Geänderte rechtliche Regelungen zur Verbeamtungs-Altersgrenze
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
bitte prüfen Sie, ob Sie von den geänderten rechtlichen Regelungen zur Verbeamtungs-Altersgrenze betroffen sind. Ggf. müssten Sie entscheiden, ob Sie persönlich schriftlich auf dem Dienstweg einen Antrag auf Verbeamtung stellen.
Zum 1. Januar 2011 wird die allgemeine Verbeamtungs-Altersgrenze auf 42 Jahre angehoben:
Im September 2009 und im Jahr 2010 unbefristet eingestellte Lehrkräfte im Arbeitnehmer-verhältnis, die zu diesem Zeitpunkt das 40. bzw. 41. Lebensjahr vollendet hatten und im Januar 2011 bzw. bei Antragstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Antrag auf Verbeamtung stellen.
Ab 1. Januar 2011 sind die Regelungen hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze modifiziert:
Bisher konnten in den Fällen, in denen sich wegen Kindererziehung, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und / oder Wehr- bzw. Zivildienstzeiten der Abschluss der Ausbildung oder der Einstellungszeitpunkt verzögert hatte, maximal 5 Jahre (so genannte “Deckelung”) angerechnet werden.
Diese Deckelung entfällt nun: Künftig sind pro betreutem Kind, pflegebedürftigem Angehörigen und für den Wehr- bzw. Zivildienst jeweils maximal 2 Jahre anrechenbar. Bsp.: Für 3 Kinder werden jeweils 2 Jahre, zusammen 6 Jahre, angerechnet. Dadurch wird die Verbeamtungs-Altersgrenze bis zum vollendeten 48. Lebensjahr hinaus geschoben: neue allgemeine Verbeamtungs-Altersgrenze 42 Jahre + 6 Jahre = hinaus geschobene Altersgrenze 48 Jahre.
Folgende so genannte “Vertrauensschutzregelung” ist bis 31. 12. 2011 befristet: Sie können verbeamtet werden, — wenn Sie im Jahr 2009 Ihren Vorbereitungsdienst beendet haben oder sich im Jahr 2009 noch im Vorbereitungsdienst befanden — und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben — und es zwischen Ihrem Studium und Ihrem Vorbereitungsdienst eine verzögernde Pause (z. Bsp. Privatschultätigkeit, Kinderbetreuung, abgeschlossene andere Ausbildung) gab, — d.h. ein vom Land als Dienstherrn begründetes berechtigtes Vertrauen von Ihnen als Bewerberin / Bewerber auf eine Einstellung als Beamtin / Beamter bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs bestand.
Nach Einzelfallprüfung ist auch eine Verbeamtung in folgenden Fällen möglich (§ 48.3. Landeshaushaltsordnung; Dienstrechtsreformgesetz ab 1. Januar 2011): — bei Überschreiten der Altersgrenze von 42 Jahren im Falle eines eindeutigen Mangels an geeigneten jüngeren Bewerbern, d.h. deutlich weniger Bewerbungen als Einstellungsbedarf in einer bestimmten Region oder für eine Fächerkombination (fachspezifischer Mangel) und im Falle eines bei Verbeamtung entstehenden erheblichen Vorteils für das Land Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten — bis zum vollendeten 45. Lebensjahr, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land Baden-Württemberg bedeutet
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