Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten

21. November 2005

15. Novem­ber 2005
Az 046/2 AKA-13–05

Beförderungs- (Auf­stiegs-) Möglichkeit­en
für Lehrkräfte i. A. im Rah­men des
Auss­chrei­bungsver­fahrens nach A 14 (BAT I b)

Im Kalen­der­jahr 2006 sind 70 % der möglichen Beförderun­gen nach A 14 (bei L.i.A.: Höher­grup­pierung nach BAT I b) dem Auss­chrei­bungsver­fahren zuge­ord­net (s. VwV v. 14. Juli 2004, AZ: 14–0311.23/363, K. u. U. Nr. 14 – 15 2004, S. 239). Auf die von den Schulen aus­geschriebe­nen Stellen kön­nen sich auch angestellte Kol­legin­nen und Kol­le­gen bewer­ben. Sie müssen die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllen, d. h. sie müssen der Fall­gruppe 2.1 der ERL (BAT II a) ange­hören. Für diese so genan­nten „Erfüller“ muss zunächst der fik­tive Anstel­lung­ster­min anhand ihrer fik­tiv­en Probezeit bes­timmt wer­den – ana­log zum Anstel­lung­ster­min für Beamte (vgl. VwV AZ: 14–0343.81/171):

1. Für „Alt­fälle“ (Lehrkräfte, die seit Herb­st 03 oder länger unbe­fris­tet eingestellt und tätig sind) gilt:

  • Wenn das 2. Staat­sex­a­m­en „bess­er als befriedi­gend“ abgeschlossen wurde, wird eine „fik­tive Probezeit“ von einein­halb Jahren (ab unbe­fris­teter Ein­stel­lung) angerech­net.
  • Wenn das 2. Staat­sex­a­m­en „befriedi­gend“ oder schlechter abgeschlossen wurde, wird eine „fik­tive Probezeit“ von drei Jahren angerech­net.

2. Für Neue­in­stel­lun­gen (unbe­fris­tet nach Herb­st 03 oder später), wird kün­ftig eine „fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung“ nötig. Diese wird vom Schulleit­er auf dem dem Erlass beige­fügten Vor­druck ver­merkt und dem Regierung­sprä­sid­i­um über­sandt. Die betrof­fene Lehrkraft erhält eine Durch­schrift. Sie kann die Bewährungs­fest­stel­lung auch ablehnen.
Dabei gilt:

  • Bei ein­er Bewährungs­fest­stel­lung von „bess­er als befriedi­gend“ wird eine Probezeit von einein­halb Jahren ange­set­zt.
  • Bei ein­er Bewährungs­fest­stel­lung von „nicht bess­er als befriedi­gend“ dauert die Probezeit drei Jahre.

    (Achtung: Die hal­b­jährige Probezeit gemäß BAT ist davon unberührt.)

Die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Höher­grup­pierung nach BAT I b sind erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fik­tiv­en Probezeit auch die beamten­rechtlichen Wartezeit­en (1,5 Jahre) zum Beförderung­ster­min abgeleis­tet haben. Wenn die 1,5 Jahre beamten­rechtlichen Wartezeit­en nicht erfüllt sind, kön­nte die Lehrkraft zwar ihre Auf­gabe antreten, würde aber erst nach Ablauf der einein­hal­b­jähri­gen Wartezeit höher­grup­piert.

Im Regierungs­bezirk Karl­sruhe ist das Ver­fahren schon ange­laufen.
Die Bewer­bungs­frist endet dort am 30. Novem­ber 2005.

In den übri­gen Regierungs­bezirken startet das Ver­fahren später – im Regierungs­bezirk Stuttgart im Dezem­ber 2005.

Infor­ma­tio­nen zum Bewer­bungsver­fahren und die Liste der aus­geschriebe­nen Stellen find­en Sie im Inter­net unter www.rp.baden-wuerttemberg.de
Dort find­en Sie jet­zt die Home­page des Ober­schu­lamts unter Abteilung 7 (Gym­nasien).

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