Informationen zur Altersteilzeit für unbefristet eingestellte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

21. November 2009

Info Nr. 7 / 2009
Juli 2009

Informationen zur Altersteilzeit für unbefristet eingestellte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Sie können nur noch bis Ende des Kalenderjahres 2009 mit Altersteilzeit beginnen (Tarifvertrag Altersteilzeit § 2.4.2.). Sie müssen Ihren Antrag auf Altersteilzeit mindestens drei Monate vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Ihrem Regierungspräsidium stellen und eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der VBL über den frühestmöglichen Termin Ihres Bezugs einer Rente ohne Abschläge beilegen; von der Dreimonatsfrist für die Antragsstellung kann in gegenseitigem Einvernehmen abgewichen
werden.

Aus organisatorischen Gründen ist ein Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im laufenden Schuljahr 2009/2010 (letzte Möglichkeit: 1. 12. 2009) nur im so genannten Blockmodell möglich. D. h., Sie arbeiten in der ersten Hälfte der Laufzeit Ihres Altersteilzeitarbeitsvertrags mit dem Deputat, mit dem Sie während der 24 Monate vor Beginn Ihrer Altersteilzeit durchschnittlich beschäftigt waren (so genannte Arbeitsphase). In der zweiten Hälfte der Laufzeit Ihres Altersteilzeitarbeitsvertrags arbeiten Sie nicht (so genannte Freistellungsphase). Die Freistellungsphase sollte am 1.8. oder am 1.2., d. h. am Anfang oder in der Mitte des Schuljahres beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unmittelbar vor dem frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Abschläge. Das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann – unter Inkaufnahme von Abschlägen – früher vereinbart werden.

Während der Altersteilzeit können Sie, wenn Sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen (als so genannter „Erfüller“), an den Beförderungsverfahren für Beamte teilnehmen. In Ihrem Arbeitsvertrag muss unter dem Stichwort „Eingruppierungsrichtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg“, abgekürzt „E.R.L.“, die Ziffernfolge 2.1. vermerkt sein.

Für die Teilnahme am A 14 – Ausschreibungsverfahren muss die so genannte fiktive Probezeit abgelaufen sein (vgl. VwV AZ: 14-0343.81/171); für die Teilnahme am konventionellen A 14 – Verfahren („Stufenverfahren“) werden die Lehrkräfte i. A. dem ihnen entsprechenden Beamtenjahrgang im „Treppchenmodell“ zugeordnet.

Zur Erinnerung: Bei vor 2004 (seit Herbst 03 oder länger) unbefristet Eingestellten beträgt die fiktive Probezeit 1,5 Jahre, wenn das 2. Staatsexamen „besser als befriedigend“ ist. Bei den ab 2004 (oder später) unbefristet Eingestellten beträgt die fiktive Probezeit 1,5 Jahre, wenn eine „fiktive Bewährungsfeststellung“ „besser als befriedigend“ ist. Ansonsten gilt eine fiktive Probezeit von 3 Jahren.

Voraussetzungen für die Beantragung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind:
– Vollendung des 55. Lebensjahres
– Mindestens 5 Jahre in einem BAT- bzw. TV-L – Arbeitsverhältnis beschäftigt, davon 1080 Kalendertage versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Bitte prüfen Sie auch: Sind ca. 83 % fiktives Nettogehalt (bezogen auf Ihr vorheriges Gehalt*) aus Ihrer persönlichen Sicht ausreichend hoch?
* als Ihre individuelle Berechnungsgrundlage mit 100 % angesetzt

Während Ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erarbeiten Sie ca. 90 % der Rentenansprüche, die Sie erarbeitet hätten, wenn Sie mit dem Deputat (Durchschnittswert der letzten 24 Monate, s. Vorderseite), das Sie vor Beginn Ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hatten, weiter gearbeitet hätten.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr A K A PhV BW

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!

Ihr A K A Arbeitskreis Angestellte des PhV BW
PhV BW www.phv-bw.de

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