AKA-Info 5/2021: Kinderkrankentage und die relevanten Corona-Sonderregelungen (Stand: 22.04.2021) — INFOS für gesetzlich versicherte L. i. A. mit familienversicherten Kindern nach § 10 SGBV
7. Mai 2021
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kind nach § 10 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) familienversichert ist, haben nach § 45 Abs. 2a SGB V Anspruch auf ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung, wenn ihr Kind (12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen Behinderung dauerhaft auf Betreuung angewiesen) krank ist und der Pflege bedarf.
Bisher umfasste die Zahl der Kinderkrankentage (mit Anspruch auf Kinderkrankengeld) 10 Tage pro Elternteil und Kind bzw. 20 Tage bei Alleinerziehenden pro Kind (im Jahr). Seit dem 05.01.2021 wurde die Zahl der beanspruchbaren Kinderkrankentage – begrenzt auf das Jahr 2021 – verdoppelt.
Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. 04.2021 hat der Bundesgesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V im Jahr 2021 nochmals erhöht: auf 30 Tage pro Elternteil und Kind bzw. 60 Tage für Alleinerziehende und Kind – und auf einen Gesamtanspruch von höchstens 65 Arbeitstagen pro Elternteil (für mehrere Kinder zusammen) und 130 Arbeitstage für Alleinerziehende (für deren Kinder). Die Änderungder gesetzlichen Regelungen des § 45 SGB V ist rückwirkend zum 05.01.2021in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2021. Der Anspruch gilt für alle Kinderkrankentage zusammen.
Dabei können (gesetzlich versicherte) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 05.01.2021 Kinderkrankentage nicht nur im Falle einer nachgewiesenen Erkrankung des Kindes, sondern auch aus den nachfolgend aufgezählten Gründen (mit Nachweis) in Anspruch nehmen, wenn sie deshalb ihr Kind (12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen Behinderung dauerhaft auf Betreuung angewiesen) selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deshalb der Arbeit fernbleiben. Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber.
Gründe sind:
• eine Schließung der Betreuungseinrichtungen
• ein Betretungsverbots der Betreuungseinrichtungen, auch aufgrund einer Absonderung
• von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnete oder verlängerte Schul- oder Betriebsferien
• eine Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule
• eine Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot
• eine behördliche Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen
Mit einem Nachweis, im Falle eines erkrankten Kindes mit einem ärztlichen Attest, im Falle der neu hinzu gekommenen Gründe mit einer Bescheinigung der Schule bzw. Kita / Kindergarten bzw. einer Quarantäneanweisung belegen Betroffene ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse. Das von der jeweiligen Krankenkasse auf Antrag überwiesene Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Bedingung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist, dass im Haushalt niemand sonst zur Verfügung steht, der das Kind betreuen könnte. Während der regulären Schul-und Kita-Ferien besteht der Anspruch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr AKA PhV BW