Altersgrenzen

21. November 2010

Info Nr. 10 / 2010
Dezem­ber 2010

Alters­gren­zen

Geän­derte rechtliche Regelun­gen zur Ver­beam­tungs-Alters­gren­ze

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

bitte prüfen Sie, ob Sie von den geän­derten rechtlichen Regelun­gen zur Ver­beam­tungs-Alters­gren­ze betrof­fen sind. Ggf. müssten Sie entschei­den, ob Sie per­sön­lich schriftlich auf dem Dienst­weg einen Antrag auf Ver­beam­tung stellen.

Zum 1. Jan­u­ar 2011 wird die all­ge­meine Ver­beam­tungs-Alters­gren­ze auf 42 Jahre ange­hoben:

Im Sep­tem­ber 2009 und im Jahr 2010 unbe­fris­tet eingestellte Lehrkräfte im Arbeit­nehmer-ver­hält­nis, die zu diesem Zeit­punkt das 40. bzw. 41. Leben­s­jahr vol­len­det hat­ten und im Jan­u­ar 2011 bzw. bei Antrag­stel­lung das 42. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben, kön­nen einen Antrag auf Ver­beam­tung stellen.

Ab 1. Jan­u­ar 2011 sind die Regelun­gen hin­sichtlich des Hin­auss­chiebens der Alters­gren­ze mod­i­fiziert:

Bish­er kon­nten in den Fällen, in denen sich wegen Kinder­erziehung, Betreu­ung pflegebedürftiger Ange­höriger und / oder Wehr- bzw. Zivil­dien­stzeit­en der Abschluss der Aus­bil­dung oder der Ein­stel­lungszeit­punkt verzögert hat­te, max­i­mal 5 Jahre (so genan­nte “Deck­elung”) angerech­net wer­den.

Diese Deck­elung ent­fällt nun: Kün­ftig sind pro betreutem Kind, pflegebedürftigem Ange­höri­gen und für den Wehr- bzw. Zivil­dienst jew­eils max­i­mal 2 Jahre anrechen­bar.
Bsp.: Für 3 Kinder wer­den jew­eils 2 Jahre, zusam­men 6 Jahre, angerech­net. Dadurch wird die Ver­beam­tungs-Alters­gren­ze bis zum vol­len­de­ten 48. Leben­s­jahr hin­aus geschoben: neue all­ge­meine Ver­beam­tungs-Alters­gren­ze 42 Jahre + 6 Jahre = hin­aus geschobene Alters­gren­ze 48 Jahre.

Fol­gende so genan­nte “Ver­trauenss­chutzregelung” ist bis 31. 12. 2011 befris­tet: Sie kön­nen ver­beamtet wer­den,
— wenn Sie im Jahr 2009 Ihren Vor­bere­itungs­di­enst been­det haben oder sich im Jahr 2009 noch im Vor­bere­itungs­di­enst befan­den
— und das 45. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben
— und es zwis­chen Ihrem Studi­um und Ihrem Vor­bere­itungs­di­enst eine verzögernde Pause (z. Bsp. Pri­vatschultätigkeit, Kinder­be­treu­ung, abgeschlossene andere Aus­bil­dung) gab,
— d.h. ein vom Land als Dien­s­ther­rn begrün­detes berechtigtes Ver­trauen von Ihnen als Bewer­berin / Bewer­ber auf eine Ein­stel­lung als Beamtin / Beamter bis zur Vol­len­dung des 45. Leben­s­jahrs bestand.

Nach Einzelfall­prü­fung ist auch eine Ver­beam­tung in fol­gen­den Fällen möglich (§ 48.3. Lan­deshaushalt­sor­d­nung; Dien­strecht­sre­for­mge­setz ab 1. Jan­u­ar 2011):
— bei Über­schre­it­en der Alters­gren­ze von 42 Jahren im Falle eines ein­deuti­gen Man­gels an geeigneten jün­geren Bewer­bern, d.h. deut­lich weniger Bewer­bun­gen als Ein­stel­lungs­be­darf in ein­er bes­timmten Region oder für eine Fächerkom­bi­na­tion (fach­spez­i­fis­ch­er Man­gel)
und im Falle eines bei Ver­beam­tung entste­hen­den erhe­blichen Vorteils für das Land Baden-Würt­tem­berg unter Berück­sich­ti­gung der entste­hen­den Ver­sorgungslas­ten
— bis zum vol­len­de­ten 45. Leben­s­jahr, wenn dadurch eine her­aus­ra­gend qual­i­fizierte Fachkraft gewon­nen wird und dies unter Berück­sich­ti­gung der entste­hen­den Ver­sorgungslas­ten einen erhe­blichen Vorteil für das Land Baden-Würt­tem­berg bedeutet

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