Probezeit

21. November 2006

Oktober 2006
Info Nr. 10/2006

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die neu eingestellten Lehrkräfte sind wieder von der Probezeit betroffen. Da diese Personengruppe jedes Jahr wechselt, wiederholen und aktualisieren wir unsere Information zur Probezeit, damit Sie sich besser zurechtfinden:

Zweck der Probezeit

Feststellung der Bewährung im Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit unterscheidet sich je nach Beschäftigungsart; zu unterscheiden sind:

  1. Sog. „Vertretungslehrkräfte“ (VL) mit befristetem Vertrag : Dauer: in der Regel 4 Wochen.
  2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag (LiA,unb.): Dauer: 6 Monate.
  3. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit Übernahmezusage ins Beamtenverhältnis
    (LiA,Übn.): Dauer: 6 Monate
    (z.B. Sondereinstellungen verschiedener Art).

Probezeitverlängerung

Die Probezeit verlängert sich automatisch um die Fehltage während der Probezeit (10 Tage sind unschädlich).

Unterrichtsbesuche (Zwischen Herbst- und Weihnachtsferien)

Grundsätzlich werden Unterrichtsbesuche (UB) zur Probezeit für Angestellte und Beamte auf die gleiche Weise durchgeführt.

Seit dem 1.11.2005 ist die Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ in der Fassung vom 01.08.2005 (AZ: 14 – 0300.41/265) für diese Unterrichtsbesuche maßgeblich (veröffentlicht in K. u. U., Nr. 14-15 , S. 111).

  1. VL: Entsprechend der bisherigen Praxis sind UB durch den Schulleiter möglich.
  2. LiA, unb.: UB durch den Schulleiter (SL), in der Regel unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) die Bildung des maßgebenden Gesamturteils vorbehalten, wenn hierfür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht. Weitere unangekündigte und benotete UB durch Fachberater sind in diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fragen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorgehensweisen).
  3. LiA, Übn.: UB grundsätzlich wie bei LiA, unb.

Bestehen der Probezeit

Zum Bestehen der Probezeit muss die Bewährung festgestellt sein. Diese liegt vor, wenn alle Beurteilungen „mindestens 4“ sind. Es kommt auch auf die verbalen Formulierungen in der Beurteilung an. Die Vergabe halber Noten ist nach der VwV Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. In letzter Zeit wurde es üblich, dass von einer SL-Beurteilung mit der Note 3 an Unterrichtsbesuche durch Fachberater des Regierungspräsidiums erfolgen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern.

Ihr AKA PhV BW

* Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Länder (TV-L) existiert bis jetzt als Entwurf. Ob sich noch Änderungen ergeben ist offen. Vermutlich werden aber die dargestellten Regelungen so beschlossen.

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