundge­setz zurecht gefordert. Das Chan­cen­gle­ich­heits­ge­setz (Chan­cenG) soll Gle­ich­berech­ti­gung im öffentlichen Dienst durch­set­zen helfen. Die Schulen wer­den – so die Erfahrun­gen der let­zten Jahre – aber mit den prak­tis­chen Fol­gen alleine gelassen. 

Bei der Eval­u­a­tion des Geset­zes, die für das Früh­jahr 2020 vorge­se­hen ist und 2021 abgeschlossen sein soll, müsste ggf. schon der Titel auf den Prüf­s­tand: Geht es um Chan­cen­gle­ich­heit? Geht um Gle­ich­berech­ti­gung? Das ist nicht das­selbe. Quan­ti­ta­tive Gle­ich­berech­ti­gung kön­nte man ganz konkret fassen: Gle­ich­es Geld für gle­iche Arbeit – also kön­nte damit auch die Fes­tle­gung von teil­baren Auf­gaben durch den Dien­s­ther­rn gemeint sein. Quan­ti­ta­tive Gle­ich­berech­ti­gung kön­nte auch Quoten meinen. Diese sieht das Chan­cenG vor. Wenn man der Logik ein­er Quote aber kon­se­quent fol­gen würde, kön­nte über die Ziel­größe von 50 Prozent Frauen in Führungspo­si­tio­nen das let­zte Wort nicht gesprochen sein. Oder man müsste umgekehrt dafür Sorge tra­gen, dass sich wieder mehr Män­ner dem Lehramt zuwen­den. Ist eine Quote – und wenn ja, welche – der Weg zu mehr Frauen in Führung? Qual­i­ta­tive Gle­ich­berech­ti­gung ver­sucht der Dien­s­therr ver­stärkt zu erre­ichen. Wie ste­ht es aber um unsere Kul­tur der Anerken­nung und Teil­habe? 

Schule ist ein Mikrokos­mos gesellschaftlich­er Verän­derun­gen. Lehrkräfte sind auch Rol­len­vor­bilder und Wertev­er­mit­tler. Fra­gen der Gle­ich­berech­ti­gung reichen weit über beruf­spoli­tis­che Fra­gen hin­aus direkt in unser Kerngeschäft (Persönlichkeits-)Bildung hinein. 

Als Ver­band wollen wir von unseren Kol­legin­nen und Kol­le­gen wis­sen, wie sie die Gle­ich­berech­ti­gung in unseren Kol­legien wahrnehmen. Außer­dem wollen wir uns über­legen, was aus unser­er Sicht wie vom Dien­s­ther­rn geregelt sein müsste. Dazu bedarf es ein­er Diskus­sion in unseren eige­nen Rei­hen.

Wer ist an der Schule für Fra­gen der Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern zuständig? Diese Auf­gabe wird laut Lan­des­per­son­alvertre­tungs­ge­setz (LPVG) der Per­son­alver­samm­lung (§52 Abs. 2) sowie dem Per­son­al­rat (§70 Abs. 1, Nr. 10) zugewiesen. Ins­beson­dere aber ist nach dem Chan­cen­gle­ich­heits­ge­setz in jed­er Dien­st­stelle mit 50 und mehr Beschäftigten eine Beauf­tragte für Chan­cen­gle­ich­heit (BfC) und ihre Stel­lvertreterin nach vorheriger Wahl durch die Schulleitung zu bestellen. Die genauen Rah­menbe­din­gun­gen für die Wahl sind in ein­er eige­nen Wahlord­nung geregelt. Bei Dien­st­stellen mit weniger als 50 Beschäftigten ist von der Schulleitung eine Ansprech­part­ner­in für Chan­cen­gle­ich­heit zu bestellen. Eine Wahl find­et hier nicht statt.

Die Amt­szeit für die BfC beträgt fünf Jahre. Dann ist eine Neuwahl erforder­lich. An den meis­ten Gym­nasien im Land wird/wurde zum Ende des Schul­jahres 2020/21 gewählt. Der PhV BW grat­uliert allen neu- und wiedergewählten Beauf­tragten für Chan­cen­gle­ich­heit zu ihrem Amt und wün­schen ihnen viel Erfolg bei der Wahrnehmung ihrer ver­ant­wor­tungsvollen Auf­gabe!

BfC oder AfC? Bei der Berech­nung der Beschäftigten­zahl wer­den die Lehrkräfte aller Geschlechter berück­sichtigt. Im Unter­schied zu Per­son­al­ratswahlen zählen Ref­er­en­darin­nen und Ref­er­en­dare an den Schulen nicht mit. Eben­so wer­den vol­lab­ge­ord­nete Lehrkräfte an ihrer Stamm­schule nicht mit­gezählt. Per­so­n­en mit ein­er Teilabor­d­nung wer­den nur an der Schule als Beschäftigte gezählt, an der sie mit dem über­wiegen­den Anteil ihres Dep­u­tats tätig sind.

Das führt dazu, dass kleinere Gym­nasien unter der erforder­lichen Zahl von 50 Beschäftigten bleiben und damit keine eigene BfC wählen dür­fen. In diesen Schulen mit weniger als 50 Beschäftigten ist eine AfC zu bestellen.

Clau­dia Grimm (Ref­er­entin)

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