An alle Erfüller und ehemaligen Erfüller!

12. März 2014

Info Nr. 3 / 2014
März 2014

An alle nach dem 1. Jan­u­ar 2011 unbe­fris­tet eingestell­ten “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkräfte!

An alle nach dem 1. Jan­u­ar 2011 ver­beamteten Lehrkräfte, die zunächst unbe­fris­tet als “Erfüller-Arbeit­nehmer­lehrkräfte eingestellt wor­den waren!

“Erfüller” bedeutet: Sie erfüllen die lauf­bah­n­rechtlichen Voraus­set­zun­gen für eine Ver­beam­tung und sind nur aus Alters‑, Gesund­heits- oder haushalt­stech­nis­chen Grün­den nicht ver­beamtet wor­den.

Die Probezeit-Regelun­gen für Beamte sind für Sie rel­e­vant,

  • wenn Sie an einem A 14 — oder einem A 15 — Beförderungsver­fahren teil­nehmen, um bei erfol­gre­ich­er Teil­nahme am Ver­fahren nach E 14 bzw. E 15 höher­grup­piert zu wer­den,
  • falls Sie (später) ver­beamtet wer­den,
  • falls Sie unbe­fris­tet als “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkraft eingestellt wor­den und nach dem 1. Jan­u­ar 2011 ver­beamtet wor­den sind.

Das bedeutet:

  • Alle unbe­fris­tet im Arbeit­nehmerver­hält­nis Eingestell­ten, die später ver­beamtet wer­den, müssen min­destens ein Jahr Probezeit als ver­beamtete Lehrkräfte ableis­ten.
  • Alle unbe­fris­tet eingestell­ten “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkräfte, die an einem A14 — oder einem A 15 — Beförderungsver­fahren teil­nehmen, müssen ihren fik­tiv­en Beförderungs­jahrgang anhand der umseit­ig beschriebe­nen beamten­rechtlichen Vor­gaben bes­tim­men (lassen).
  • Ggf. ist zusät­zlich zu prüfen, ob Vor­di­en­stzeit­en (Zeit­en beru­flich­er Tätigkeit nach dem 2. Staat­sex­a­m­en, aber vor der unbe­fris­teten Ein­stel­lung beim Land BW) bei der Fes­tle­gung des fik­tiv­en Beförderungs­jahrgangs berück­sichtigt wer­den kön­nen (vgl. Lan­des­beamtenge­setz § 19 Absatz 4).

Weit­er unten find­en Sie die beamten­rechtlichen Regelun­gen im Einzel­nen.

Für “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkräfte, die vor dem 1. Jan­u­ar 2011 unbe­fris­tet eingestellt wor­den sind, gel­ten andere Regelun­gen. Diese sind in unserem AKA-Info Nr. 08 /2013 (abruf­bar unter www.phv-bw.de) aufge­führt.

  • Lan­des­beamtenge­setz LBG § 19 Absatz 1: drei Jahre Probezeit für Beamte
  • eben­da, § 19 Absatz 2: Verkürzung um jew­eils ein Jahr möglich
    — bei (a) über­durch­schnit­tlich­er Bewährung in der Probezeit* bzw.
    — bei (b) her­vor­ra­gen­dem 2. Staat­sex­a­m­en**
    — Kumulieren von (a) und (b) möglich
  • Verzögerun­gen im beru­flichen Werde­gang wer­den auf die Probezeit angerech­net (eben­da § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 3 Satz 2)
    — Wehr‑, Zivil­dienst (vgl. Arbeit­splatzschutzge­setz, Sol­daten­ver­sorgungs­ge­setz, Zivil­dien­st­ge­setz)
    — Entwick­lung­shelfer-Tätigkeit (vgl. Entwick­lung­shelfer-Gesetz)
  • Verzögerun­gen kön­nen auf die Probezeit angerech­net wer­den (eben­da § 19 Absatz 3 Satz 2)
    — Betreuung/Pflege von Ange­hörigem
    — Elternzeit, Pflege, Urlaub nach § 72 Absatz1 (in tat­säch­lichem Umfang, höch­stens bis zu 2 Jahre — pro betreuter Per­son)
  • Dien­stzeit­en im öffentlichen Dienst od. Zeit­en, die in einem der Aus­bil­dung entsprechen­den Beruf zurück­gelegt wur­den, kön­nen auf die Probezeit angerech­net wer­den, wenn sie nach ihrer Art und Bedeu­tung Tätigkeit­en in der entsprechen­den Lauf­bahn entsprochen haben (eben­da § 19 Absatz 4).
  • Eben­da § 19 Absatz 5 Satz1: Min­dest­probezeit 6 Monate.
  • Eben­da § 19 Absatz 5 Satz 2.: “Ermäch­ti­gungsklausel” für abwe­ichende Regelun­gen in den einzel­nen Min­is­te­rien: bis zu einem Jahr Min­dest­probezeit möglich***.
  • Eben­da, § 19 Absatz 6.: Ver­längerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre möglich, falls Bewährung bis zum Ablauf der “reg­ulären” Probezeit nicht fest­gestellt wer­den kon­nte.

*Lauf­bah­n­verord­nung Kul­tus­min­is­teri­um LVO-KM § 9 Absatz 2.: Probezeit­beurteilun­gen mit min­destens Note 1,5 jew­eils

** Lauf­bah­n­verord­nung Kul­tus­min­is­teri­um LVO-KM § 9 Absatz 3.: 2. Staat­sex­a­m­en mit min­destens Note 1,4

*** Lauf­bah­n­verord­nung Kul­tus­min­is­teri­um LVO-KM § 9 Absatz 1.: ein Jahr Min­dest­probezeit

 

 

 

 

 

 

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