Informationen zur Altersteilzeit für unbefristet eingestellte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

21. November 2009

Info Nr. 7 / 2009
Juli 2009

Infor­ma­tio­nen zur Alter­steilzeit für unbe­fris­tet eingestellte Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

Sie kön­nen nur noch bis Ende des Kalen­der­jahres 2009 mit Alter­steilzeit begin­nen (Tar­ifver­trag Alter­steilzeit § 2.4.2.). Sie müssen Ihren Antrag auf Alter­steilzeit min­destens drei Monate vor Beginn des Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es bei Ihrem Regierung­sprä­sid­i­um stellen und eine Bescheini­gung der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund und der VBL über den früh­est­möglichen Ter­min Ihres Bezugs ein­er Rente ohne Abschläge bei­le­gen; von der Drei­monats­frist für die Antragsstel­lung kann in gegen­seit­igem Ein­vernehmen abgewichen
wer­den.

Aus organ­isatorischen Grün­den ist ein Beginn des Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es im laufend­en Schul­jahr 2009/2010 (let­zte Möglichkeit: 1. 12. 2009) nur im so genan­nten Block­mod­ell möglich. D. h., Sie arbeit­en in der ersten Hälfte der Laufzeit Ihres Alter­steilzeitar­beitsver­trags mit dem Dep­u­tat, mit dem Sie während der 24 Monate vor Beginn Ihrer Alter­steilzeit durch­schnit­tlich beschäftigt waren (so genan­nte Arbeit­sphase). In der zweit­en Hälfte der Laufzeit Ihres Alter­steilzeitar­beitsver­trags arbeit­en Sie nicht (so genan­nte Freis­tel­lungsphase). Die Freis­tel­lungsphase sollte am 1.8. oder am 1.2., d. h. am Anfang oder in der Mitte des Schul­jahres begin­nen. Das Alter­steilzeitar­beitsver­hält­nis endet unmit­tel­bar vor dem früh­est­möglichen Bezug ein­er Alter­srente ohne Abschläge. Das Ende des Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es kann — unter Inkauf­nahme von Abschlä­gen — früher vere­in­bart wer­den.

Während der Alter­steilzeit kön­nen Sie, wenn Sie die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Ver­beam­tung erfüllen (als so genan­nter “Erfüller”), an den Beförderungsver­fahren für Beamte teil­nehmen. In Ihrem Arbeitsver­trag muss unter dem Stich­wort “Ein­grup­pierungsrichtlin­ien des Finanzmin­is­teri­ums Baden-Würt­tem­berg”, abgekürzt “E.R.L.”, die Zif­fer­n­folge 2.1. ver­merkt sein.

Für die Teil­nahme am A 14 — Auss­chrei­bungsver­fahren muss die so genan­nte fik­tive Probezeit abge­laufen sein (vgl. VwV AZ: 14–0343.81/171); für die Teil­nahme am kon­ven­tionellen A 14 — Ver­fahren (“Stufen­ver­fahren”) wer­den die Lehrkräfte i. A. dem ihnen entsprechen­den Beamten­jahrgang im “Trep­pchen­mod­ell” zuge­ord­net.

Zur Erin­nerung: Bei vor 2004 (seit Herb­st 03 oder länger) unbe­fris­tet Eingestell­ten beträgt die fik­tive Probezeit 1,5 Jahre, wenn das 2. Staat­sex­a­m­en “bess­er als befriedi­gend” ist. Bei den ab 2004 (oder später) unbe­fris­tet Eingestell­ten beträgt die fik­tive Probezeit 1,5 Jahre, wenn eine “fik­tive Bewährungs­fest­stel­lung” “bess­er als befriedi­gend” ist. Anson­sten gilt eine fik­tive Probezeit von 3 Jahren.

Voraus­set­zun­gen für die Beantra­gung eines Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es sind:
— Vol­len­dung des 55. Leben­s­jahres
— Min­destens 5 Jahre in einem BAT- bzw. TV‑L — Arbeitsver­hält­nis beschäftigt, davon 1080 Kalen­dertage ver­sicherungspflichtig nach dem Drit­ten Buch Sozialge­set­zbuch

Bitte prüfen Sie auch: Sind ca. 83 % fik­tives Net­to­ge­halt (bezo­gen auf Ihr vorheriges Gehalt*) aus Ihrer per­sön­lichen Sicht aus­re­ichend hoch?
* als Ihre indi­vidu­elle Berech­nungs­grund­lage mit 100 % ange­set­zt

Während Ihres Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es erar­beit­en Sie ca. 90 % der Rente­nansprüche, die Sie erar­beit­et hät­ten, wenn Sie mit dem Dep­u­tat (Durch­schnittswert der let­zten 24 Monate, s. Vorder­seite), das Sie vor Beginn Ihres Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es hat­ten, weit­er gear­beit­et hät­ten.

Mit fre­undlichen Grüßen,

Ihr A K A PhV BW

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Ihr A K A Arbeit­skreis Angestellte des PhV BW
PhV BW www.phv-bw.de

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