Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten

21. November 2005

15. November 2005
Az 046/2 AKA-13-05

Beförderungs- (Aufstiegs-) Möglichkeiten
für Lehrkräfte i. A. im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens nach A 14 (BAT I b)

Im Kalenderjahr 2006 sind 70 % der möglichen Beförderungen nach A 14 (bei L.i.A.: Höhergruppierung nach BAT I b) dem Ausschreibungsverfahren zugeordnet (s. VwV v. 14. Juli 2004, AZ: 14-0311.23/363, K. u. U. Nr. 14 – 15 2004, S. 239). Auf die von den Schulen ausgeschriebenen Stellen können sich auch angestellte Kolleginnen und Kollegen bewerben. Sie müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, d. h. sie müssen der Fallgruppe 2.1 der ERL (BAT II a) angehören. Für diese so genannten „Erfüller“ muss zunächst der fiktive Anstellungstermin anhand ihrer fiktiven Probezeit bestimmt werden – analog zum Anstellungstermin für Beamte (vgl. VwV AZ: 14–0343.81/171):

1. Für „Altfälle“ (Lehrkräfte, die seit Herbst 03 oder länger unbefristet eingestellt und tätig sind) gilt:

  • Wenn das 2. Staatsexamen „besser als befriedigend“ abgeschlossen wurde, wird eine „fiktive Probezeit“ von eineinhalb Jahren (ab unbefristeter Einstellung) angerechnet.
  • Wenn das 2. Staatsexamen „befriedigend“ oder schlechter abgeschlossen wurde, wird eine „fiktive Probezeit“ von drei Jahren angerechnet.

2. Für Neueinstellungen (unbefristet nach Herbst 03 oder später), wird künftig eine „fiktive Bewährungsfeststellung“ nötig. Diese wird vom Schulleiter auf dem dem Erlass beigefügten Vordruck vermerkt und dem Regierungspräsidium übersandt. Die betroffene Lehrkraft erhält eine Durchschrift. Sie kann die Bewährungsfeststellung auch ablehnen.
Dabei gilt:

  • Bei einer Bewährungsfeststellung von „besser als befriedigend“ wird eine Probezeit von eineinhalb Jahren angesetzt.
  • Bei einer Bewährungsfeststellung von „nicht besser als befriedigend“ dauert die Probezeit drei Jahre.

    (Achtung: Die halbjährige Probezeit gemäß BAT ist davon unberührt.)

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach BAT I b sind erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit auch die beamtenrechtlichen Wartezeiten (1,5 Jahre) zum Beförderungstermin abgeleistet haben. Wenn die 1,5 Jahre beamtenrechtlichen Wartezeiten nicht erfüllt sind, könnte die Lehrkraft zwar ihre Aufgabe antreten, würde aber erst nach Ablauf der eineinhalbjährigen Wartezeit höhergruppiert.

Im Regierungsbezirk Karlsruhe ist das Verfahren schon angelaufen.
Die Bewerbungsfrist endet dort am 30. November 2005.

In den übrigen Regierungsbezirken startet das Verfahren später – im Regierungsbezirk Stuttgart im Dezember 2005.

Informationen zum Bewerbungsverfahren und die Liste der ausgeschriebenen Stellen finden Sie im Internet unter www.rp.baden-wuerttemberg.de
Dort finden Sie jetzt die Homepage des Oberschulamts unter Abteilung 7 (Gymnasien).

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