AKA-Info 5/2021: Kinderkrankentage und die relevanten Corona-Sonderregelungen (Stand: 22.04.2021) — INFOS für gesetzlich versicherte L. i. A. mit familienversicherten Kindern nach § 10 SGBV

7. Mai 2021

In der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung ver­sicherte Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer, deren Kind nach § 10 des Sozialge­set­zbuch­es Fün­ftes Buch (SGB V) fam­i­lien­ver­sichert ist, haben nach § 45 Abs. 2a SGB V Anspruch auf ein soge­nan­ntes Kinderkranken­geld von ihrer Kranken­ver­sicherung, wenn ihr Kind (12. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det oder wegen Behin­derung dauer­haft auf Betreu­ung angewiesen) krank ist und der Pflege bedarf.

Bish­er umfasste die Zahl der Kinderkranken­t­age (mit Anspruch auf Kinderkranken­geld) 10 Tage pro Eltern­teil und Kind bzw. 20 Tage bei Allein­erziehen­den pro Kind (im Jahr). Seit dem 05.01.2021 wurde die Zahl der beanspruch­baren Kinderkranken­t­age begren­zt auf das Jahr 2021 ver­dop­pelt.

Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite vom 22. 04.2021 hat der Bun­des­ge­set­zge­ber den Anspruch auf Kinderkranken­geld nach § 45 Abs. 2a SGB V im Jahr 2021 nochmals erhöht: auf 30 Tage pro Eltern­teil und Kind bzw. 60 Tage für Allein­erziehende und Kind und auf einen Gesam­tanspruch von höch­stens 65 Arbeit­sta­gen pro Eltern­teil (für mehrere Kinder zusam­men) und 130 Arbeit­stage für Allein­erziehende (für deren Kinder). Die Änderungder geset­zlichen Regelun­gen des § 45 SGB V ist rück­wirk­end zum 05.01.2021in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2021. Der Anspruch gilt für alle Kinderkranken­t­age zusam­men.

Dabei kön­nen (geset­zlich ver­sicherte) Arbeit­nehmerin­nen und Arbeitnehmer seit  dem 05.01.2021 Kinderkranken­t­age nicht nur im Falle ein­er nachgewiese­nen Erkrankung des Kindes, son­dern auch aus den nach­fol­gend aufgezählten Grün­den (mit Nach­weis) in Anspruch nehmen, wenn sie deshalb ihr Kind (12. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det oder wegen Behin­derung dauer­haft auf Betreu­ung angewiesen) selb­st beauf­sichtigen, betreuen oder pfle­gen müssen und deshalb der Arbeit fern­bleiben. Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderkranken­geld beste­ht ein Anspruch auf unbezahlte Freis­tel­lung durch den Arbeit­ge­ber.

Gründe sind:
eine Schließung der Betreu­ung­sein­rich­tun­gen
ein Betre­tungsver­bots der Betreu­ung­sein­rich­tun­gen, auch auf­grund ein­er Abson­derung
von der zuständi­gen Behörde aus Grün­den des Infek­tion­ss­chutzes ange­ordnete oder ver­längerte Schul- oder Betrieb­s­fe­rien
eine Aufhe­bung der Präsen­zpflicht in ein­er Schule
eine Ein­schränkung des Zugangs zum Kinder­be­treu­ungsange­bot
eine behördliche Empfehlung, vom Besuch der Ein­rich­tung abzuse­hen

Mit einem Nach­weis, im Falle eines erkrank­ten Kindes mit einem ärztlichen Attest, im Falle der neu hinzu gekomme­nen Gründe mit ein­er Bescheini­gung der Schule bzw. Kita / Kinder­garten bzw. ein­er Quar­an­tänean­weisung bele­gen Betrof­fene ihren Anspruch auf Kinderkranken­geld gegenüber ihrer Krankenkasse. Das von der jew­eili­gen Krankenkasse auf Antrag über­wiesene Kinderkranken­geld beträgt bis zu 90 % des aus­ge­fal­l­enen Net­toent­gelts. Bedin­gung für den Bezug von Kinderkranken­geld ist, dass im Haushalt nie­mand son­st zur Ver­fü­gung steht, der das Kind betreuen kön­nte. Während der reg­ulären Schul-und Kita-Ferien beste­ht der Anspruch nicht.

Mit fre­undlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

 
 
 

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