An alle Erfüller und ehemaligen Erfüller!
12. März 2014
Info Nr. 3 / 2014
März 2014
An alle nach dem 1. Januar 2011 unbefristet eingestellten “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkräfte!
An alle nach dem 1. Januar 2011 verbeamteten Lehrkräfte, die zunächst unbefristet als “Erfüller-Arbeitnehmerlehrkräfte eingestellt worden waren!
“Erfüller” bedeutet: Sie erfüllen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung und sind nur aus Alters‑, Gesundheits- oder haushaltstechnischen Gründen nicht verbeamtet worden.
Die Probezeit-Regelungen für Beamte sind für Sie relevant,
- wenn Sie an einem A 14 — oder einem A 15 — Beförderungsverfahren teilnehmen, um bei erfolgreicher Teilnahme am Verfahren nach E 14 bzw. E 15 höhergruppiert zu werden,
- falls Sie (später) verbeamtet werden,
- falls Sie unbefristet als “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkraft eingestellt worden und nach dem 1. Januar 2011 verbeamtet worden sind.
Das bedeutet:
- Alle unbefristet im Arbeitnehmerverhältnis Eingestellten, die später verbeamtet werden, müssen mindestens ein Jahr Probezeit als verbeamtete Lehrkräfte ableisten.
- Alle unbefristet eingestellten “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkräfte, die an einem A14 — oder einem A 15 — Beförderungsverfahren teilnehmen, müssen ihren fiktiven Beförderungsjahrgang anhand der umseitig beschriebenen beamtenrechtlichen Vorgaben bestimmen (lassen).
- Ggf. ist zusätzlich zu prüfen, ob Vordienstzeiten (Zeiten beruflicher Tätigkeit nach dem 2. Staatsexamen, aber vor der unbefristeten Einstellung beim Land BW) bei der Festlegung des fiktiven Beförderungsjahrgangs berücksichtigt werden können (vgl. Landesbeamtengesetz § 19 Absatz 4).
Weiter unten finden Sie die beamtenrechtlichen Regelungen im Einzelnen.
Für “Erfüller”-Arbeitnehmerlehrkräfte, die vor dem 1. Januar 2011 unbefristet eingestellt worden sind, gelten andere Regelungen. Diese sind in unserem AKA-Info Nr. 08 /2013 (abrufbar unter www.phv-bw.de) aufgeführt.
- Landesbeamtengesetz LBG § 19 Absatz 1: drei Jahre Probezeit für Beamte
- ebenda, § 19 Absatz 2: Verkürzung um jeweils ein Jahr möglich
— bei (a) überdurchschnittlicher Bewährung in der Probezeit* bzw.
— bei (b) hervorragendem 2. Staatsexamen**
— Kumulieren von (a) und (b) möglich - Verzögerungen im beruflichen Werdegang werden auf die Probezeit angerechnet (ebenda § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 3 Satz 2)
— Wehr‑, Zivildienst (vgl. Arbeitsplatzschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz)
— Entwicklungshelfer-Tätigkeit (vgl. Entwicklungshelfer-Gesetz) - Verzögerungen können auf die Probezeit angerechnet werden (ebenda § 19 Absatz 3 Satz 2)
— Betreuung/Pflege von Angehörigem
— Elternzeit, Pflege, Urlaub nach § 72 Absatz1 (in tatsächlichem Umfang, höchstens bis zu 2 Jahre — pro betreuter Person) - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst od. Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der entsprechenden Laufbahn entsprochen haben (ebenda § 19 Absatz 4).
- Ebenda § 19 Absatz 5 Satz1: Mindestprobezeit 6 Monate.
- Ebenda § 19 Absatz 5 Satz 2.: “Ermächtigungsklausel” für abweichende Regelungen in den einzelnen Ministerien: bis zu einem Jahr Mindestprobezeit möglich***.
- Ebenda, § 19 Absatz 6.: Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre möglich, falls Bewährung bis zum Ablauf der “regulären” Probezeit nicht festgestellt werden konnte.
*Laufbahnverordnung Kultusministerium LVO-KM § 9 Absatz 2.: Probezeitbeurteilungen mit mindestens Note 1,5 jeweils
** Laufbahnverordnung Kultusministerium LVO-KM § 9 Absatz 3.: 2. Staatsexamen mit mindestens Note 1,4
*** Laufbahnverordnung Kultusministerium LVO-KM § 9 Absatz 1.: ein Jahr Mindestprobezeit